TE Vwgh Erkenntnis 1981/3/30 0961/80

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Veröffentlicht am 30.03.1981
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
80/02 Forstrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §16;
ForstG 1975 §58 Abs1;
ForstG 1975 §59;
ForstG 1975 §60 Abs2;
ForstG 1975 §60 Abs3;
ForstG 1975 §61;
ForstG 1975 §62 Abs5;
ForstG 1975 §62;
ForstG 1975 §63 Abs2;
ForstG 1975 §68;
ForstG 1975 §73 Abs1;
GewO 1973 §359 impl;
GewO 1973 §77 Abs1 impl;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §1 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des EA in L, vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 23/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. Februar 1980, Zl. 10R-239/1/80, betreffend Bewilligung zur Errichtung des Forstweges S (mitbeteiligte Partei: Bringungsgenossenschaft S, vertreten durch ihren Obmann LI in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 24. September 1976 beschlossen die Grundeigentümer, über deren Liegenschaften die geplante Bringungsanlage "S" führen sollte, einstimmig die Bildung der im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Bringungsgenossenschaft, zu deren Obmann LI einhellig gewählt wurde. Zu den zahlreichen an diesem Projekt beteiligten Interessenten zählte auch der Beschwerdeführer mit der Liegenschaft EZ. n1 KG N mit 35 Anteilen. Mit Bescheid vom 4. November 1976 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt gemäß § 70 des Forstgesetzes 1975 die Genehmigung der Satzungen dieser Bringungsgemeinschaft. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, wodurch die Bringungsgenossenschaft Rechtspersönlichkeit erlangte.

Mit Bescheid vom 23. Februar 1977 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt der Bringungsgenossenschaft gemäß §§ 62 und 63 des Forstgesetzes 1975 die Bewilligung zur Errichtung des Forstweges "S" nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen, und zwar eines technischen Berichtes mit Parzellenverzeichnis sowie eines Lageplanes, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildeten. In demselben Bescheid schrieb die Bezirkshauptmannschaft die Einhaltung nachstehender Auflagen und Vorschreibungen vor:

1. Die Quellen der genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage N und der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage

S sind ab sofort mindestens alle 8 Tage im Beisein des Obmannes der Weggenossenschaft und eines Vertreters der Wassergenossenschaft N bzw. der Gemeinde S genau zu messen und die Schüttungsergebnisse in einem Vormerkheft aufzuschreiben.

2. Die Niederschlagswässer der geplanten Forstwege sind außerhalb des Quellbereiches (d.i. mind. 100 m seitlich der Quellfassungen) schadlos abzuleiten.

3. Sprengarbeiten sind in einem Umkreis von 200 m, gemessen ab der Achse der Quellfassungen, verboten.

4. Gegen die beabsichtigte Querung der Rohrleitung der Wasserversorgungsanlage S wird, wenn eine Mindestüberdeckung von 1,80 m erhalten bleibt, kein Einwand erhoben.

5. Felssprengungen sind auf einer Länge von etwa 1800 lfm vorgesehen. Hiebei ist so vorsichtig vorzugehen (geringe Ladungen und Abdeckung der Sprengstellen), dass Waldschäden an den benachbarten Waldbeständen vermieden werden.

6. Infolge der sehr steilen Lage in vielen Teilen der Trassenführung ist ein ausreichendes Verlegen talseitig mit Schlagabfällen vorzuziehen, sodass ein Abrollen von Steinen und Schubmaterial möglichst vermieden wird.

7. Das anfallende Trassenholz ist zur Vermeidung einer Forstschädlingsvermehrung unverzüglich aufzuarbeiten und bekämpfungstechnisch zu behandeln.

8. Die Weganlage ist so herzustellen, dass Rutschungen vermieden werden. Sollten während der Bauarbeiten Rutschungen auftreten bzw. späterhin solche erfolgen, so sind diese sofort abzusichern sowie technisch und biologisch zu verbauen.

9. Sofort nach dem Ausschieben der Rohtrasse ist das Gelände bergseits abzuböschen und alles lockere Material sowie Gestein zu entfernen.

