Norm
ABGB §1333 Abs3Rechtssatz
Inkassokosten sind nun gemäß § 1333 Abs 3 ABGB (idFd ZinsRÄG) als Nebenforderungen anzusehen, die auch gesondert eingeklagt werden können. Besteht die Hauptforderung noch, kann dies allerdings Kostenfolgen haben.Inkassokosten sind nun gemäß Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB (idFd ZinsRÄG) als Nebenforderungen anzusehen, die auch gesondert eingeklagt werden können. Besteht die Hauptforderung noch, kann dies allerdings Kostenfolgen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118728Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0010OB00046_03A0000_001