Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Enthält der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid (Verweigerung des Vorsteuerabzuges) keine über die Behauptungsebene hinausgehenden Feststellungen dahin, welche Bezeichnungen hinsichtlich der gegenständlichen Waren allgemein im Geschäftsverkehr verwendet werden, so kann der Bescheid nicht auf die Nichterfüllung der Vorausset... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Beim Beschwerdeführer wurde anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt, daß er im Juli 1995 von der M-GmbH bezogene "Aurela-Parfumöle" an Ali Al-Tararwa Trading group, Kuwait, geliefert habe. Als der Beschwerdeführer am 11. Juli 1995 die Produkte persönlich bei der M-G... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Beim Beschwerdeführer wurde anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt, daß er im Juli 1995 von der M-GmbH bezogene "Aurela-Parfumöle" an Ali Al-Tararwa Trading group, Kuwait, geliefert habe. Als der Beschwerdeführer am 11. Juli 1995 die Produkte persönlich bei der M-G... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/05/28 96/15/0220 4 Stammrechtssatz Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, daß über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 gelegt worden ist (Hinweis: Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm 2). Es muß also die Lieferung erfolgt sein und eine Rechnung vor... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/05/28 96/15/0220 4 Stammrechtssatz Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, daß über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 gelegt worden ist (Hinweis: Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm 2). Es muß also die Lieferung erfolgt sein und eine Rechnung vor... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Mit dem angefochtenen Bescheid wird im Instanzenzug die Umsatzsteuer 1995 für die Beschwerdeführerin festgesetzt. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt: Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung sei festgestellt worden, daß die Beschwerdeführerin im Juli 1995 von EL sowie von de... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Mit dem angefochtenen Bescheid wird im Instanzenzug die Umsatzsteuer 1995 für die Beschwerdeführerin festgesetzt. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt: Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung sei festgestellt worden, daß die Beschwerdeführerin im Juli 1995 von EL sowie von de... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §16;
Rechtssatz: Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und der in der Rechnung ausgewiesenen Ware vor, so ist der Vorsteuerabzug - bis zur Berichtigung der Rechnung - nicht gegeben (Hinweis E 16.12.1998, 96/13/0202). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:19... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/05/28 96/15/0220 4 Stammrechtssatz Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, daß über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 gelegt worden ist (Hinweis: Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm 2). Es muß also die Lieferung erfolgt sein und eine Rechnung vor... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Rechnungen, die nicht über die tatsächlich gelieferten Gegenstände, sondern über ein aliud erstellt worden sind, vermitteln kein Recht auf Vorsteuerabzug. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1999140023.X03 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §16;
Rechtssatz: Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und der in der Rechnung ausgewiesenen Ware vor, so ist der Vorsteuerabzug - bis zur Berichtigung der Rechnung - nicht gegeben (Hinweis E 16.12.1998, 96/13/0202). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:19... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/05/28 96/15/0220 4 Stammrechtssatz Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, daß über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 gelegt worden ist (Hinweis: Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm 2). Es muß also die Lieferung erfolgt sein und eine Rechnung vor... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Rechnungen, die nicht über die tatsächlich gelieferten Gegenstände, sondern über ein aliud erstellt worden sind, vermitteln kein Recht auf Vorsteuerabzug. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1999140023.X03 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Handelsunternehmen mit dem Schwerpunkt Fenster, Türen und Wintergärten. Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin insbesondere Fenster und Türen mit Zubehör, aber auch Tresore zu mehrfach überhöhte... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Handelsunternehmen mit dem Schwerpunkt Fenster, Türen und Wintergärten. Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin insbesondere Fenster und Türen mit Zubehör, aber auch Tresore zu mehrfach überhöhte... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/05/28 96/15/0132 1 Stammrechtssatz Die Voraussetzung für den Vorsteueranspruch, nämlich die Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware, ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Li... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §167 Abs2;BAO §177;UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Werden in einer Rechnung Fenster, Türen oder auch Tresore, somit Waren, die allein durch Angebotsvielfalt große Bandbreiten bei den Preisen ermöglichen, zu bestimmten Preisen in Rechnung gestellt, so kann in aller Regel ohne sachverständige F... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/05/28 96/15/0132 1 Stammrechtssatz Die Voraussetzung für den Vorsteueranspruch, nämlich die Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware, ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Li... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §167 Abs2;BAO §177;UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Werden in einer Rechnung Fenster, Türen oder auch Tresore, somit Waren, die allein durch Angebotsvielfalt große Bandbreiten bei den Preisen ermöglichen, zu bestimmten Preisen in Rechnung gestellt, so kann in aller Regel ohne sachverständige F... mehr lesen...
