Norm
JN §45Rechtssatz
Wenngleich das Erstgericht sich mit seinem Ausspruch über seine sachliche Unzuständigkeit über die Bestimmung des § 104 Abs.3 JN hinweggesetzt hat, vermag das nichts daran zu ändern, daß eine Zuständigkeitsentscheidung im Sinne des § 45 JN vorliegt und ein Rechtsmittel dagegen aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts ausgeschlossen ist.Wenngleich das Erstgericht sich mit seinem Ausspruch über seine sachliche Unzuständigkeit über die Bestimmung des Paragraph 104, Absatz 3, JN hinweggesetzt hat, vermag das nichts daran zu ändern, daß eine Zuständigkeitsentscheidung im Sinne des Paragraph 45, JN vorliegt und ein Rechtsmittel dagegen aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102229Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0010OB00052_9500000_001