Am oberen Böschungsrand ist der Boden von allem starken Holz zu entlasten. Ebenso sind alle Stämme zu Schlägern, denen die Hauptwurzeln abgehackt wurden.

10. Die Ableitung der Sickerwässer - wie auch der Niederschlagswässer hat sorgfältig zu erfolgen und ist gemäß Projektsunterlagen mittels Spitzgräben und Durchlässen bzw. Erdmulden vorgesehen.

11. Die Böschungsflächen sind mit standortgemäßen Böschungsgräsern bzw. Sträuchern zu begrünen.

12. Die Fahrbahndecke ist Lkw-befahrbar auszugestalten und, wo notwendig, zu befestigen.

13. Die Forststraße ist projektsgemäß auszuführen und ist die im Lageplan eingezeichnete Trassenführung genau einzuhalten.

14. Für die Planung und Bauaufsicht, ist gemäß § 61 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 als befugte Fachkraft Herr Forstdirektor Dipl.-Ing. JJ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft, Forstabteilung, Klagenfurt, verantwortlich.

Ein allfälliger Wechsel der Bauaufsicht ist der Behörde anzuzeigen. Da die Bauausführung in Eigenregie des Antragstellers erfolgt, wird auf die Verpflichtung zur ständigen Bauaufsicht hingewiesen.

15. Die gegenständliche Bringungsanlage ist bis Ende 1987 fertig zu stellen. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt die Fertigstellung nicht erfolgt sein, ist bei der Forstbehörde rechtzeitig um eine Fristverlängerung anzusuchen.

16. Die Fertigstellung der einzelnen Hauptstraßen und Zubringerwegen ist der Forstbehörde anzuzeigen. Um die Betriebsbewilligung ist gemäß § 62 Abs. 5 leg. cit. spätestens 4 Wochen vor Benützung anzusuchen.

17. Der Baubeginn der gegenständlichen Forststraße ist der Bauaufsicht rechtzeitig anzuzeigen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass sich für diese Bringungsanlage die Bewilligungspflicht daraus ergeben habe, dass durch diese Anlage öffentliche Wegparzellen sowie Wasserversorgungsanlagen in den KG N und S berührt bzw. mitbenützt würden. Durch diese Bringungsanlage sollte eine Waldfläche von 329 ha erschlossen werden, wodurch jährlich etwa 700 - 900 fm Holz aus den betroffenen Waldflächen abgebracht werden könnten. In der Begründung des Bescheides erster Instanz wird ferner ausgeführt, die bei der mündlichen Verhandlung am 22. November 1976 erschienenen Anrainer und sonstigen Beteiligten hätten gegen diese Forststraße keinen Einwand erhoben. Die im Spruch enthaltenen Auflagen und Vorschreibungen seien von den Sachverständigen gefordert worden und dienten dem Schutze öffentlicher Interessen.

Zu der in diesem Bescheid genannten öffentlichen Verhandlung war neben den Vertretern verschiedener amtlicher Stellen nur die mitbeteiligte Bringungsgenossenschaft geladen worden, an die einzelnen betroffenen Grundeigentümer erging weder eine Ladung zu dieser Verhandlung noch wurde diesen der Bescheid vom 23. Februar 1977 zugestellt.

In der Folge nahm der Beschwerdeführer bei der Forstbehörde gegen die Durchführung der Bauarbeiten Stellung. Hierauf wurde ihm am 9. März 1979 der Bewilligungsbescheid vom 23. Februar 1977 ausgefolgt, worauf der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung erhob. Darin machte er geltend, das Wegeprojekt wäre nicht nach den Bestimmungen des Forstgesetzes, sondern nach jenen des Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetzes zu behandeln gewesen, ferner hätten sich die Auflagen im Bewilligungsbescheid als absolut unzureichend erwiesen, durch die Bauarbeiten sei es bereits zu einer Waldverwüstung gekommen. Außerdem sei das Verfahren mangelhaft, weil die betroffenen Grundstückseigentümer und Genossenschafter daran nicht beteiligt worden seien.

