TE Vwgh Beschluss 2006/12/7 2005/07/0126

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litb;
AgrBehG 1950 §7 Abs2;
GSGG §1 Abs2;
GSGG §2 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §1 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, in der Beschwerdesache der B in R, vertreten durch Dr. Helmut Trattnig, Rechtsanwalt in 9170 Ferlach, Hauptplatz 16/I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 5. Juli 2005, Zl. -11-GSLG- 131/6-2005, betreffend die Einräumung eines Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: M in R), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin im Eigentum der Liegenschaft EZ 143 KG S, der das Grundstück 737/3 inne liegt, schloss mit dem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei (Eigentümer der Liegenschaft EZ 141 mit den Grundstücken 737/4, 737/2, 739/2, 737/5, 737/7 und .203) vor dem Bezirksgericht M am 18. November 1969 einen Vergleich.

Nach dessen Inhalt räumte der Eigentümer der Liegenschaft EZ 143 für sich und seine Rechtsnachfolger im Besitze dieser Liegenschaft zu Gunsten des Eigentümers der Liegenschaft EZ 141 und dessen Rechtsnachfolgern im Besitze dieser Liegenschaft das Geh- und Fahrrecht, letzteres für PKW inklusive Kombiwagen und Lieferwagen über den bereits in der Natur bestehenden Weg von der K-Landesstraße bis zur Westgrenze des Grundstückes 737/4, nämlich über das Grundstück 737/3, ein.

Im Jahr 2000 wandte sich der Mitbeteiligte an die Agrarbezirksbehörde V (ABB) und beantragte die "Sanierung" der bestehenden Hofzufahrt. Er brachte vor, er habe sämtliche wegerhaltenden Arbeiten bis dato durchgeführt, die Beschwerdeführerin habe nichts zur Wegerhaltung beigetragen. Wegen der Enge des bestehenden Weges (Dienstbarkeitstrasse) könne er weder Heizmaterial noch Sand oder Beton zu seinem Anwesen direkt anliefern. Eine Zufahrt mit Baumaschinen sei überhaupt nicht möglich.

Nach Einholung diverser Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen räumte die ABB mit Bescheid vom 23. September 2004 zu Gunsten der Parzellen 733/2, 737/2, 737/4, 737/5, 737/7, 739/2 und .203 im derzeitigen Eigentum des Mitbeteiligten, über die Parzelle 737/3, im Eigentum der Beschwerdeführerin, ausgehend von der K-Bundesstraße auf der in der planlichen Darstellung (Beilage ./A) braun und grün eingezeichneten Fläche ein zeitlich unbeschränktes land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht zu Gunsten aller landesüblichen zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung geeigneten Fahrzeuge, ein (Spruchpunkt I).

Unter Spruchpunkt II wurde festgestellt, dass der genaue Verlauf der Bringungstrasse der Beilage ./A zu entnehmen sei. Die Einräumung des Bringungsrechtes diene der Verbreiterung der bereits bestehenden Hofzufahrt und habe der Ausbau auf Grund der Vorschriften RVS 3.8 Typ L 5 mit einer Fahrbahnregelbreite von 3 m und einer Kronenbreite von 4 m zu erfolgen.

Mit Spruchpunkt III wurde dem Mitbeteiligten vorgeschrieben, für die Einräumung des Bringungsrechtes der Beschwerdeführerin einen einmaligen Entschädigungsbetrag in der Höhe von EUR 1.950,22, dies binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, bei sonstiger Exekution zu leisten.

Mit Spruchpunkt IV wurde dem Mitbeteiligten die Baubewilligung zur Errichtung der gegenständlichen Bringungsanlage auf Parzelle 737/3 erteilt. Schließlich wurden dem Mitbeteiligten Auflagen, die bei der Errichtung der gegenständlichen Bringungsanlage einzuhalten seien, vorgeschrieben. Auflage 8 des Bescheides der ABB lautete dahingehend, dass "die bergseits der Weganlage anzuordnende Steinschlicht nach Möglichkeit so ausgeführt werden solle, dass dabei möglichst wenig Fremdgrund in Anspruch genommen werde."

