RS Vwgh 2007/6/21 2005/15/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §12;
UStG 1994 §6 Abs1 Z16;
UStG 1994 §6 Abs2;

Rechtssatz

Dass die Steuerpflicht der aus der künftigen Vermietung erwirtschafteten Umsätze gegebenenfalls (also insbesondere bei der Vermietung zu anderen als Wohnzwecken) zusätzlich noch der Option des vermietenden Steuerpflichtigen im Sinne des § 6 Abs 2 UStG 1994 bedarf und die Berechtigung zum Vorsteuerabzug somit nicht nur davon abhängt, dass überhaupt vermietet werden soll, sondern auch davon, ob die Option zur Steuerpflicht der Vermietung gewählt werden wird, gebietet für die Beurteilung der Abziehbarkeit geltend gemachter Vorsteuern zudem, dass die Verwaltungsbehörde Feststellungen trifft, ob vom Gebrauch der im § 6 Abs 2 UStG 1994 eingeräumten Option auszugehen ist. Diese Frage muss mit der Wahl jener Möglichkeit beantwortet werden, die den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl das hg Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0063, und Ruppe, UStG3, § 12 Tz 164/1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150069.X02

Im RIS seit

17.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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