Norm
JN §104 Abs3 HRechtssatz
Im Gerichtshofverfahren ist die Erstattung der Klagebeantwortung ein unzuständigkeitsbehebender Akt der Streiteinlassung, es sei denn, der Rechtsanwalt macht spätestens in diesem Schriftsatz den Vorprozeß gegen § 14 Abs 1 KSchG geltend. Macht der anwaltlich vertretene Beklagte nicht spätestens mit dieser Prozeßhandlung die Unzuständigkeit nach § 14 Abs 1 KSchG geltend, so endet auch die Amtsbeachtlichkeit mit dieser Prozeßhandlung.Im Gerichtshofverfahren ist die Erstattung der Klagebeantwortung ein unzuständigkeitsbehebender Akt der Streiteinlassung, es sei denn, der Rechtsanwalt macht spätestens in diesem Schriftsatz den Vorprozeß gegen Paragraph 14, Absatz eins, KSchG geltend. Macht der anwaltlich vertretene Beklagte nicht spätestens mit dieser Prozeßhandlung die Unzuständigkeit nach Paragraph 14, Absatz eins, KSchG geltend, so endet auch die Amtsbeachtlichkeit mit dieser Prozeßhandlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046867Dokumentnummer
JJR_19851121_OGH0002_0070OB00661_8500000_002