RS Vwgh 1995/10/24 93/07/0136

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §1 Abs2 Z2;
GSGG §11 Abs1;
GSGG §5 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs2 Z2;
GSLG Krnt 1969 §10 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs1;

Rechtssatz

Aus der im Bringungsrecht eingeräumten Berechtigung einer Bringungsgemeinschaft zur Benützung einer bestehenden Bringungsanlage erwächst der Bringungsgemeinschaft der Anspruch gegen den Eigentümer der Bringungsanlage darauf, daß dieser die Anlage in einer die Ausübung des Bringungsrechtes ermöglichenden Weise erhält. Zum Ausgleich dafür stehen dem Eigentümer auch die im § 10 Krnt GSLG geregelten Ansprüche gegen den Bringungsberechtigten zu. Die aus § 1 Abs 2 Z 2 Krnt GSLG iVm § 10 legcit resultierende Rechtslage erfährt durch den Umstand, daß Berechtigter aus dem Bringungsrecht nicht eine Einzelperson, sondern eine nach § 14 Abs 1 Krnt GSLG gebildete Bringungsgemeinschaft ist, keine Veränderung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070136.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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