Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB lita; UStG 1994 §6 Abs1 Z13; UStG 1994 § 6 heute UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 ... mehr lesen...
Index: E3L E09301000E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB lita;62007CJ0124 J.C.M. Beheer VORAB; UStG 1972 §6 Z13; UStG 1994 §6 Abs1 Z13; UStG 1972 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 246/1994 UStG 1972 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik und war bis 30. April 2002 als Oberarzt in einem öffentlichen Krankenhaus tätig. Mit Bescheid vom 13. Juni 1997 erhielt der Beschwerdeführer die Bewilligung, eine Privatkrankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums (im Folgenden: Institut) am Standort R-Straße 21 in K. zu errichten. Die sanitätsbehördliche und arbeitnehmerschutzrechtliche Betriebsbewilligung wurde am 16. Febr... mehr lesen...
Index: L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten32/04 Steuern vom Umsatz82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: ÄrzteG 1998;KAO Krnt 1992 §1 Abs3 lite;UStG 1994 §10 Abs2 Z15;UStG 1994 §6 Abs1 Z19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/14/0203 E 30. Juli 2002 RS 2 Stammrechtssatz Während nach dem Ärztegesetz für freiberuflich tätige Ärzte die Verpflichtung besteht, ihren Beruf persönlich und unmittelbar, also ohne Un... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik und war bis 30. April 2002 als Oberarzt in einem öffentlichen Krankenhaus tätig. Mit Bescheid vom 13. Juni 1997 erhielt der Beschwerdeführer die Bewilligung, eine Privatkrankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums (im Folgenden: Institut) am Standort R-Straße 21 in K. zu errichten. Die sanitätsbehördliche und arbeitnehmerschutzrechtliche Betriebsbewilligung wurde am 16. Febr... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §10 Abs2 Z15;UStG 1994 §6 Abs1 Z19;
Rechtssatz: Das offenkundige Abstellen der Betriebszeiten des Instituts auf die Arbeitsmöglichkeiten des Arztes spricht gegen das Vorliegen einer für eine Krankenanstalt typischen Organisation. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2008:2006150283.X04 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal82/06 Krankenanstalten
Norm: ÄrzteG 1984 §2 Abs2;ÄrzteG 1998 §3 Abs2;KAKuG 2001 §2 Abs1 Z7;KAKuG 2001 §2 Abs3;UStG 1994 §10 Abs2 Z15;UStG 1994 §6 Abs1 Z19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/14/0203 E 30. Juli 2002 RS 3 Stammrechtssatz Zur Abgrenzung, ob die Tätigkeit eines Arztes noch unter das Ärztegesetz oder bereits unter das Krankenanstalte... mehr lesen...
Index: L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten32/04 Steuern vom Umsatz82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: ÄrzteG 1998;KAO Krnt 1992 §1 Abs3 lite;UStG 1994 §10 Abs2 Z15;UStG 1994 §6 Abs1 Z19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/14/0203 E 30. Juli 2002 RS 2 Stammrechtssatz Während nach dem Ärztegesetz für freiberuflich tätige Ärzte die Verpflichtung besteht, ihren Beruf persönlich und unmittelbar, also ohne Un... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §10 Abs2 Z15;UStG 1994 §6 Abs1 Z19;
Rechtssatz: Das offenkundige Abstellen der Betriebszeiten des Instituts auf die Arbeitsmöglichkeiten des Arztes spricht gegen das Vorliegen einer für eine Krankenanstalt typischen Organisation. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2008:2006150283.X04 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal82/06 Krankenanstalten
Norm: ÄrzteG 1984 §2 Abs2;ÄrzteG 1998 §3 Abs2;KAKuG 2001 §2 Abs1 Z7;KAKuG 2001 §2 Abs3;UStG 1994 §10 Abs2 Z15;UStG 1994 §6 Abs1 Z19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/14/0203 E 30. Juli 2002 RS 3 Stammrechtssatz Zur Abgrenzung, ob die Tätigkeit eines Arztes noch unter das Ärztegesetz oder bereits unter das Krankenanstalte... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, wurde im Jahr 2001 einer die Jahre 1997 bis 1999 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung sowie einer die Zeiträume Juli 1999 bis November 2000 umfassenden Umsatzsteuernachschau unterzogen. Dabei ergab sich umsatzsteuerlich, dass geltend gemachten Vorsteuern die Abzugsfähigkeit zu versagen sei, weil die Rechnungen von umsatzsteuerlich nicht erfassten Vertragspartnern ausgestellt worden waren, die keine Verz... