RS OGH 1985/11/21 7Ob661/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1985
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Norm

JN §104 Abs3 H
KSchG §14 Abs1

Rechtssatz

Im Gerichtshofverfahren ist die Erstattung der Klagebeantwortung ein unzuständigkeitsbehebender Akt der Streiteinlassung, es sei denn, der Rechtsanwalt macht spätestens in diesem Schriftsatz den Vorprozeß gegen § 14 Abs 1 KSchG geltend. Macht der anwaltlich vertretene Beklagte nicht spätestens mit dieser Prozeßhandlung die Unzuständigkeit nach § 14 Abs 1 KSchG geltend, so endet auch die Amtsbeachtlichkeit mit dieser Prozeßhandlung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046867

Dokumentnummer

JJR_19851121_OGH0002_0070OB00661_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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