RS OGH 2004/8/25 22R109/04i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2004
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Norm

JN §54 Abs2
ZPO §43 Abs1
ZPO §41
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Sind Nebenforderungen bei der Streitwertberechnung nach § 54 Abs 2 JN nicht zu berücksichtigen, dann stellt es einen Wertungswiderspruch dar, auf das Unterliegen mit Nebenforderungen bei der Kostenberechnung Bedacht zu nehmen (hier: Abweisung von rd. € 286.- Inkassokosten bei einem Hauptanspruch von rd. € 633.-).Sind Nebenforderungen bei der Streitwertberechnung nach Paragraph 54, Absatz 2, JN nicht zu berücksichtigen, dann stellt es einen Wertungswiderspruch dar, auf das Unterliegen mit Nebenforderungen bei der Kostenberechnung Bedacht zu nehmen (hier: Abweisung von rd. € 286.- Inkassokosten bei einem Hauptanspruch von rd. € 633.-).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:2004:RSA0000026

Dokumentnummer

JJR_20040825_LG00569_02200R00109_04I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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