Die belangte Behörde holte auf Grund dieser Berufung ein forstfachliches Sachverständigengutachten ein, zu welchem der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme abgab, der er ein als "Forstbeschreibung der Liegenschaft EZ. n1 KG N" bezeichnetes Privatgutachten anschloss. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 1980 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 60, 62 und 63 des Forstgesetzes 1975 nicht Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, Forststraßen im Sinne des § 59 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 müssten weder ausschließlich noch überwiegend der forstlichen Bringung dienen. Als Forststraßen hätten alle nicht öffentlichen Straßen im Walde und aus dem Walde heraus bis zu einer öffentlichen Straße zu gelten, die zumindest auch der forstlichen Bringung bzw. Bewirtschaftung dienten. Dies sei bei der vorliegenden Wegeanlage der Fall, weshalb diese nicht den Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetzes unterliege. Es treffe auch nicht zu, dass die Forstbehörde erster Instanz unzureichende Auflagen vorgeschrieben habe, ihre Vorschreibungen erfüllten vielmehr den Gesetzesauftrag nach § 62 Abs. 3 des Forstgesetzes. Es würde demgemäß auch im Bereich der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Parzellen größtenteils schonend für Bestand und Waldboden gearbeitet. Allerdings sei es, wie der forsttechnische Amtssachverständige dargelegt habe, bei der im Forstwegebau üblichen Bauweise unvermeidlich, dass im Gelände während der Bauzeit gewisse Schäden auftreten. Bei konsequenter Einhaltung seien die von der Forstbehörde vorgeschriebenen Auflagen durchaus geeignet, Schäden in angrenzenden Waldbeständen weitgehend hintanzuhalten. Die Einhaltung dieser Auflagen würde die Behörde im Sinne des § 62 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 anlässlich der Kollaudierung zu überprüfen haben. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Auftritt von Schäden während der Bauarbeiten sei die Forstbehörde erster Instanz zuständig. Im Berufungsverfahren könnten nur Einwendungen behandelt werden, die eine eventuelle Beeinträchtigung der Nutzung oder Produktionskraft der angrenzenden Waldfläche zum Gegenstand hätten. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens führte die belangte Behörde aus, die Anberaumung der mündlichen Verhandlung sei durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde S kundgemacht worden; außerdem sei der Beschwerdeführer Mitglied der mitbeteiligten Bringungsgenossenschaft, sodass schlüssig anzunehmen sei, dass er bereits auf Grund dieses Umstandes Kenntnis von der Anberaumung dieser Verhandlung gehabt hätte. Richtig sei, dass dem Beschwerdeführer als Eigentümer von angrenzenden Waldflächen der Bescheid nicht zugestellt worden sei, dieses Versehen sei aber am 9. März 1979 geheilt worden. Die neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch die Berufungsbehörde habe sich im Hinblick auf die nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 der Behörde auferlegte Verpflichtung, sich bei allen Verfügungen vom Gedanken möglichster Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen, als nicht notwendig erwiesen. Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren Gelegenheit geboten worden, zum eingeholten forsttechnischen Gutachten Stellung zu nehmen. Schließlich stellte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Bringungsgenossenschaft sei und daher auch vom beabsichtigten Trassenverlauf der Forststraße Kenntnis gehabt habe. Diesem Trassenverlauf habe der Beschwerdeführer durch Unterfertigung der Beitrittserklärung und durch die Zurverfügungstellung seines Waldgrundes zur Errichtung dieser Forststraße voll zugestimmt. Dieses fachkundig geplante Projekt sei daher mit Recht forstbehördlich bewilligt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer wiederholt darin seinen Standpunkt, das Ansuchen der mitbeteiligten Bringungsgenossenschaft wäre nach den Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetzes und nicht nach den Bestimmungen des Forstgesetzes zu beurteilen und von den zuständigen Agrarbehörden zu behandeln gewesen. Außerdem hätten sich die von den Forstbehörden vorgeschriebenen Auflagen als absolut unzureichend erwiesen, weil durch die Baumaßnahmen der verbleibende Wald an mehreren Stellen so stark beeinträchtigt werde, dass bereits von einer Waldverwüstung gesprochen werden müsse, gegen die auch die belangte Behörde als Berufungsbehörde einschreiten hätte müssen. Als Verfahrensmangel wird gerügt, dass die betroffenen Grundstückseigentümer und Genossenschafter zur Verhandlung nicht geladen worden seien, obwohl ihnen Parteistellung zukomme. In diesem Zusammenhang wäre auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die verfügten Vorschreibungen unzulänglich und zu unbestimmt wären, im Ermittlungsverfahren und in der Begründung des angefochtenen Bescheides einzugehen gewesen. Die belangte Behörde habe sich hiezu auf ein unzureichendes Gutachten eines Amtssachverständigen gestützt, obwohl dieses durch das ausführliche Privatgutachten des Dipl.-Ing. FB widerlegt werde. Außerdem hätte die belangte Behörde auch die Wildbach- und Lawinenverbauung und einen Vertreter eines von dem Projekt betroffenen Energiewirtschaftsunternehmens beiziehen müssen. Schließlich wäre auch über den Antrag des Beschwerdeführers, seinen von dem Wegeprojekt betroffenen Wald als Schutzwald festzustellen, und über die Möglichkeit einer Projektsänderung durch Verwendung einer Alternativtrasse zu entscheiden gewesen. Abschließend führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm als Eigentümer der im Parzellenverzeichnis im einzelnen erwähnten Grundstücke im Verwaltungsverfahren trotz seiner Mitgliedschaft bei der mitbeteiligten Bringungsgenossenschaft die vollen Parteienrechte zugestanden wären.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Recht Parteistellung in Anspruch genommen hat. Nach § 63 Abs. 2 des Forstgesetzes sind dem Bewilligungsverfahren neben dem Antragsteller als Partei auch die Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können. Da im Beschwerdefall nicht die betroffenen Liegenschaftseigentümer selbst, sondern die von ihnen rechtlich verschiedene Bringungsgenossenschaft als Antragsteller aufgetreten ist, mussten auch die Eigentümer jener Liegenschaften dem Verfahren als Parteien beigezogen werden, über deren Grundstücke die beabsichtigte Bringungsanlage führt, zumal deren Liegenschaften ohne Zweifel durch die Anlegung der Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können. Wenn auch durch den angefochtenen Bewilligungsbescheid, der eine Begründung von Zwangsrechten nicht ausgesprochen hat, Duldungspflichten der einzelnen der Bringungsgenossenschaft angehörenden Liegenschaftseigentümer nicht festgestellt wurden, können doch bereits durch die Bewilligung aus dem Grundstückseigentum erfließende Rechte der Genossenschafter verletzt werden, deren Schutz durch die Beiziehung der antragstellenden Genossenschaft als Partei nicht restlos gewährleistet ist. Die Interessenlage der Bringungsgenossenschaft kann von der der einzelnen Eigentümer durchaus verschieden sein. So wird etwa die Genossenschaft, um die Errichtungskosten niedrig zu halten, kein Interesse an zahlreichen belastenden Vorschreibungen haben, während die jeweiligen Grundstückseigentümer unbeschadet ihrer Mitgliedschaft bei der Bringungsgenossenschaft zum Schutze ihres Grundeigentums möglicherweise die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen begehren können. Der Beschwerdeführer, der eine Beeinträchtigung seiner aus dem Grundstückseigentum erfließenden Rechte behauptet, ist daher zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde berechtigt. Da der Beschwerdeführer durch die Anrufung des Landeshauptmannes auch den Instanzenzug im Sinne des Art. 103 Abs. 4 B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle 1974 erschöpft hat, ist seine Beschwerde zulässig.