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Die belangte Behörde holte im Rahmen ihres ergänzenden Ermittlungsverfahrens ein geologisches Amtsgutachten vom 25. November 2004 und ein agrartechnisches Gutachten vom 9. Februar 2005 ein.

Das geologische Gutachten führte aus, auf Grund des Ortsbefundes könne davon ausgegangen werden, dass die geplante Stützmauer zumindest teilweise auf Fels standsicher gegründet und bei entsprechender erdstatischer Bemessung jedenfalls gleit-, kipp- und erddrucksicher errichtet werden könne. Allerdings sei in der Bauphase wegen des oberliegenden Objektes eine temporäre Stützung notwendig, die mittels verankerter, bewehrter Spritzbetonschale erfolgen könne. Außerdem seien die Arbeitstakte so zu wählen, dass es in der Bauphase zu keinen Nachbrüchen kommen könne. Dies könne dadurch gewährleistet werden, dass die Arbeitstakte auf ein Minimum (ca. 4 m) beschränkt werde.

Die statische Bemessung der Stützmauer habe auf Grundlage des Aufschlusses in der Bauphase zu erfolgen. Deshalb sei während der Bauphase ein befugter Ziviltechniker für Bauwesen mit spezieller Kenntnis im Bereich der Bodenmechanik beizuziehen. Dieser habe die statische Bemessung sowohl der temporären Sicherung als auch der Stützmauer vorzunehmen. Weiters sei für das oberliegende Objekt (Wohnhaus mit Zubau der Beschwerdeführerin) vor Durchführung der Baumaßnahmen durch einen befugten Zivilingenieur (Architekten) eine Beweissicherung durchzuführen. Aus fachlicher Sicht könne auf Grund der generellen Situation vor Ort davon ausgegangen werden, dass eine standsichere Gründung der Stützmauer unter Beachtung der erdstatischen Erfordernisse erfolgen und bei entsprechender Vorgangsweise in der Bauphase (Festlegung der max.

Anschnittsbreite und -höhe ohne temporäre Sicherung, temporäre Sicherung mit Spritzbeton) die Mauer sicherlich ohne Auswirkung auf fremde Sachgüter hergestellt werden könne. Die erdstatische Bemessung der Stützmauer und die Festlegung der maximal zulässigen Breite der Voreinschnitte sowie die Festlegung der erforderlichen temporären Sicherungsmaßnahmen habe im Bauzustand auf Basis des Geländebefundes während der Aushubsarbeiten durch einen beigezogenen Zivilingenieur für Bauwesen mit besonderer Kenntnis auf dem Gebiet der Bodenmechanik zu erfolgen.

Das Gutachten des Agrartechnikers vom 9. Februar 2005 kam, aufbauend auf diesem geologischen Gutachten zum Schluss, dass das geplante Stützbauwerk des Hanganschnittes technisch beherrschbar sei und formulierte weitere (vier) damit im Zusammenhang stehende Auflagen. Zur Frage der Kosten für die verhältnismäßig aufwändige Baumaßnahme stellte der Agrartechniker fest, dass diese für die Errichtung des Stützbauwerkes mit ca. 290 EUR/m2 Ansichtsfläche angegeben werden könnten. Dies ergebe bei einer ungefähren Länge und Höhe von ca. 40 m x 2,50 m x 290 EUR/m2 rund EUR 29.000,--. Hinzu kämen noch die Kosten des Straßenbaues mit ca. 60 m x 200 EUR/lfm = EUR 12.000,--. Die Gesamtkosten für die Errichtung der Hofzufahrt errechneten sich somit mit EUR 42.000,--.

Nach Gewährung von Parteiengehör und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2005 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab, ergänzte jedoch die unter Spruchpunkt IV des Bescheides der AB vom 23. September 2004 vorgenommene Vorschreibung von Auflagen durch die (als Bedingung für die technische Beherrschbarkeit der Errichtung des Stützbauwerkes von den Sachverständigen genannten) weiteren vier Auflagen folgenden Inhaltes:

"9. Die Errichtung des Stützbauwerkes hat in Abschnitten mit max. 4 m Breite zu erfolgen.

