TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/3 2006/13/0118

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1994 §2 Abs1;
UStG 1994 §6 Abs1 Z1;
UStG 1994 §7;
  1. UStG 1994 § 6 heute
  2. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. UStG 1994 § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. UStG 1994 § 6 gültig von 22.07.2023 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  15. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  16. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  17. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  18. UStG 1994 § 6 gültig von 27.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  19. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  20. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  21. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  22. UStG 1994 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. UStG 1994 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. UStG 1994 § 6 gültig von 20.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  26. UStG 1994 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  27. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. UStG 1994 § 6 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  29. UStG 1994 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  31. UStG 1994 § 6 gültig von 27.08.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2005
  32. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  33. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  34. UStG 1994 § 6 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  35. UStG 1994 § 6 gültig von 11.07.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  36. UStG 1994 § 6 gültig von 19.12.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  37. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  38. UStG 1994 § 6 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  39. UStG 1994 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  40. UStG 1994 § 6 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  41. UStG 1994 § 6 gültig von 19.06.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  42. UStG 1994 § 6 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  43. UStG 1994 § 6 gültig von 01.11.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1997
  44. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  45. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  46. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  48. UStG 1994 § 6 gültig von 06.01.1995 bis 31.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  49. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 7 heute
  2. UStG 1994 § 7 gültig ab 01.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  3. UStG 1994 § 7 gültig von 24.05.2007 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  4. UStG 1994 § 7 gültig von 27.06.2001 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  5. UStG 1994 § 7 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. UStG 1994 § 7 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  7. UStG 1994 § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.12.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. Herbert Wabnegg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 7. April 2006, Zl. RV/0613-W/06, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2005/13/0033, betreffend einen Berufungsbescheid vom 5. Juli 2004 u.a. über die von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2000 und 2001 zu entrichtende Umsatzsteuer, zu verweisen.

Für das Jahr 2004 erklärte die Beschwerdeführerin steuerfreie Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 UStG 1994 in Höhe von 2.707,08 EUR und machte Vorsteuern im Ausmaß von 1.209,57 EUR geltend. Das Finanzamt wich von dieser Erklärung insoweit ab, als es im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 11. Juli 2005 lediglich 62,74 EUR an Vorsteuern anerkannte. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung erließ es eine mit 14. Februar 2006 datierende Berufungsvorentscheidung, mit der die von der Beschwerdeführerin erklärten Umsätze dem 20 %igen Normalsteuersatz unterzogen wurden. Abermals von Vorsteuern in Höhe von 62,74 EUR ausgehend wurde daher die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 mit 478,68 EUR festgesetzt. Für das Jahr 2004 erklärte die Beschwerdeführerin steuerfreie Umsätze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, UStG 1994 in Höhe von 2.707,08 EUR und machte Vorsteuern im Ausmaß von 1.209,57 EUR geltend. Das Finanzamt wich von dieser Erklärung insoweit ab, als es im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 11. Juli 2005 lediglich 62,74 EUR an Vorsteuern anerkannte. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung erließ es eine mit 14. Februar 2006 datierende Berufungsvorentscheidung, mit der die von der Beschwerdeführerin erklärten Umsätze dem 20 %igen Normalsteuersatz unterzogen wurden. Abermals von Vorsteuern in Höhe von 62,74 EUR ausgehend wurde daher die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 mit 478,68 EUR festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge einen Vorlageantrag. Die belangte Behörde wies hierauf mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 11. Juli 2005 erhobene Berufung als unbegründet ab; der erstinstanzliche Bescheid bleibe - so die belangte Behörde - unverändert. Begründend verwies sie insbesondere auf den oben genannten Berufungsbescheid vom 5. Juli 2004. Auch für das Jahr 2004 sei von einer "völlig identen Sachlage" auszugehen. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass aus den "notorisch in Streit stehenden" Geschäften mit LP keine steuerbaren Umsätze resultierten, sei es, weil inhaltsleere und nicht ernsthaft gemeinte Abmachungen vorlägen, sei es, weil diese Geschäfte einnahmenlos seien. Die Beschwerdeführerin sei (lediglich) mit ihren "an die Tageszeitung erbrachten steuerbaren Umsätzen" als Unternehmerin im Sinn des § 2 Abs. 1 UStG 1994 anzusehen. Der Vorsteuerabzug sei (daher) nur insoweit zugelassen worden, als er in Verbindung mit der das Unternehmen der Beschwerdeführerin bildenden Beratungstätigkeit anzunehmen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge einen Vorlageantrag. Die belangte Behörde wies hierauf mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 11. Juli 2005 erhobene Berufung als unbegründet ab; der erstinstanzliche Bescheid bleibe - so die belangte Behörde - unverändert. Begründend verwies sie insbesondere auf den oben genannten Berufungsbescheid vom 5. Juli 2004. Auch für das Jahr 2004 sei von einer "völlig identen Sachlage" auszugehen. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass aus den "notorisch in Streit stehenden" Geschäften mit LP keine steuerbaren Umsätze resultierten, sei es, weil inhaltsleere und nicht ernsthaft gemeinte Abmachungen vorlägen, sei es, weil diese Geschäfte einnahmenlos seien. Die Beschwerdeführerin sei (lediglich) mit ihren "an die Tageszeitung erbrachten steuerbaren Umsätzen" als Unternehmerin im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1994 anzusehen. Der Vorsteuerabzug sei (daher) nur insoweit zugelassen worden, als er in Verbindung mit der das Unternehmen der Beschwerdeführerin bildenden Beratungstätigkeit anzunehmen gewesen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde, zu der die Beschwerdeführerin eine Gegenäußerung erstattete, erwogen:

