RS OGH 1982/2/17 6Ob534/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1982
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Norm

JN §104 Abs3 H
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist nur für den Fall unaufrollbar festgelegt, daß es auch bei der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verbleibt. Die Folgerung, daß die örtliche Zuständigkeit - im Sinn des allgemeinen Gerichtsstandes der Beklagten - auch für den Fall unverrückbar festgelegt wäre, daß die Rechtssache wegen einer wahrgenommenen sachlichen Unzuständigkeit von einem anderen Gericht fortzuführen sei, wäre von der verfahrensökonomischen Zielsetzung des § 104 Abs 3 JN nicht mehr gedeckt.Die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist nur für den Fall unaufrollbar festgelegt, daß es auch bei der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verbleibt. Die Folgerung, daß die örtliche Zuständigkeit - im Sinn des allgemeinen Gerichtsstandes der Beklagten - auch für den Fall unverrückbar festgelegt wäre, daß die Rechtssache wegen einer wahrgenommenen sachlichen Unzuständigkeit von einem anderen Gericht fortzuführen sei, wäre von der verfahrensökonomischen Zielsetzung des Paragraph 104, Absatz 3, JN nicht mehr gedeckt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 534/82
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 6 Ob 534/82
    Veröff: RZ 1983/42 S 187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046870

Dokumentnummer

JJR_19820217_OGH0002_0060OB00534_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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