RS Vwgh 2006/12/7 2005/07/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litb;
AgrBehG 1950 §7 Abs2;
GSGG §1 Abs2;
GSGG §2 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §1 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §3 Abs1;

Rechtssatz

Die Einräumung eines Bringungsrechtes, welches das Recht zur Errichtung einer Bringungsanlage umfasst, hat auch die Einzelheiten der Ausgestaltung dieser Bringungsanlage zu enthalten. Zum Begriff der "Einräumung eines Bringungsrechtes" gehören auch solche Bescheidbestandteile, die sich auf die Errichtung und Ausgestaltung einer Bringungsanlage beziehen. Daraus folgt, dass auch die technischen Einzelheiten der Ausgestaltung der Bringungsanlage zum materiellen Gehalt des eingeräumten Bringungsrechtes zählt. Auch eine Änderung der technischen Einzelheiten der Ausgestaltung der Bringungsanlage durch den Bescheid des LAS stellt daher eine Abänderung des materiellen Inhaltes der erstinstanzlichen Entscheidung dar (Hinweis E 26.2.1998, 97/07/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070126.X02

Im RIS seit

19.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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