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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §1 Abs1;Rechtssatz
Die Statuierung einer eigenen Baubewilligung für bereits im Tatbestand der Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne des GSGG enthaltene Maßnahmen kann nicht dazu führen, daß diese Maßnahmen aus dem Bringungsrechtsbegriff wieder herausfallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070207.X03Im RIS seit
18.02.2002