RS OGH 1964/4/7 2Ob416/58, 3Ob428/59, 6Ob68/62, 8Ob94/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1959
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Norm

JN §104 Abs3 F
ZPO §236 Abs2 A
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 104 Abs 3 JN ist für den Bereich des § 236 ZPO anwendbar. Denn im Falle der Prorogation des Bezirksgerichtes bezüglich des Gegenstandes des Zwischenfeststellungsantrages durch die Parteien mangelt diesem Gerichte nicht mehr die sachliche Zuständigkeit nach § 236 Abs 2 ZPO. Es wäre unbegreiflich, wenn dem Bezirksgerichte zwar die Entscheidung mit Feststellungsklage, aber nicht mit Zwischenfeststellungsantrag übertragen werden könnte. Irgend ein Interesse, das Einschreiten des Bezirksgerichtes im letzteren Falle zu hindern, ist nicht zu erkennen.Die Vorschrift des Paragraph 104, Absatz 3, JN ist für den Bereich des Paragraph 236, ZPO anwendbar. Denn im Falle der Prorogation des Bezirksgerichtes bezüglich des Gegenstandes des Zwischenfeststellungsantrages durch die Parteien mangelt diesem Gerichte nicht mehr die sachliche Zuständigkeit nach Paragraph 236, Absatz 2, ZPO. Es wäre unbegreiflich, wenn dem Bezirksgerichte zwar die Entscheidung mit Feststellungsklage, aber nicht mit Zwischenfeststellungsantrag übertragen werden könnte. Irgend ein Interesse, das Einschreiten des Bezirksgerichtes im letzteren Falle zu hindern, ist nicht zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 416/58
    Entscheidungstext OGH 25.02.1959 2 Ob 416/58
    Veröff: JBl 1959,347
  • 3 Ob 428/59
    Entscheidungstext OGH 28.10.1959 3 Ob 428/59
  • 6 Ob 68/62
    Entscheidungstext OGH 29.03.1962 6 Ob 68/62
  • 8 Ob 94/64
    Entscheidungstext OGH 07.04.1964 8 Ob 94/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0039513

Dokumentnummer

JJR_19590225_OGH0002_0020OB00416_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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