RS OGH 2024/4/16 1Ob598/94; 10Ob11/24a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1994
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Norm

JN idF ZVN 1983 §104 Abs3 H

Rechtssatz

Eine Heilung der unprorogablen Unzuständigkeit nach § 104 Abs 3 JN idF der ZVN 1983 kommt bei einer a limine Zurückweisung nicht in Betracht.Eine Heilung der unprorogablen Unzuständigkeit nach Paragraph 104, Absatz 3, JN in der Fassung der ZVN 1983 kommt bei einer a limine Zurückweisung nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • RS0046874">1 Ob 598/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 598/94
  • RS0046874">10 Ob 11/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.04.2024 10 Ob 11/24a
    vgl; Beisatz: Auch im einseitigen Rekursverfahren gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts kann es im Rahmen einer unzulässigen Rekursbeantwortung zu keiner Begründung der Zuständigkeit des Gerichtshofs durch rügelose Einlassung der Beklagten kommen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046874

Im RIS seit

11.10.1994

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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