RS OGH 2005/11/21 2Ob197/05t, 7Ob233/08b, 2Ob256/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2005
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Norm

ZPO §27
JN §49 Abs1 Z5
JN §104 Abs3 H

Rechtssatz

Es liegt keine Befreiung von der Anwaltspflicht vor, wenn eine in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallende Rechtssache fälschlich als Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes vor diesem verhandelt wird. Die Außerachtlassung der Anwaltspflicht, dh die (vom Erstgericht) unrichtig erfolgte Annahme der Postulationsfähigkeit der nicht anwaltlich vertretenen Parteien und deren Zulassung zum Verfahren, bewirkte auch keine Nichtigkeit, sondern bloß einen Verfahrensmangel. Erfolgt in der Berufung diesbezüglich keine Rüge, gilt der Mangel als geheilt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 197/05t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2005 2 Ob 197/05t
  • 7 Ob 233/08b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2008 7 Ob 233/08b
    Auch; Veröff: SZ 2008/178
  • 2 Ob 256/08y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 256/08y
    nur: Die Außerachtlassung der Anwaltspflicht, dh die (vom Erstgericht) unrichtig erfolgte Annahme der Postulationsfähigkeit der nicht anwaltlich vertretenen Parteien und deren Zulassung zum Verfahren, bewirkte auch keine Nichtigkeit, sondern bloß einen Verfahrensmangel. Erfolgt in der Berufung diesbezüglich keine Rüge, gilt der Mangel als geheilt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120327

Im RIS seit

21.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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