Norm
JN §104 Abs3Rechtssatz
Die absolute Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, wozu auch eine § 14 Abs 1 KSchG widersprechende Vereinbarung gehört, die nicht geheilt ist, stellt einen Nichtigkeitsgrund dar.Die absolute Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, wozu auch eine Paragraph 14, Absatz eins, KSchG widersprechende Vereinbarung gehört, die nicht geheilt ist, stellt einen Nichtigkeitsgrund dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042082Dokumentnummer
JJR_19930114_OGH0002_0080OB00586_9200000_001