Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin im Eigentum der Liegenschaft EZ 143 KG S, der das Grundstück 737/3 inne liegt, schloss mit dem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei (Eigentümer der Liegenschaft EZ 141 mit den Grundstücken 737/4, 737/2, 739/2, 737/5, 737/7 und .203) vor dem Bezirksgericht M am 18. November 1969 einen Vergleich. Nach dessen Inhalt räumte der Eigentümer der Liegenschaft EZ 143 für sich und seine Rechtsnachfolger im Besitze dieser Liegenschaft zu Gunsten de... mehr lesen...
Index: L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht80/06 Bodenreform
Norm: AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litb;AgrBehG 1950 §7 Abs2;GSGG §1 Abs2;GSGG §2 Abs2;GSLG Krnt 1998 §1 Abs2;GSLG Krnt 1998 §3 Abs1;
Rechtssatz: Die Einräumung eines Bringungsrechtes, welches das Recht zur Errichtung einer Bringungsanlage umfasst, hat auch die Einzelheiten der Ausgest... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 2607/3, GB A. Unmittelbar angrenzend an ihr Grundstück befindet sich die Liegenschaft Nr. 2607/1. Entlang der gemeinsamen Grenze dieser Grundstücke, auf dem Grundstück Nr. 2607/1, plante die Güterweggemeinschaft U (die mitbeteiligte Partei) die Errichtung des Teilabschnittes 2 des Güterweges U und beantragte bei der niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (ABB) die Erteilung einer Bewilligung nach dem Niederösterreichisch... mehr lesen...
Index: L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren80/06 Bodenreform
Norm: AVG §8;GSGG §1 Abs2;GSLG NÖ §3 Abs1 Z2;GSLG NÖ §5;VwGG §34 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Dass die in § 5 geschützten Rechte und Interessen fremder Personen mit § 3 des Gesetzes in Verbindung zu setzen sind, ergibt sich aus d... mehr lesen...
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (AB) vom 22. August 1995 wurde zugunsten von im Eigentum der Ehegatten F. und A.T. stehenden Grundstücken ein zeitlich unbegrenztes land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt, welches in dem Recht besteht, eine Weganlage nach einem näher bezeichneten Projekt über das Grundstück Nr. 498/1, KG W. der M.K. und über das Grundstück Nr. 446 des Beschwerdeführers zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und mit allen landesüblic... mehr lesen...
Index: 80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht80/06 Bodenreform
Norm: AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litb;GSGG §1 Abs1;GSGG §1 Abs2;GSGG §2 Abs2;
Rechtssatz: Aus § 1 Abs 2 GSGG ergibt sich, daß die Berechtigung zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Verwaltung einer Bringungsanlage dem Begriff des Bringungsrechtes zuzuordnen ist. Unter die im § 2 und an anderer Stelle des GSGG genannte E... mehr lesen...
Index: L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten80/06 Bodenreform
Norm: GSGG §1 Abs1;GSGG §1 Abs2;GSGG §2;GSLG Krnt 1969 §1 Abs1;GSLG Krnt 1969 §1 Abs2;GSLG Krnt 1969 §2;GSLG Krnt 1969 §5 Abs1;GSLG Krnt 1969 §5 Abs2;
Rechtssatz: Die Statuierung einer eigenen Baubewilligung für bereits im Tatbestand der Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne des GSGG enthaltene Maßnahmen kann nicht dazu führen, da... mehr lesen...
Index: L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenL82000 Bauordnung40/01 Verwaltungsverfahren80/06 Bodenreform
Norm: AVG §59 Abs1;AVG §63 Abs1;BauRallg;GSGG §1 Abs2;GSGG §2 Abs2;GSGG §3 Abs1;GSLG Krnt 1969 §1 Abs2;GSLG Krnt 1969 §3 Abs1;GSLG Krnt 1969 §5 Abs1;GSLG Krnt 1969 §5 Abs2;
Rechtssatz: Das GSGG sieht keine eigene Baubewilligung oder Benützungsbewilligung für Bringungsanlagen vor, sieht man von... mehr lesen...
Index: L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten40/01 Verwaltungsverfahren80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht80/06 Bodenreform
Norm: AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litb;AVG §59 Abs1;AVG §63 Abs1;GSGG §1 Abs1;GSGG §1 Abs2;GSGG §2 Abs1;GSGG §2 Abs2;GSLG Krnt 1969 §3;GSLG Krnt 1969 §5 Abs1;GSLG Krnt 1969 §5 Abs2;
Rechtssatz: Die Voraussetzungen, unter denen die Baubewilligung zu erteilen i... mehr lesen...
Gegenstand des Beschwerdefalles ist der Versuch der Erschließung forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke mit Hilfe der Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 (im folgenden: GSLG 1969). Das betroffene Gebiet erstreckt sich hangaufwärts von Norden nach Süden entlang des sogenannten L.-Grabens, zu dem es eine Querneigung derart aufweist, daß der diesem Graben nähergelegene westliche Teil der betroffenen Grundstücke tiefer als ihr östlicher Teil gelegen ist. ... mehr lesen...
Index: L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten80/06 Bodenreform
Norm: GSGG §1 Abs2 Z2;GSGG §11 Abs1;GSGG §5 Abs2;GSLG Krnt 1969 §1 Abs2 Z2;GSLG Krnt 1969 §10 Abs1;GSLG Krnt 1969 §14 Abs1;
Rechtssatz: Aus der im Bringungsrecht eingeräumten Berechtigung einer Bringungsgemeinschaft zur Benützung einer bestehenden Bringungsanlage erwächst der Bringungsgemeinschaft der Anspruch gegen den Eigentümer der ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 1994 wurde gemäß den §§ 1, 2 und 3 des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970 (GSLG. 1970), zugunsten von im Eigentum der mitbeteiligten Parteien (mP) stehenden Grundstücken ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, beinhaltend die Berechtigung zur Mitbenützung (mit landwirtschaftlichen Maschinen), Erhaltung und Benützung eines insgesamt 2,5 m breiten nichtöffentlichen Bringungsweges,... mehr lesen...
Index: L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)80/06 Bodenreform
Norm: ABGB §484;GSGG §1 Abs2 Z1;GSGG §2 Abs1 Z1;GSLG Tir §1 Abs2 lita;GSLG Tir §2 Abs1 lita;
Rechtssatz: Eine Verbreiterung einer auf Grund einer Dienstbarkeit benützten Weganlage ist nach § 484 ABGB nicht zulässig (Hinweis OGH 18.5.1966, 6 ob 157/66, SZ 39/92; und OGH 14.9.1982, 5 ob 661/8... mehr lesen...
Am 24. September 1976 beschlossen die Grundeigentümer, über deren Liegenschaften die geplante Bringungsanlage "S" führen sollte, einstimmig die Bildung der im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Bringungsgenossenschaft, zu deren Obmann LI einhellig gewählt wurde. Zu den zahlreichen an diesem Projekt beteiligten Interessenten zählte auch der Beschwerdeführer mit der Liegenschaft EZ. n1 KG N mit 35 Anteilen. Mit Bescheid vom 4. November 1976 erteilte die ... mehr lesen...