Meritorisch ist vorerst auf das Vorbringen der Beschwerde einzugehen, die Forstbehörden hätten durch Bewilligung der von der mitbeteiligten Bringungsgenossenschaft beantragten Bringungsanlage ihre Zuständigkeit überschritten, weil eine Bewilligung dieser Anlage nur nach den Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetzes und demnach nur durch die Agrarbehörden hätte erfolgen dürfen.

Nach § 58 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 ist Bringung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage. Nach § 59 Abs. 1 zählen Forststraßen zu den forstlichen Bringungsanlagen. Eine Forststraße ist nach § 59 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nicht öffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient. Während demnach forstliche Bringungsrechte nur eingeräumt werden dürfen, um es möglich zu machen, die Produkte zum Zwecke der Verwertung aus dem Wald zu schaffen, sieht das Güter- und Seilwegerecht, welches zu den Angelegenheiten der Bodenreform im Sinne des Art. 12 Abs. 2 B-VG und damit in die Ausführungsgesetzgebung der Länder gehört, Bringungsrechte vor, die es ermöglichen sollen, die Bewirtschaftungsverhältnisse ganzer landwirtschaftlicher Betriebe zweckmäßig, das ist den modernen wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend, neu zu gestalten (vgl. dazu Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1959, Slg. Nr. 3649).

Im Beschwerdefall haben sich die interessierten Grundeigentümer am 24. September 1976 im Sinne des § 68 Abs. 3 lit. a des Forstgesetzes 1975 einstimmig zu einer forstlichen Bringungsgenossenschaft zusammengeschlossen. Diese Bringungsgenossenschaft hat auch ein ausdrücklich auf § 62 des Forstgesetzes gestütztes Ansuchen um Bewilligung eines Forstweges eingebracht. Auch der von den Forstbehörden erlassene Bewilligungsbescheid stützte sich ausdrücklich auf die §§ 62 und 63 des Forstgesetzes 1975 und führte aus, dass durch die projektierte Bringungsanlage eine Waldfläche von 329 ha erschlossen werden solle, wodurch jährlich etwa 700 bis 900 fm Holz aus den betroffenen Waldflächen abgebracht werden könnten. Durch die Bildung der Bringungsgenossenschaft haben sich die beteiligten Grundeigentümer nach § 68 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 nur das gegenseitige Recht zur Bringung von Forstprodukten über diese Bringungsanlage eingeräumt. Auch durch den Bewilligungsbescheid wurden nur forstliche Bringungsrechte innerhalb der in den §§ 58, 66 und 68 des Forstgesetzes 1975 verfassungskonform gezogenen Grenzen eingeräumt. Weiterreichende Bringungsrechte, etwa im Rahmen der Erschließung landwirtschaftlicher Flächen im engeren Sinn oder zur Neugestaltung der Bewirtschaftungsverhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe, sind durch den angefochtenen Bescheid nicht begründet worden. Die Forstbehörden haben daher den Rahmen ihrer Zuständigkeit nicht überschritten. Da unbestritten ist, dass die vorliegende Bringungsanlage als Forststraße gemäß § 62 Abs. 1 lit. e des Forstgesetzes 1975 der behördlichen Bewilligung bedarf, hat die belangte Behörde somit ihren angefochtenen Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet, wenn sie diese Bewilligung auf Grund des Forstgesetzes ausgesprochen hat.

Nach § 60 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 sind Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. Nach § 60 Abs. 2 darf unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht a) eine gefährliche Erosion herbeigeführt, b) der Hochwasserabfluss von Wildbächen behindert, c) die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht, d) die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder e) der Abfluss von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflusst werden, dass Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden. Nach § 60 Abs. 3 sind im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Bringungsanlagen Eingriffe der im Abs. 2 umschriebenen Art zulässig, sofern sie unvermeidbar sind, möglichst gering und kurzfristig gehalten werden und durch sie verursachte Gefährdungen jederzeit behoben werden können. Die in der Beschwerde vorgebrachten Vorwürfe einer Unzulänglichkeit der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen lassen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkennen, dass die Forstbehörden bei Erteilung dieser Bewilligung das Gesetz verletzt hätten. Nach § 62 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 ist eine Bewilligung einer nach Abs. 1 lit. e bewilligungspflichtigen Bringungsanlage zu erteilen, wenn sie so geplant ist, dass sie den Bestimmungen des § 60 entspricht und dass sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist. Zu dieser Frage hat die belangte Behörde ein forstfachliches Gutachten eingeholt, aus dem sich ergibt, dass bei konsequenter Einhaltung der erlassenen Vorschreibungen wesentliche Schäden an Bestand und Waldboden normalerweise auszuschließen seien. Diese fachkundige Beurteilung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen wird auch nicht durch die der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesem Gutachten angeschlossene "Forstbeschreibung" des Dipl.-Ing. FB widerlegt, weil dieser zwar auf in der Fachliteratur für zweckmäßig erachtete weitere mögliche Auflagen hinweist, damit aber nicht dartut, dass die fachkundige Aussage des forstfachlichen Amtssachverständigen unrichtig sei, wonach im Beschwerdefall bereits eine konsequente Einhaltung der getroffenen Vorschreibungen zur Vermeidung wesentlicher Schäden ausreichen würde.

