Norm: JN §54 Abs2ZPO §43 Abs1ZPO §41
Rechtssatz: Sind Nebenforderungen bei der Streitwertberechnung nach § 54 Abs 2 JN nicht zu berücksichtigen, dann stellt es einen Wertungswiderspruch dar, auf das Unterliegen mit Nebenforderungen bei der Kostenberechnung Bedacht zu nehmen (hier: Abweisung von rd. € 286.- Inkassokosten bei einem Hauptanspruch von rd. € 633.-). Entscheidungstexte 22 R 109/... mehr lesen...
Norm: ABGB §1333 Abs3JN §54 Abs2
Rechtssatz: Inkassokosten sind nun gemäß § 1333 Abs 3 ABGB (idFd ZinsRÄG) als Nebenforderungen anzusehen, die auch gesondert eingeklagt werden können. Besteht die Hauptforderung noch, kann dies allerdings Kostenfolgen haben. Entscheidungstexte 1 Ob 46/03a Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 46/03a 3 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §41JN §54 Abs2
Rechtssatz: Mahn- und Inkassospesen dienen typischerweise der Prozeßvermeidung und sind daher nicht als vorprozessuale Kosten nach den §§ 41ff ZPO, sondern als Nebenforderung nach meteriell-rechtlichen Grundsätzen im Rahmen des § 54 Abs. 2 JN geltend zu machen. Entscheidungstexte 11 R 204/98s Entscheidungstext LG Linz 12.11.1998 11 R 204/98s ... mehr lesen...
Norm: JN §54 Abs2ABGB §1304
Rechtssatz: Der Anspruch auf Mahn- und Inkassospesen ist,wenn er auf Schadenersatz gestützt wird, durch die Schadensminderungspflicht begrenzt. Diese ist vom Gericht nur über Einwand zu prüfen. Entscheidungstexte 11 R 204/98s Entscheidungstext LG Linz 12.11.1998 11 R 204/98s European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: JN §1JN §54 Abs2ZPO §41
Rechtssatz: Die Vereinbarung zur Zahlung von Inkassokosten ändert nichts am öffentlich-rechtlichen Charakter als vorprozessuale Kosten. Für ihre Geltendmachung ist der Rechtsweg unzulässig. Entscheidungstexte 1 R 152/98s Entscheidungstext LG Steyr 14.07.1998 1 R 152/98s European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird das Klagebegehren auf Nebengebühren eingeschränkt, dann beträgt der Streitwert S 0,--. Nun kann aber ein so bewertetes Begehren schon rein mathematisch weder eine Erfolgs-, geschweige denn eine Ersatzquote zu begründen, die geeignet wäre, den gegnerischen Kostenersatzanspruch zu reduzieren. So bleibt der sich seinerseits ausschließlich aus dem Streitgegenstand (S 50.000,--) ergebende Prozeßerfolg des Klägers wohl jedenfalls in voller Höhe erhalten, wenn die mit Null zu bes... mehr lesen...
Norm: JN §1JN §40aJN §54 Abs2ZPO §40ZPO §41 Abs2ZPO §448aZPO §477 Abs1 Z6RATG §23 Abs4KSchG §6 Abs1 Z15 BGBl 141/1996 Amtsblatt L127 0019 10.06.1995
Rechtssatz: Für noch akzessorische vorprozessuale Inkassospesen ist der Rechtsweg unzulässig. Sie können nur im Rahmen des Kostenverzeichnisses berücksichtigt werden, und zwar insoweit, als mit einem bloßem anwaltlichen Mahnschreiben nicht das Auslangen hätte gefunden werden können. Dabei ist eine ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs2 Da2ZPO §502 KJN §54 Abs2
Rechtssatz: Zinsen und Kosten, die als Nebenforderungen (neben einer Hauptforderung) geltend gemacht werden, bleiben bei der Frage der Zulässigkeit der Revision unberücksichtigt. Hier: Als Konkursforderung begehrte Prozeßkosten aus der Zeit vor der Konkurseröffnung. Entscheidungstexte 8 Ob 2295/96z Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 2295/... mehr lesen...
Norm: ZPO §41ZPO §42ZPO §43JN §54 Abs2
Rechtssatz: Aufwendungen, die der Durchsetzung eines Ausspruches ohne Prozeßkosten dienen, sind keine vorprozessualen Kosten, deren Ersatz nach den §§ 41 ff ZPO durchgesetzt werden kann. Sie sind Nebenforderungen zur Hauptforderung iSd § 54 Abs.2 JN und können im Klageweg geltend gemacht werden. Das gilt im besonderen für die Kosten eines Inkassounternehmens. Entscheidungstexte ... mehr lesen...