Die Beschwerdeführerin verkennt zunächst den normativen Inhalt des angefochtenen Bescheides. Anders als die Berufungsvorentscheidung vom 14. Februar 2006 schreibt er nämlich - infolge gänzlicher Bestätigung des erstinstanzlichen Umsatzsteuerbescheides vom 11. Juli 2005 - keineswegs 20 % Umsatzsteuer von den von der Beschwerdeführerin erklärten Erlösen vor, sondern akzeptiert die in der Umsatzsteuererklärung geltend gemachte Steuerfreiheit. Alle Überlegungen in der vorliegenden Beschwerde, warum die belangte Behörde von Steuerfreiheit auszugehen gehabt hätte, gehen daher von vornherein am Thema vorbei.

Nicht ausreichend auf den Bescheidinhalt Bedacht genommen wird des Weiteren mit dem Vorbringen, die Argumentation der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin keiner unternehmerischen Tätigkeit nachgehe, sei vollkommen verfehlt. Demgegenüber wird nämlich im angefochtenen Bescheid ausdrücklich Unternehmereigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinn des § 2 Abs. 1 UStG 1994 zu Grunde gelegt, was schon daraus erhellt, dass Vorsteuern - wenn auch nur in Höhe von 62,74 EUR - anerkannt wurden. Richtig ist lediglich, dass die belangte Behörde die Unternehmereigenschaft beschränkt auf die "Beratungstätigkeit" der Beschwerdeführerin anerkannte. Hiezu verwies sie, wie oben dargestellt, auf ihre Überlegungen im Berufungsbescheid vom 5. Juli 2004, die vom Verwaltungsgerichtshof (siehe das dazu ergehende Erkenntnis 2005/13/0033) nicht zu beanstanden sind. Den dortigen Erwägungen wird in der vorliegenden Beschwerde nur mit abstrakten Rechtsausführungen entgegen getreten, was nicht zielführend sein kann. Es wird aber auch nichts vorgebracht, weshalb die Beurteilung für das streitgegenständliche Jahr 2004 anders ausfallen sollte. Insbesondere bleibt im Dunkeln, welche schriftstellerische Tätigkeit die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 - Nicht ausreichend auf den Bescheidinhalt Bedacht genommen wird des Weiteren mit dem Vorbringen, die Argumentation der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin keiner unternehmerischen Tätigkeit nachgehe, sei vollkommen verfehlt. Demgegenüber wird nämlich im angefochtenen Bescheid ausdrücklich Unternehmereigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1994 zu Grunde gelegt, was schon daraus erhellt, dass Vorsteuern - wenn auch nur in Höhe von 62,74 EUR - anerkannt wurden. Richtig ist lediglich, dass die belangte Behörde die Unternehmereigenschaft beschränkt auf die "Beratungstätigkeit" der Beschwerdeführerin anerkannte. Hiezu verwies sie, wie oben dargestellt, auf ihre Überlegungen im Berufungsbescheid vom 5. Juli 2004, die vom Verwaltungsgerichtshof (siehe das dazu ergehende Erkenntnis 2005/13/0033) nicht zu beanstanden sind. Den dortigen Erwägungen wird in der vorliegenden Beschwerde nur mit abstrakten Rechtsausführungen entgegen getreten, was nicht zielführend sein kann. Es wird aber auch nichts vorgebracht, weshalb die Beurteilung für das streitgegenständliche Jahr 2004 anders ausfallen sollte. Insbesondere bleibt im Dunkeln, welche schriftstellerische Tätigkeit die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 -

wie in der Beschwerde ohne konkretes Vorbringen behauptet - unternehmerisch ausgeübt haben will.

Dass die in Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer anzuerkennen sei, vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihren auf die 6. MwSt-RL bezugnehmenden Ausführungen nicht aufzuzeigen. Davon ausgehend ist aber nicht zu sehen, inwieweit es gegenständlich zur Berücksichtigung eines höheren Vorsteuerbetrages hätte kommen können, zumal die für Fahrtspesen, Papier und geringwertige Wirtschaftsgüter geltend gemachten Vorsteuern ohnehin ungeschmälert anerkannt worden sind.

Da es der Beschwerde schließlich auch nicht gelingt, einen relevanten Ermittlungsfehler aufzuzeigen, war die Beschwerde zusammenfassend gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Da es der Beschwerde schließlich auch nicht gelingt, einen relevanten Ermittlungsfehler aufzuzeigen, war die Beschwerde zusammenfassend gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. September 2008 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Wien, am 3. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006130118.X00

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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