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2005/13/0033, betreffend einen Berufungsbescheid vom 5. Juli 2004 u.a. über die von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2000 und 2001 zu entrichtende Umsatzsteuer, zu verweisen. Für das Jahr 2004 erklärte die Beschwerdeführerin steuerfreie Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 UStG 1994 in Höhe von 2.707,08 EUR und machte Vorsteuern im Ausmaß von 1.209,57 EUR geltend. Das Finanzamt wich vo... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, wurde im Jahr 2001 einer die Jahre 1997 bis 1999 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung sowie einer die Zeiträume Juli 1999 bis November 2000 umfassenden Umsatzsteuernachschau unterzogen. Dabei ergab sich umsatzsteuerlich, dass geltend gemachten Vorsteuern die Abzugsfähigkeit zu versagen sei, weil die Rechnungen von umsatzsteuerlich nicht erfassten Vertragspartnern ausgestellt worden waren, die keine Verz... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2005/13/0033, betreffend einen Berufungsbescheid vom 5. Juli 2004 u.a. über die von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2000 und 2001 zu entrichtende Umsatzsteuer, zu verweisen. Für das Jahr 2004 erklärte die Beschwerdeführerin steuerfreie Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 UStG 1994 in Höhe von 2.707,08 EUR und machte Vorsteuern im Ausmaß von 1.209,57 EUR geltend. Das Finanzamt wich vo... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt einen Kraftfahrzeughandel mit Reparaturwerkstätte sowie ein Transportunternehmen und schaffte im Oktober 2001 einen gebrauchten PKW Puch G 300 DT Langversion an. Dieses Fahrzeug wurde bis November 2003 im Unternehmen eingesetzt und im Anschluss daran nach Russland verkauft, wobei anlässlich des Verkaufs Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 16 UStG 1994 geltend gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin betreibt einen Kraftfahrzeughandel mit Reparaturwerkstätte sowie e... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt einen Kraftfahrzeughandel mit Reparaturwerkstätte sowie ein Transportunternehmen und schaffte im Oktober 2001 einen gebrauchten PKW Puch G 300 DT Langversion an. Dieses Fahrzeug wurde bis November 2003 im Unternehmen eingesetzt und im Anschluss daran nach Russland verkauft, wobei anlässlich des Verkaufs Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 16 UStG 1994 geltend gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin betreibt einen Kraftfahrzeughandel mit Reparaturwerkstätte sowie e... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;UStG 1994 §6 Abs1 Z26;
Rechtssatz: Nach § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 ist die Lieferung von Gegenständen (unecht) von der Umsatzsteuer befreit, wenn beim Erwerb der Gegenstände eine Vorsteuerausschlussregelung zur Anwendung gekommen ist. § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 erwähnt die Vorsteuerausschlüsse, die sich aus (unecht steuerbefreiten) Umsätzen nach § 6 Ab... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;UStG 1994 §6 Abs1 Z26;
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, dass die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 als (bloßer) Vorsteuerausschluss zu interpretieren ist und dass § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 die Weiterveräußerung von Gegenständen, die von einer Vorsteuerausschlussbestimmung erfasst waren, von den ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;UStG 1994 §6 Abs1 Z26;
Rechtssatz: Nach § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 ist die Lieferung von Gegenständen (unecht) von der Umsatzsteuer befreit, wenn beim Erwerb der Gegenstände eine Vorsteuerausschlussregelung zur Anwendung gekommen ist. § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 erwähnt die Vorsteuerausschlüsse, die sich aus (unecht steuerbefreiten) Umsätzen nach § 6 Ab... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;UStG 1994 §6 Abs1 Z26;