Soweit die Ausführungen der Beschwerde dahin gehen, dass durch die tatsächlich vorgenommenen Baumaßnahmen trotz dieser Vorschreibungen besondere Schäden und Beeinträchtigungen des Waldes des Beschwerdeführers herbeigeführt worden seien, betreffen diese Hinweise somit nicht die Rechtmäßigkeit der erteilten Bewilligung, sondern vom Beschwerdeführer behauptete Vorgänge, die mit den in dieser Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in Widerspruch stehen. Die Rechtmäßigkeit der der mitbeteiligten Bringungsgenossenschaft erteilten Bewilligung zur Ausführung der geplanten Bringungsanlage hindert den Beschwerdeführer aber nicht, eine Verletzung seiner Rechte im Zuge der Bauausführung auf geeignete Weise geltend zu machen und zu bekämpfen. Hiefür steht dem Beschwerdeführer unter anderem außerhalb des Forstgesetzes die allfällige Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche offen. Dazu kommt, dass auch nach dem Forstgesetz 1975 gemäß § 61 Bringungsanlagen nur unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden dürfen. Darüber hinaus besteht gemäß § 73 des Forstgesetzes 1975 eine Aufsicht über die Genossenschaft, die gewährleisten soll, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen eingehalten werden. Auch insoweit, als der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Waldverwüstung im Sinne des § 16 des Forstgesetzes 1975 behauptet, vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides nicht aufzuzeigen, ohne dass ihm damit die Möglichkeit genommen wäre, mit einer entsprechenden Anzeige an die Forstbehörde erster Instanz heranzutreten. Schließlich ist zu diesem Teil der Beschwerde auch noch auf § 62 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 zu verweisen, wonach die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Forststraßen der Behörde anzuzeigen ist, welche die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid zu erlassen hat.

Zusammenfassend lassen die Ausführungen der Beschwerde zur angeblichen Unzulänglichkeit der von den Forstbehörden vorgeschriebenen Auflagen und zu deren Nichteinhaltung im Zuge der tatsächlichen Bauausführung somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bewilligungsbescheides nicht erkennen.

Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu erkennen glaubt, dass die betroffenen Grundstückseigentümer und Genossenschafter zur örtlichen Verhandlung nicht geladen worden seien, und diesem Personenkreis das Parteiengehör verwehrt worden sei, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nur insoweit beschwert sein kann, als er durch eine rechtswidrige Vorgangsweise der Behörde in seinen Rechten verletzt werden konnte. Dem Beschwerdeführer selbst wurde aber der Bewilligungsbescheid zugestellt, seine Parteistellung wurde auch im Berufungsverfahren anerkannt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist im Verfahren nach § 63 des Forstgesetzes 1975 nicht zwingend vorgeschrieben. Inwieweit Rechte des Beschwerdeführers dadurch verletzt worden sein sollen, dass über seine Anträge, im Verfahren vor der belangten Behörde auch die Wildbach- und Lawinenverbauung sowie einen Vertreter der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft zu hören, im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich abgesprochen wurde, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Abgesehen davon, dass bereits nach dem Antrag der Bringungsgenossenschaft die Bringungsanlage nicht durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung führt, zeigt die Beschwerde überhaupt nicht auf, inwieweit die belangte Behörde durch diese vom Beschwerdeführer vermissten Verfahrensschritte zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Auch das Fehlen eines Abspruches über eine Alternativtrasse im angefochtenen Bescheid macht diesen keinesfalls rechtswidrig, weil eine solche Entscheidung bei der belangten Behörde gar nicht beantragt wurde und im angefochtenen Bescheid eine Bewilligung der projektierten Trasse vorgenommen werden konnte.

Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.

Wien, am 30. März 1981

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980000961.X00

Im RIS seit

28.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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