Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §29 Abs5;UStG 1994 §6 Abs1 Z19;
Rechtssatz: Ein im Jahr 1996 entstandenes Recht auf Vorsteuerabzug geht nicht dadurch verloren, dass die ärztlichen Leistungen, zu deren Ausführung die Gegenstände dienen, ab dem 1. Jänner des Folgejahres von der Umsatzsteuer befreit sind (Hinweis E 2. Juli 2002, 2001/14/0153). European Cas... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §29 Abs5;UStG 1994 §6 Abs1 Z19;
Rechtssatz: Ein im Jahr 1996 entstandenes Recht auf Vorsteuerabzug geht nicht dadurch verloren, dass die ärztlichen Leistungen, zu deren Ausführung die Gegenstände dienen, ab dem 1. Jänner des Folgejahres von der Umsatzsteuer befreit sind (Hinweis E 2. Juli 2002, 2001/14/0153). European Cas... mehr lesen...
Index: E1E;E3L E09301000;E6C;E6J;10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);10/07 Verwaltungsgerichtshof;32/04 Steuern vom Umsatz;59/04 EU - EWR;
Norm: 11997E087 EG Art87;11997E093 EG Art93;11997E234 EG Art234;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art11 TeilA Abs1 litc;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litb;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs2 lita;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06... mehr lesen...
Index: E1EE3L E09301000E6CE6J10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof32/04 Steuern vom Umsatz59/04 EU - EWR
Norm: 11997E087 EG Art87;11997E093 EG Art93;11997E234 EG Art234;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art11 TeilA Abs1 litc;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litb;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs2 lita;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17... mehr lesen...
Index: E1E;E3L E09301000;E6C;E6J;10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);10/07 Verwaltungsgerichtshof;32/04 Steuern vom Umsatz;59/04 EU - EWR;
Norm: 11997E087 EG Art87;11997E093 EG Art93;11997E234 EG Art234;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art11 TeilA Abs1 litc;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litb;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs2 lita;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06... mehr lesen...
Index: E1EE3L E09301000E6CE6J10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof32/04 Steuern vom Umsatz59/04 EU - EWR
Norm: 11997E087 EG Art87;11997E093 EG Art93;11997E234 EG Art234;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art11 TeilA Abs1 litc;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litb;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs2 lita;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17... mehr lesen...
Beschwerdeführer ist ein gemeinnütziger, nicht auf Gewinn gerichteter Sportverein. Im Jahr 1997 begann er mit der Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Vereinshaus. Ein Teil der neu errichteten Räumlichkeiten war dem Sportbetrieb gewidmet, ein Anteil von 24,98 % sollte als Buffet genutzt und an einen Betreiber verpachtet werden. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 und machte in der Umsatzsteuererklärung 1997 Vorsteuern in der Höhe von 39... mehr lesen...
Beschwerdeführer ist ein gemeinnütziger, nicht auf Gewinn gerichteter Sportverein. Im Jahr 1997 begann er mit der Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Vereinshaus. Ein Teil der neu errichteten Räumlichkeiten war dem Sportbetrieb gewidmet, ein Anteil von 24,98 % sollte als Buffet genutzt und an einen Betreiber verpachtet werden. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 und machte in der Umsatzsteuererklärung 1997 Vorsteuern in der Höhe von 39... mehr lesen...
Beschwerdeführer ist ein gemeinnütziger, nicht auf Gewinn gerichteter Sportverein. Im Jahr 1997 begann er mit der Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Vereinshaus. Ein Teil der neu errichteten Räumlichkeiten war dem Sportbetrieb gewidmet, ein Anteil von 24,98 % sollte als Buffet genutzt und an einen Betreiber verpachtet werden. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 und machte in der Umsatzsteuererklärung 1997 Vorsteuern in der Höhe von 39... mehr lesen...
Index: E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 62004CJ0246 Turn-Sportunion Waldburg VORAB;UStG 1994 §6 Abs1 Z14;UStG 1994 §6 Abs1 Z16; Beachte Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:2000/14/0021 B 26. Mai 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62004CJ0246 12. Jänner 2006
Rechtssatz: Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2004, EU 2004/0002 u.a., mit welchem dem EuGH mehrere Fragen... mehr lesen...
Index: E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 62004CJ0246 Turn-Sportunion Waldburg VORAB;UStG 1994 §6 Abs1 Z14;UStG 1994 §6 Abs1 Z16; Beachte Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:2000/14/0021 B 26. Mai 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62004CJ0246 12. Jänner 2006
Rechtssatz: Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2004, EU 2004/0002 u.a., mit welchem dem EuGH mehrere Fragen... mehr lesen...
