RS OGH 2025/11/20 9ObA255/99m; 8ObA23/04x; 9ObA121/06v; 9ObA164/07v; 9ObA87/11a; 9ObA130/16g; 8ObA39

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Veröffentlicht am 17.11.1999
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Rechtssatz

Die Unwirksamkeit einer vertragsändernden Versetzung ist vom Arbeitnehmer mit dem Begehren auf Feststellung, dass er zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet sei, geltend zu machen (Das Begehren auf Unzulässigkeit der Versetzung kommt nicht in Betracht, weil die Rechts(un)wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig ist). Hingegen hat er keinen Anspruch, vom Arbeitgeber, der seinen bisherigen Posten aufgelassen hat, positiv die Zuweisung einer von ihm (dem Arbeitnehmer) selbst genau umschriebenen Position zu verlangen, weil dies eine unzulässige Einschränkung des Rechtes des Arbeitgebers wäre, den Arbeitnehmer in den durch den Arbeitsvertrag vorgegebenen Grenzen nach seinem Belieben einzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112755

Im RIS seit

17.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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