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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litb;Rechtssatz
Die Einräumung eines Bringungsrechtes, welches das Recht zur Errichtung einer Bringungsanlage umfasst, hat auch die Einzelheiten der Ausgestaltung dieser Bringungsanlage zu enthalten. Zum Begriff der "Einräumung eines Bringungsrechtes" gehören auch solche Bescheidbestandteile, die sich auf die Errichtung und Ausgestaltung einer Bringungsanlage beziehen. Daraus folgt, dass auch die technischen Einzelheiten der Ausgestaltung der Bringungsanlage zum materiellen Gehalt des eingeräumten Bringungsrechtes zählt. Auch eine Änderung der technischen Einzelheiten der Ausgestaltung der Bringungsanlage durch den Bescheid des LAS stellt daher eine Abänderung des materiellen Inhaltes der erstinstanzlichen Entscheidung dar (Hinweis E 26.2.1998, 97/07/0207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070126.X02Im RIS seit
19.02.2007Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018