Index: E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 62004CJ0246 Turn-Sportunion Waldburg VORAB;UStG 1994 §6 Abs1 Z14;UStG 1994 §6 Abs1 Z16; Beachte Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:2000/14/0021 B 26. Mai 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62004CJ0246 12. Jänner 2006
Rechtssatz: Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2004, EU 2004/0002 u.a., mit welchem dem EuGH mehrere Fragen... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer sind Erben des am 11. Juli 2002 verstorbenen JF. JF war Eigentümer einer Wohnungseigentumseinheit in Wien im Ausmaß von 225 m2, bestehend aus 7 Zimmern, Bad, WC und Küche. JF nutzte die Wohnungseigentumseinheit bis 1991 als Atelier, in der Folge vermietete er sie. Die in den Jahren ab 1993 aus der Vermietung erzielten wirtschaftlichen Ergebnisse sind dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Demnach erzielte JF in der Jahren 1993 und 1994 Mieteinnahmen von 490.885,2... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §12;UStG 1994 §6 Abs1 Z16;UStG 1994 §6 Abs2;
Rechtssatz: Dass die Steuerpflicht der aus der künftigen Vermietung erwirtschafteten Umsätze gegebenenfalls (also insbesondere bei der Vermietung zu anderen als Wohnzwecken) zusätzlich noch der Option des vermietenden Steuerpflichtigen im Sinne des § 6 Abs 2 UStG 1994 bedarf und die Berechtigung zum Vorsteuerabzug somit ni... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer sind Erben des am 11. Juli 2002 verstorbenen JF. JF war Eigentümer einer Wohnungseigentumseinheit in Wien im Ausmaß von 225 m2, bestehend aus 7 Zimmern, Bad, WC und Küche. JF nutzte die Wohnungseigentumseinheit bis 1991 als Atelier, in der Folge vermietete er sie. Die in den Jahren ab 1993 aus der Vermietung erzielten wirtschaftlichen Ergebnisse sind dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Demnach erzielte JF in der Jahren 1993 und 1994 Mieteinnahmen von 490.885,2... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §12;UStG 1994 §6 Abs1 Z16;UStG 1994 §6 Abs2;
Rechtssatz: Dass die Steuerpflicht der aus der künftigen Vermietung erwirtschafteten Umsätze gegebenenfalls (also insbesondere bei der Vermietung zu anderen als Wohnzwecken) zusätzlich noch der Option des vermietenden Steuerpflichtigen im Sinne des § 6 Abs 2 UStG 1994 bedarf und die Berechtigung zum Vorsteuerabzug somit ni... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Facharzt, hat im Jahr 1989 in A. ein renovierungsbedürftiges Wohnhaus erworben und in den folgenden Jahren vollständig renoviert. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1989 bis 1991 im Jahr 1993 waren die Räumlichkeiten für die - beabsichtigte - betriebliche Nutzung noch nicht adaptiert. Dieser betriebliche Anteil des Hauses ist an Hand des Planes mit 23 % der Gesamtfläche ermittelt worden. Im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfu... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Facharzt, hat im Jahr 1989 in A. ein renovierungsbedürftiges Wohnhaus erworben und in den folgenden Jahren vollständig renoviert. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1989 bis 1991 im Jahr 1993 waren die Räumlichkeiten für die - beabsichtigte - betriebliche Nutzung noch nicht adaptiert. Dieser betriebliche Anteil des Hauses ist an Hand des Planes mit 23 % der Gesamtfläche ermittelt worden. Im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfu... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Umsatzsteuer für die Streitjahre festgesetzt. In der Begründung: führte die belangte Behörde aus, die beschwerdeführende Gesellschaft-mbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) betreibe ein Versicherungsmaklerbüro; ihre betriebliche Tätigkeit umfasse u. a. die Vermittlung von Versicherungs-, Bauspar- und Kreditverträgen aller Art, Beratung in Versicherungs-, Bauspar- und Kreditangelegenheiten, und Beratung sowie Übernahme ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §6 Abs1 Z13;
Rechtssatz: Nach § 6 Abs. 1 Z. 13 UStG 1994 (in der für die Streitjahre 1997 bis 1999 geltenden Fassung) sind von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen steuerfrei die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen- und Versicherungsvertreter. Nach den Materialien sollen mit der Befreiung nachteilige Folgen für die Vertreter vermieden werden, we... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §21 Abs1;UStG 1994 §1;UStG 1994 §6 Abs1 Z13;
Rechtssatz: Die Abgabenbehörde hat die Auffassung, bei den in Rede stehenden Meldeleistungen (An-, Ab- und Ummeldung von Kraftfahrzeugen) handle es sich um unselbständige Nebenleistungen für die Vermittlung des Versicherungsvertrages, zu Recht verneint. Eine unselbständige Nebenleist... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Umsatzsteuer für die Streitjahre festgesetzt. In der Begründung: führte die belangte Behörde aus, die beschwerdeführende Gesellschaft-mbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) betreibe ein Versicherungsmaklerbüro; ihre betriebliche Tätigkeit umfasse u. a. die Vermittlung von Versicherungs-, Bauspar- und Kreditverträgen aller Art, Beratung in Versicherungs-, Bauspar- und Kreditangelegenheiten, und Beratung sowie Übernahme ... mehr lesen...