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, dass die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 als (bloßer) Vorsteuerausschluss zu interpretieren ist und dass § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 die Weiterveräußerung von Gegenständen, die von einer Vorsteuerausschlussbestimmung erfasst waren, von den ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erzielte in den Streitjahren 1998 bis 2002 Umsätze, welche sie als gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a UStG 1994 steuerfrei behandelte. In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre gab sie die Art des Unternehmens mit "Auskunftei über Kreditverhältnisse" an. Die Beschwerdeführerin erzielte in den Streitjahren 1998 bis 2002 Umsätze, welche sie als gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, UStG 1994 steuerfrei behandelte. In den Umsatzsteuererklärungen fü... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erzielte in den Streitjahren 1998 bis 2002 Umsätze, welche sie als gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a UStG 1994 steuerfrei behandelte. In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre gab sie die Art des Unternehmens mit "Auskunftei über Kreditverhältnisse" an. Die Beschwerdeführerin erzielte in den Streitjahren 1998 bis 2002 Umsätze, welche sie als gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, UStG 1994 steuerfrei behandelte. In den Umsatzsteuererklärungen fü... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer eröffnete im Oktober 2005 ein Taxiunternehmen. Er überschritt 2005 die (damals geltende) Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 nicht, beantragte aber dennoch die Überweisung eines Vorsteuerguthabens und gab Umsatzsteuervoranmeldungen sowie schließlich eine Umsatzsteuerjahreserklärung - jeweils unter Geltendmachung von Vorsteuern - ab. Mit Bescheid vom 26. ... mehr lesen...
Einem Bericht vom 8. Juni 2001 über das Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung ist im Zusammenhalt mit den in der Niederschrift über die Schlussbesprechung enthaltenen "Prüfungsfeststellungen" betreffend Umsatzsteuer für den "Nachschauzeitraum 1-12/2000" zu entnehmen, dass die beschwerdeführende GmbH im Jahr 2000 Umsätze an öffentlichen Schulen getätigt habe, "bei denen es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender bzw. berufsbildender Art dienenden Fertigkeiten h... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer eröffnete im Oktober 2005 ein Taxiunternehmen. Er überschritt 2005 die (damals geltende) Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 nicht, beantragte aber dennoch die Überweisung eines Vorsteuerguthabens und gab Umsatzsteuervoranmeldungen sowie schließlich eine Umsatzsteuerjahreserklärung - jeweils unter Geltendmachung von Vorsteuern - ab. Mit Bescheid vom 26. ... mehr lesen...
Einem Bericht vom 8. Juni 2001 über das Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung ist im Zusammenhalt mit den in der Niederschrift über die Schlussbesprechung enthaltenen "Prüfungsfeststellungen" betreffend Umsatzsteuer für den "Nachschauzeitraum 1-12/2000" zu entnehmen, dass die beschwerdeführende GmbH im Jahr 2000 Umsätze an öffentlichen Schulen getätigt habe, "bei denen es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender bzw. berufsbildender Art dienenden Fertigkeiten h... mehr lesen...
Index: E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 62001CJ0045 Dornier VORAB;62005CJ0445 Haderer VORAB;UStG 1994 §6 Abs1 Z11 litb;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Steuerbefreiung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG 1994 durch juristische Personen in Anspruch genommen werden kann (Hinweis Kanduth-Kristen, in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), UStG-Kommentar, § 6 ... mehr lesen...
Index: E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 62001CJ0045 Dornier VORAB;62005CJ0445 Haderer VORAB;UStG 1994 §6 Abs1 Z11 litb;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Steuerbefreiung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG 1994 durch juristische Personen in Anspruch genommen werden kann (Hinweis Kanduth-Kristen, in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), UStG-Kommentar, § 6 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;32/04 Steuern vom Umsatz;
Norm: EStG 1988 §4 Abs4; EStG 1988 §6; UStG 1994 §12 Abs1 Z1; UStG 1994 §29 Abs5; UStG 1994 §6 Abs1 Z19; EStG 1988 § 4 heute EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 EStG 1988 § 4 gült... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;32/04 Steuern vom Umsatz;
Norm: EStG 1988 §4 Abs4; EStG 1988 §6; UStG 1994 §12 Abs1 Z1; UStG 1994 §29 Abs5; UStG 1994 §6 Abs1 Z19; EStG 1988 § 4 heute EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 EStG 1988 § 4 gült... mehr lesen...