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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB lita;Rechtssatz
Dem Urteil des EuGH vom 3. April 2008, C-124/07, J.C.M. Beheer BV, ist vor der Sachverhaltkonstellation seines Falles eindeutig zu entnehmen, dass es der Annahme von "dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" iSd Art. 13 Teil B lit. a der 6. MwSt-RL nicht entgegensteht, wenn der Versicherungsmakler oder -vertreter beim Zustandekommen des von ihm initiierten Versicherungsvertrages von einer Vertragspartei bevollmächtigt gewesen ist. Im Hinblick auf dieses Urteil des EuGH hält der Verwaltungsgerichtshof die noch zum UStG 1972 vertretene Auffassung, bei direkter Stellvertretung bleibe kein Raum für die Vermittlungsleistung eines Versicherungsmaklers oder -vertreters (vgl das hg. Erkenntnis vom 26. April 1993, 91/15/0022) für den Geltungsbereich des UStG 1994 nicht aufrecht.Dem Urteil des EuGH vom 3. April 2008, C-124/07, J.C.M. Beheer BV, ist vor der Sachverhaltkonstellation seines Falles eindeutig zu entnehmen, dass es der Annahme von "dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" iSd Artikel 13, Teil B Litera a, der 6. MwSt-RL nicht entgegensteht, wenn der Versicherungsmakler oder -vertreter beim Zustandekommen des von ihm initiierten Versicherungsvertrages von einer Vertragspartei bevollmächtigt gewesen ist. Im Hinblick auf dieses Urteil des EuGH hält der Verwaltungsgerichtshof die noch zum UStG 1972 vertretene Auffassung, bei direkter Stellvertretung bleibe kein Raum für die Vermittlungsleistung eines Versicherungsmaklers oder -vertreters vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. April 1993, 91/15/0022) für den Geltungsbereich des UStG 1994 nicht aufrecht.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007J0124 J.C.M. Beheer VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150143.X04Im RIS seit
15.12.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013