Begründung: Nach dem maßgeblichen Klagsvorbringen begehrte in dem bei einem Gerichtshof erster Instanz noch anhängigen Vorverfahren die dort klagende, in der Bundesrepublik Deutschland domizilierte Partei von der dort beklagten Partei die Zahlung restlicher 580.782,34 S - nach der Rekursentscheidung 81.800,33 DM - sA für die Lieferung und Montage einer Schlammpresse. Mit der vorliegenden Widerklage begehrt die Vorbeklagte als widerklagende Partei von der Vorklägerin als widerbekla... mehr lesen...
Norm: JN §31a JN §104 Abs3 F JN § 31a heute JN § 31a gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 JN § 104 heute JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Klägerin brachte zu 9 C 3957/92p, 9 C 3969/92b, 9 C 3970/92z, 9 C 3971/92x, 9 C 3986/92b und 9 C 4144/92p, jeweils des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien, Klagen gegen die Beklagte ein; zur örtlichen Zuständigkeit berief sie sich auf den Fakturengerichtsstand sowie darauf, daß als Erfüllungsort und Gerichtsstand Wien vereinbart worden sei. In den Verfahren 9 C 3971/92x, 9 C 3957/92p, 9 C 3969/92b, 9 C 3970... mehr lesen...
Norm: JN §104 Abs3 KSchG §14 Abs1 ZPO §477 Abs1 Z3 D3 JN § 104 heute JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 ... mehr lesen...
Begründung: Mit Abstattungskreditvertrag vom 7.9.1981 gewährte die klagende Kreditunternehmung der Beklagten einen Einmalkredit in Höhe von S 105.000. Aus dem als echt anerkannten und nur hinsichtlich der Zuständigkeitsvereinbarung bestrittenen Kreditvertrag ergibt sich, daß dieser Kredit jährlich mit 14 % kontokorrentmäßig zu verzinsen ist und zusätzlich 7 % Verzugszinsen zu zahlen sind, sowie daß für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrag... mehr lesen...
Norm: JN §104 Abs3 ZPO §451 JN § 104 heute JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 ZPO § 451 gültig von 0... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben am 5.2.1990 einen schriftlichen Kaufvertrag geschlossen, der unter anderem folgende Bestimmungen enthält: "II. Herr Ing. Ekke Bernd Z*** ... verkauft und übergibt hiemit an Herrn Heinz Friedrich P*** ... und dieser kauft und übernimmt von ersterem die Liegenschaft EZ 125 Grundbuch 42019 Reiterndorf ... III. Der Kaufpreis für die vertragsgegenständliche Liegenschaft ... wird mit dem Betrag von S 1,550.000,-- ... als angemessen beiderseits frei ve... mehr lesen...
Norm: JN §104 Abs3 F ZPO §532 Abs2 JN § 104 heute JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 ZPO § 532 heute ... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren zu C 302/79 des Bezirksgerichtes Schwaz begehrte der Kläger, den Beklagten als seinen Vater festzustellen und ihn zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 900 S zu verpflichten. Der Beklagte bestritt, der Mutter des Klägers beigewohnt zu haben. Das Erstgericht erkannte im Sinne dieses Klagebegehrens und stellte fest, der Beklagte habe mit der Mutter des Klägers in der Zeit vom 24. Juli 1971 bis 23. November 1971 regelmäßig geschlechtlich ve... mehr lesen...
Norm: JN §104 Abs3 H KSchG §14 Abs1 JN § 104 heute JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 KSchG § 14 heut... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 981.040,20 s.A. als Kaufpreis für einen nach ihrer Behauptung vom Beklagten bei ihr bestellten Bagger. Unbestritten ist, daß der Beklagte am 6.5.1985 einen entsprechenden Kaufantrag an die Klägerin gestellt hat, wobei als Erfüllungsort und Gerichtsstand Salzburg angegeben war. Im Akt erliegt eine schriftliche Auftragsbestätigung der Klägerin vom 18.5.1983. Nach den Einwendungen des Beklagten sei eine Stornomöglichkei... mehr lesen...
Norm: JN §104 Abs3 H JN § 104 heute JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Rechtssatz:
Die Frage der... mehr lesen...
Norm: JN §104 Abs3 F ZPO §236 Abs2 A JN § 104 heute JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 ZPO § 236 heut... mehr lesen...
Der Kläger begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von fünf Monatsgehältern a 3000 S für September 1957 bis einschließlich Jänner 1958, weil er von der beklagten Partei zu Unrecht entlassen worden sei. Sein Anstellungsverhältnis zur beklagten Partei gehe auf eine am 26. April 1957 getroffene Vereinbarung mit den anderen Gesellschaftern Gustav B. und Gertrude W. zurück, womit er zum Direktor mit einem Monatsgehalt von 3000 S berufen wurde. Außerdem habe er wie die ... mehr lesen...