Norm
ZPO §27Rechtssatz
Es liegt keine Befreiung von der Anwaltspflicht vor, wenn eine in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallende Rechtssache fälschlich als Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes vor diesem verhandelt wird. Die Außerachtlassung der Anwaltspflicht, dh die (vom Erstgericht) unrichtig erfolgte Annahme der Postulationsfähigkeit der nicht anwaltlich vertretenen Parteien und deren Zulassung zum Verfahren, bewirkte auch keine Nichtigkeit, sondern bloß einen Verfahrensmangel. Erfolgt in der Berufung diesbezüglich keine Rüge, gilt der Mangel als geheilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120327Im RIS seit
21.12.2005Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013