Begründung: Der Kläger begehrt von dem in der tschechischen Republik ansässigen Beklagten die Bezahlung von 4.940 EUR sowie die mit 1.000 EUR bewertete Feststellung der Haftung des Beklagten für derzeit nicht bekannte kausale Schäden, die aus der Verletzung des Klägers durch einen Mitarbeiter des Beklagten resultieren. Zur Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts berief sich der Kläger auf die Art 15 f EuGVVO. Im erstinstanzlichen Verfahren schritt für den Beklagten der in der L... mehr lesen...
Norm: ZPO §27JN §49 Abs1 Z5JN §104 Abs3 H
Rechtssatz: Es liegt keine Befreiung von der Anwaltspflicht vor, wenn eine in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallende Rechtssache fälschlich als Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes vor diesem verhandelt wird. Die Außerachtlassung der Anwaltspflicht, dh die (vom Erstgericht) unrichtig erfolgte Annahme der Postulationsfähigkeit der nicht anwaltlich vertretenen Parteien und deren Zulassung zum V... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §104 Abs3 A
Rechtssatz: Eine Ordination kommt nicht mehr in Frage, nachdem ein auf Grund des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit unzuständiges Gericht gemäß § 104 Abs 3 JN zuständig geworden ist. Entscheidungstexte 1 Nd 17/02 Entscheidungstext OGH 13.06.2002 1 Nd 17/02 ... mehr lesen...
Norm: JN §104 Abs3 H
Rechtssatz: Durch einen weder aufgetragenen noch freigestellten vorbereitenden Schriftsatz des Beklagten erfolgt, auch wenn er bereits Sachvorbringen enthält, im bezirksgerichtlichen Verfahren keine Heilung der Unzuständigkeit. Entscheidungstexte 3 Ob 187/00x Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 187/00x 3 Ob 143/03f ... mehr lesen...
Norm: EuMahnVO Art 17Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art24JN §104 Abs3 BLGVÜ Art18ZPO §248ZPO §252
Rechtssatz: Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinne des § 104 Abs 3 JN und auch keine rügelose Einlassung nach Art 18 LGVÜ. Die Frage,... mehr lesen...
Begründung: Nach Verbesserung ihrer Klage stützten die Kläger die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Bezau auf den Gerichtsstand für Bestandstreitigkeiten (§ 83 JN) mit der Behauptung, die Beklagte sei Eigentümerin von 34/925 Anteilen B-LNr 20 in EZ ***** Grundbuch *****. Die Kläger seien je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, u.a. bestehend aus Gst. *****, auf der eine Autoabstellgarage errichtet sei. Die Beklagte benütze aufgrund eines Dienstbarkeits... mehr lesen...
Rechtssatz: Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinne des § 104 Abs 3 JN und auch keine rügelose Einlassung nach Art 18 LGVÜ. Entscheidungstexte 1 R 123/97i Entscheidungstext LG Feldkirch 12.03.1997 1 R 123/97i ... mehr lesen...
Norm: JN §104 Abs3LGVÜ Art18
Rechtssatz: Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinne des § 104 Abs 3 JN und auch keine rügelose Einlassung nach Art 18 LGVÜ. Entscheidungstexte 1 R 123/97i Entscheidungstext LG Feldkirch 12.... mehr lesen...
Norm: JN §45JN §104 Abs3 H
Rechtssatz: Wenngleich das Erstgericht sich mit seinem Ausspruch über seine sachliche Unzuständigkeit über die Bestimmung des § 104 Abs.3 JN hinweggesetzt hat, vermag das nichts daran zu ändern, daß eine Zuständigkeitsentscheidung im Sinne des § 45 JN vorliegt und ein Rechtsmittel dagegen aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts ausgeschlossen ist. Entscheidungstexte 1... mehr lesen...
Norm: JN §104 Abs3 AKSchG §14 Abs1
Rechtssatz: Wenn auch der Verbraucher auf die Wirkung der zu seinen Gunsten bestehenden Schutznormen verzichten kann, demnach auch die Heilung einer im Einzelfall im Hinblick auf § 14 Abs 1 KSchG gegebenen Unzuständigkeit durch Beobachtung des § 104 Abs 3 JN beschriebenen Verhaltens bewirken kann, so kann er doch nicht darauf bestehen, daß der Gegner einen solchen Verzicht nachträglich mit dem Erfolg zu akzept... mehr lesen...
Norm: JN idF ZVN 1983 §104 Abs3 H
Rechtssatz: Eine Heilung der unprorogablen Unzuständigkeit nach § 104 Abs 3 JN idF der ZVN 1983 kommt bei einer a limine Zurückweisung nicht in Betracht. Entscheidungstexte 1 Ob 598/94 Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 598/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS004... mehr lesen...