Der Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 1995, GZ 6-95/5027/09, wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 20. November 1996, 95/15/0179, hinsichtlich des Abspruches über Umsatzsteuer 1989 bis 1991 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren erneut über Umsatzsteuer 1989 bis 1991 abgesprochen und dabei der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge gegeben. Unter Bedachtnahme auf i... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer nahm eine Grundfläche langfristig in Bestand, um darauf eine Tennisanlage mit Clubhaus (Clubbuffet) zu errichten. Er begann mit der Errichtung im Jahr 1982 und machte für die anfallenden Errichtungsleistungen Vorsteuern geltend. Die Fertigstellung war für 1984 vorgesehen. Mit Schreiben vom 18. April 1986 teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit, daß sich die Fertigstellung der Anlage verzögert habe, weil die Aufschließung durch einen öffentlichen Kanal und di... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Eine Rechnung, die die (richtige) Anschrift des leistenden Unternehmers nicht enthält, kann keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug vermitteln (Hinweis E 20. 11. 1996, 95/15/0179). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997150209.X02 Im RIS seit 22.01... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs2 Z1;UStG 1972 §2 Abs1;UStG 1972 §2 Abs5 Z2;
Rechtssatz: Gerade bei Gebäuden, die auch Wohnzwecken dienen können, muss die Vermietungsabsicht entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden haben oder auf Grund sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände mit ziemlicher Sicherheit feststehen (Hinweis E 23... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Bei der Beschwerdeführerin wurde anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt, daß diese in Jänner 1995 von Elfriede Lamprecht bezogene "Aurela"-Parfumöle an Intertrade Ltda., Brasilien, geliefert habe. Elfriede Lamprecht habe diese Waren ihrerseits von der Fink GmbH, di... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Bei der Beschwerdeführerin wurde anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt, daß diese in Jänner 1995 von Elfriede Lamprecht bezogene "Aurela"-Parfumöle an Intertrade Ltda., Brasilien, geliefert habe. Elfriede Lamprecht habe diese Waren ihrerseits von der Fink GmbH, di... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/05/28 96/15/0220 4 Stammrechtssatz Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, daß über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 gelegt worden ist (Hinweis: Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm 2). Es muß also die Lieferung erfolgt sein und eine Rechnung vor... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Handelt es sich bei den tatsächlich gelieferten, weitgehend wertlosen Produkten auf Grund ihrer Minderwertigkeit offensichtlich um anders geartete Gegenstände als die in den Rechnungen ausgewiesenen, so fehlt es an der erforderlichen Übereinstimmung zwischen Rechnung und geliefertem Gegenstand (Hinweis E 28.5.1998, 96/15... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/06/25 97/15/0152 2 Stammrechtssatz Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und in der Rechnung enthaltener Bezeichnung vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es auf eine Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers an der "Seriosität der Geschäftsabwicklung" grundsät... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/05/28 96/15/0220 4 Stammrechtssatz Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, daß über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 gelegt worden ist (Hinweis: Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm 2). Es muß also die Lieferung erfolgt sein und eine Rechnung vor... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Handelt es sich bei den tatsächlich gelieferten, weitgehend wertlosen Produkten auf Grund ihrer Minderwertigkeit offensichtlich um anders geartete Gegenstände als die in den Rechnungen ausgewiesenen, so fehlt es an der erforderlichen Übereinstimmung zwischen Rechnung und geliefertem Gegenstand (Hinweis E 28.5.1998, 96/15... mehr lesen...