10. Der aufgerissene Baugrund ist sofort temporär zu sichern, z. B. mittels bewehrter und verankerter Spritzbetonschale.

11. Diese und die anschließend errichtete Stahlbetonstützmauer sollten während der Bauphase von einem Zivilingenieur für Bauwesen mit spezieller Kenntnis der Bodenmechanik (ständige Anwesenheit) dimensioniert werden.

12. Die Beweissicherung hinsichtlich bereits vorhandener Risse am Bauwerk ist durchzuführen."

Die Begründung des Bescheides stützt sich im Wesentlichen auf die eingeholten Gutachten und den darin dargestellten und nachvollziehbaren Variantenvergleich. Die von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellten Gefährdungspotentiale (Hangrutschung) seien im Zusammenhang mit dem erforderlichen Hanganschnitt zur entsprechenden Verbreiterung der bestehenden Hofzufahrt unter den in der agrartechnischen Stellungnahme vom 9. Februar 2005 angeführten "Bedingungen" (richtig: Auflagen) technisch beherrschbar. Bei Erfüllung dieser (zusätzlichen) Auflagen entspreche sohin die Bringungsrechtseinräumung den in § 3 Abs. 1 (insbesondere lit. b) K-GSLG statuierten Vorgaben.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:

Mit dem angefochtenen Bescheid ergänzte die belangte Behörde den Auflagenkatalog des Bescheides der ABB. Fraglich ist, ob deshalb vom Vorliegen eines abändernden Erkenntnisses im Sinne des § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 und infolgedessen von der Nichterschöpfung des Instanzenzuges auszugehen ist.

§ 7 Abs. 1 und 2 Z. 5 AgrBehG 1950 lauten:

"§ 7. (1) Der Instanzenzug endet mit den im Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.

(2) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur in folgenden Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig:

1.

...

5.

mit denen

a)

...

b)

ein Bringungsrecht eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben oder eine Felddienstbarkeit geregelt oder aufgehoben wird,

                 c)       ..."

Nach ständiger Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes liegt ein "abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates" im Sinne des § 7 Abs. 1 AgrBehG 1950 immer dann vor, wenn der materielle Inhalt der zweitinstanzlichen Entscheidung vom materiellen Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung abweicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1998, 98/07/0020, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 1998, 97/07/0207, ausgesprochen, dass die Einräumung eines Bringungsrechtes, welches das Recht zur Errichtung einer Bringungsanlage umfasst, auch die Einzelheiten der Ausgestaltung dieser Bringungsanlage zu enthalten hat. Zum Begriff der "Einräumung eines Bringungsrechtes" gehören auch solche Bescheidbestandteile, die sich auf die Errichtung und Ausgestaltung einer Bringungsanlage beziehen.

Daraus folgt, dass auch die technischen Einzelheiten der Ausgestaltung der Bringungsanlage zum materiellen Gehalt des eingeräumten Bringungsrechtes zählt. Auch eine Änderung der technischen Einzelheiten der Ausgestaltung der Bringungsanlage durch den Bescheid des Landesagrarsenates stellt daher eine Abänderung des materiellen Inhaltes der erstinstanzlichen Entscheidung dar.

Im vorliegenden Fall wurden mit dem angefochtenen Bescheid weitere vier, im Wesentlichen die technische Durchführung der Errichtung des Stützbauwerkes betreffende Auflagen dem Bescheidspruch angefügt und in diesem Umfang die Entscheidung der Behörde erster Instanz materiell abgeändert. Daraus folgt, dass die Anrufung des Obersten Agrarsenates zulässig gewesen wäre.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Der Instanzenzug ist daher mangels Anrufung des Obersten Agrarsenates noch nicht ausgeschöpft.

Die Beschwerde war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 7. Dezember 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070126.X00

Im RIS seit

19.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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