RS Vwgh 2005/11/24 2005/07/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
GSGG §1 Abs2;
GSLG NÖ §3 Abs1 Z2;
GSLG NÖ §5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dass die in § 5 geschützten Rechte und Interessen fremder Personen mit § 3 des Gesetzes in Verbindung zu setzen sind, ergibt sich aus den Materialien zum NÖ GSLG. Die Materialien (GZ VI/4-A-82/20-1972 vom 19. Dezember 1972) führen zu § 5 aus: "Um den mit der Benützung von Bringungsanlagen für Personen und Sachen naturgemäß verbundenen Gefahren von vornherein durch eine entsprechende Ausführung der Anlage möglichst vorzubeugen, sieht diese Bestimmung für die Errichtung oder Änderung jeder Bringungsanlage in Ausübung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes oder durch eine Bringungsanlage oder Güterweggemeinschaft eine Bewilligung der Agrarbehörde vor. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist normiert worden, dass die mit Bewilligung der Agrarbehörde errichteten Bringungsanlagen keiner zusätzlichen baubehördlichen Bewilligung bedürfen. Die Behörde hat weiters eine Handhabe, bei Außerachtlassung der verfügten Bauvorschreibungen die Inbetriebnahme und Benützung der Anlage zu versagen. Diese Vorschriften stellen eine Ergänzung des im § 3 Abs. 1 Z. 2 aufgestellten Grundsatzes dar, dass weder Menschen noch Sachen gefährdet werden dürfen." Demnach sollen die Rechte fremder Personen vor einer Gefährdung, wie sie § 3 Abs. 1 Z 2 NÖ GSLG nennt, geschützt werden. Darunter fällt aber auch die Gefährdung der Substanz des Grundeigentums bzw. eines bestehenden Hauses (hier: durch Hangrutschungen). § 5 NÖ GSLG überbindet der Agrarbehörde die Pflicht, diese privaten Rechte fremder Personen (hier: Grundeigentum)zu wahren, dh bei einem Eingriff in diese Rechte die Bewilligung (einer Bringungsanlage) nicht zu erteilen oder bei der Erteilung der Bewilligung auf den Schutz dieser Interessen und Rechte fremder Personen durch entsprechende Vorschreibungen zu achten. Auch diese Rechte werden nach dem Wortlaut des § 5 legcit zum Schutzobjekt des Gesetzes. Eine Aussage oder Hinweise dahingehend, dass Privatrechte und privatrechtliche Interessen (hier: Gefährdung der Substanz des Grundeigentums und eines bestehenden Hauses durch Hangrutschungen) von dieser Pflicht der Behörde ausgenommen wären, ist dem NÖ GSLG nicht zu entnehmen. Den "fremden Personen" erwächst daher aus § 5 NÖ GSLG das Recht, dass bei Verletzung ihrer Rechte keine Bewilligung für die Errichtung bzw. die Benützung einer Bringungsanlage erteilt werden darf; dieses Recht vermittelt ihnen aber Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung einer Bringungsanlage.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Besondere Rechtsgebiete DiversesParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070078.X04

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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