RS OGH 1997/3/12 1R123/97i

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Veröffentlicht am 12.03.1997
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Norm

JN §104 Abs3
LGVÜ Art18
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinne des § 104 Abs 3 JN und auch keine rügelose Einlassung nach Art 18 LGVÜ.Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinne des Paragraph 104, Absatz 3, JN und auch keine rügelose Einlassung nach Artikel 18, LGVÜ.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:1997:RFE0000003

Im RIS seit

21.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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