RS OGH 1999/11/17 9ObA255/99m, 8ObA23/04x, 9ObA121/06v, 9ObA164/07v, 9ObA87/11a, 9ObA130/16g, 8ObA39

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Veröffentlicht am 17.11.1999
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Norm

ZPO §228 B3bb
ArbVG §101

Rechtssatz

Die Unwirksamkeit einer vertragsändernden Versetzung ist vom Arbeitnehmer mit dem Begehren auf Feststellung, dass er zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet sei, geltend zu machen (Das Begehren auf Unzulässigkeit der Versetzung kommt nicht in Betracht, weil die Rechts(un)wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig ist). Hingegen hat er keinen Anspruch, vom Arbeitgeber, der seinen bisherigen Posten aufgelassen hat, positiv die Zuweisung einer von ihm (dem Arbeitnehmer) selbst genau umschriebenen Position zu verlangen, weil dies eine unzulässige Einschränkung des Rechtes des Arbeitgebers wäre, den Arbeitnehmer in den durch den Arbeitsvertrag vorgegebenen Grenzen nach seinem Belieben einzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 255/99m
    Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 255/99m
  • 8 ObA 23/04x
    Entscheidungstext OGH 15.04.2004 8 ObA 23/04x
    nur: Die Unwirksamkeit einer vertragsändernden Versetzung ist vom Arbeitnehmer mit dem Begehren auf Feststellung, dass er zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet sei, geltend zu machen (Das Begehren auf Unzulässigkeit der Versetzung kommt nicht in Betracht, weil die Rechts(un)wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig ist). (T1)
  • 9 ObA 121/06v
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 121/06v
    nur: (Das Begehren auf Unzulässigkeit der Versetzung kommt nicht in Betracht, weil die Rechts(un)wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig ist). (T2); Veröff: SZ 2007/16
  • 9 ObA 164/07v
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 164/07v
    nur T1
  • 9 ObA 87/11a
    Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 ObA 87/11a
  • 9 ObA 130/16g
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 130/16g
    Auch; nur T1
  • 8 ObA 39/16t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 ObA 39/16t
    Auch
  • 9 ObA 53/17k
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 53/17k
    nur T1
  • 8 ObA 4/18y
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 ObA 4/18y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112755

Im RIS seit

17.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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