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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB lita;Rechtssatz
Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994 erfasst die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter. Diese Befreiung erstreckt sich auch auf Versicherungsmakler (vgl. Ruppe, UStG3, § 6 Tz. 331). Nach den Gesetzesmaterialien sollen mit der Befreiung nachteilige Folgen für die Vertreter vermieden werden, weil die von ihnen andernfalls in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei den Leistungsempfängern (Versicherungen) nicht abzugsfähig wäre (vgl das hg Erkenntnis vom 1. März 2007, 2004/15/0090). Die Befreiung bewirkt im Ergebnis eine umsatzsteuerliche Gleichstellung der selbständigen mit der unselbständigen Vertretertätigkeit (vgl. Ruppe, UStG3, § 6 Tz. 327). Gemeinschaftsrechtlich ergibt sich die Befreiung der Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter aus Art. 13 Teil B lit. a der 6. MwSt-RL 77/388/EWG.Die Umsatzsteuerbefreiung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 13, UStG 1994 erfasst die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter. Diese Befreiung erstreckt sich auch auf Versicherungsmakler vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph 6, Tz. 331). Nach den Gesetzesmaterialien sollen mit der Befreiung nachteilige Folgen für die Vertreter vermieden werden, weil die von ihnen andernfalls in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei den Leistungsempfängern (Versicherungen) nicht abzugsfähig wäre vergleiche das hg Erkenntnis vom 1. März 2007, 2004/15/0090). Die Befreiung bewirkt im Ergebnis eine umsatzsteuerliche Gleichstellung der selbständigen mit der unselbständigen Vertretertätigkeit vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph 6, Tz. 327). Gemeinschaftsrechtlich ergibt sich die Befreiung der Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter aus Artikel 13, Teil B Litera a, der 6. MwSt-RL 77/388/EWG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150143.X02Im RIS seit
15.12.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013