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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde der L W und des S W, beide vertreten durch Dr. Thomas Wanek und Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwälte in 2380 Perchtoldsdorf, Hochstraße 31, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 18. April 2005, Zl. RV/3762-W/02, betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 1999 und Einkommensteuer 1996, 1998 und 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Erben des am 11. Juli 2002 verstorbenen JF. JF war Eigentümer einer Wohnungseigentumseinheit in Wien im Ausmaß von 225 m2, bestehend aus 7 Zimmern, Bad, WC und Küche. JF nutzte die Wohnungseigentumseinheit bis 1991 als Atelier, in der Folge vermietete er sie. Die in den Jahren ab 1993 aus der Vermietung erzielten wirtschaftlichen Ergebnisse sind dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Demnach erzielte JF in der Jahren 1993 und 1994 Mieteinnahmen von 490.885,20 S und 291.069,04 S; das Finanzamt erfasste Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 354.568 S für 1993 und von 153.295 S für 1994.
Im Laufe des Jahres 1994 kündigte der Mieter den Mietvertrag. Ab 1995 wurden keine Mieteinnahmen mehr erzielt. Ab 1995 erklärte JF Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die aus den als Werbungskosten geltend gemachten Betriebskosten und der AfA von jährlich 21.000 S resultierten. Für die Jahre 1995 bis 1999 erklärte er Verluste und Vorsteuern in folgender Höhe:
Verluste
Vorsteuern
1995
- 127.174,52 S
23.293,18 S
1996
-136.847,80 S
21.347,00 S
1997
- 105.809,44 S
22.259,00 S