Norm
JN §104 Abs3Rechtssatz
Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinne des § 104 Abs 3 JN und auch keine rügelose Einlassung nach Art 18 LGVÜ.Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinne des Paragraph 104, Absatz 3, JN und auch keine rügelose Einlassung nach Artikel 18, LGVÜ.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1997:RFE0000003Im RIS seit
21.11.2017Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017