Index: E3L E09301000E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13;61996CJ0349 CPP VORAB;62001CJ0008 Assurandor-Societetet VORAB;UStG 1994 §4;UStG 1994 §6 Abs1 Z13;
Rechtssatz: Die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie definiert weder den Begriff der "Versicherungsumsätze" noch den der "Versicherungsvertreter" in Art. 13 Teil B lit. a. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa das Urteil vo... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §6 Abs1 Z13;
Rechtssatz: Nach § 6 Abs. 1 Z. 13 UStG 1994 (in der für die Streitjahre 1997 bis 1999 geltenden Fassung) sind von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen steuerfrei die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen- und Versicherungsvertreter. Nach den Materialien sollen mit der Befreiung nachteilige Folgen für die Vertreter vermieden werden, we... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §21 Abs1;UStG 1994 §1;UStG 1994 §6 Abs1 Z13;
Rechtssatz: Die Abgabenbehörde hat die Auffassung, bei den in Rede stehenden Meldeleistungen (An-, Ab- und Ummeldung von Kraftfahrzeugen) handle es sich um unselbständige Nebenleistungen für die Vermittlung des Versicherungsvertrages, zu Recht verneint. Eine unselbständige Nebenleist... mehr lesen...
Index: E3L E09301000E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13;61996CJ0349 CPP VORAB;62001CJ0008 Assurandor-Societetet VORAB;UStG 1994 §4;UStG 1994 §6 Abs1 Z13;
Rechtssatz: Die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie definiert weder den Begriff der "Versicherungsumsätze" noch den der "Versicherungsvertreter" in Art. 13 Teil B lit. a. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa das Urteil vo... mehr lesen...
Die beschwerdeführende AG betreibt seit 2002 u.a. eine nach dem Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetz als gemeinnützig anerkannte Krankenanstalt. Die Beschwerdeführerin beschäftigte in den Streitjahren 2002 und 2003 in der Küche des Krankenhauses 31 Personen. Aus Auslastungsgründen stellte sie Speisen nicht nur für den internen Krankenhausbetrieb her, sondern auch für externe Einrichtungen (Schulen, Kindergärten, "Essen auf Rädern", private Unternehmen). Zusätzliches Personal wa... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: KommStG 1993 §5;UStG 1994 §6 Abs1 Z18;UStG 1994 §6 Abs1 Z25;
Rechtssatz: Dass als Dienstnehmer des Unternehmens bereits solche nicht mehr anzusehen wären, die überwiegend im als gemeinnützig zu beurteilenden Bereich tätig sind, ist auch der Literaturstelle "Taucher, KommStG, § 5 Tz 101" nicht zu entnehmen. Dass die Tätigkeit der Krankenans... mehr lesen...
Die beschwerdeführende AG betreibt seit 2002 u.a. eine nach dem Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetz als gemeinnützig anerkannte Krankenanstalt. Die Beschwerdeführerin beschäftigte in den Streitjahren 2002 und 2003 in der Küche des Krankenhauses 31 Personen. Aus Auslastungsgründen stellte sie Speisen nicht nur für den internen Krankenhausbetrieb her, sondern auch für externe Einrichtungen (Schulen, Kindergärten, "Essen auf Rädern", private Unternehmen). Zusätzliches Personal wa... mehr lesen...
Die beschwerdeführende AG betreibt seit 2002 u.a. eine nach dem Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetz als gemeinnützig anerkannte Krankenanstalt. Die Beschwerdeführerin beschäftigte in den Streitjahren 2002 und 2003 in der Küche des Krankenhauses 31 Personen. Aus Auslastungsgründen stellte sie Speisen nicht nur für den internen Krankenhausbetrieb her, sondern auch für externe Einrichtungen (Schulen, Kindergärten, "Essen auf Rädern", private Unternehmen). Zusätzliches Personal wa... mehr lesen...