RS Vwgh 2007/6/25 2006/14/0001

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Veröffentlicht am 25.06.2007
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E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

62004CJ0246 Turn-Sportunion Waldburg VORAB;
UStG 1994 §6 Abs1 Z14;
UStG 1994 §6 Abs1 Z16;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:2000/14/0021 B 26. Mai 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62004CJ0246 12. Jänner 2006

Rechtssatz

Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2004, EU 2004/0002 u.a., mit welchem dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt worden sind, lag u.a. die Rechtsauffassung zu Grunde, die von gemeinnützigen Körperschaften betriebene Vermietung und Verpachtung von Grundstücken werde durch die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 erfasst. Diese Auslegung der Z 14 des § 6 Abs. 1 UStG steht nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht (Hinweis EuGH vom 12. Jänner 2006, C-246/04), spricht doch nichts dagegen, dass sich eine Bestimmung des nationalen Rechts auf mehrere Bestimmungen einer Gemeinschaftsrichtlinie stützt. Der Verwaltungsgerichtshof hält diese am Wortlaut der Z 14 orientierte Auslegung dennoch nicht mehr aufrecht. Dies vor dem Hintergrund, dass aus den Gesetzesmaterialen des UStG 1994 (1715 BlgNR XVIII. GP) hervorgeht, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundstücksvermietung und -verpachtung die Z 16 als die gegenüber Z 14 speziellere Bestimmung verstanden wissen wollte. Überdies wäre es mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar, dass aus dem Kreis der gemeinnützigen Körperschaften nur die auf Körpersport ausgerichteten Vereinigungen mit ihren Vermietungsumsätzen unter die zwingende Befreiungsbestimmung der Z 14 fielen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004CJ0246 Turn-Sportunion Waldburg VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006140001.X01

Im RIS seit

19.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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