Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/06/25 97/15/0152 2 Stammrechtssatz Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und in der Rechnung enthaltener Bezeichnung vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es auf eine Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers an der "Seriosität der Geschäftsabwicklung" grundsät... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Im Zuge einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für mehrere Voranmeldungszeiträume der Jahre 1994 und 1995 traf der Prüfer die Feststellung, daß von der M-GmbH am 31. Juli 1995 in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge für "Aurela Parfumöl Andromeda" bzw. "Aurela Parfumöl Circin"... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Im Zuge einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für mehrere Voranmeldungszeiträume der Jahre 1994 und 1995 traf der Prüfer die Feststellung, daß von der M-GmbH am 31. Juli 1995 in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge für "Aurela Parfumöl Andromeda" bzw. "Aurela Parfumöl Circin"... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §93 Abs3 lita;UStG 1972 §11 Abs1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Behauptung, es wären keine dem Fakturenwert entsprechenden Waren geliefert worden, läßt keineswegs in einer für den VwGH nachprüfbaren Weise erkennen, daß die tatsächliche Lieferung nicht in solchen Waren bestanden h... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §93 Abs3 lita;UStG 1972 §11 Abs1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Behauptung, es wären keine dem Fakturenwert entsprechenden Waren geliefert worden, läßt keineswegs in einer für den VwGH nachprüfbaren Weise erkennen, daß die tatsächliche Lieferung nicht in solchen Waren bestanden h... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20. Dezember 1988 gegründet. Betriebsgegenstand war nach dem Gesellschaftsvertrag die Erarbeitung von Finanzierungskonzepten für die (damals für 1995 geplante) Weltausstellung in Wien. Mit Beschluß der Generalversammlung vom 2. Mai 1991 wurde unter anderem der Unternehmensgegenstand in den Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen, insbesondere an der WED Wiener Entwicklungsgesellschaft für de... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs1;UStG 1972 §2 Abs1;
Rechtssatz: Eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, die sich auf den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen beschränkt und hiebei lediglich die Rechte wahrnimmt, die sich aus ihrer Stellung als Gesellschafterin ergeben (eine Holdinggesellschaft), ist nicht Unternehmer, weil sie im Wirtschaftsleben nicht mit Leistungen in E... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin reichte für 1984 und die Folgejahre keine Abgabenerklärungen bzw. nur "Leermeldungen" ein. Deshalb und weil die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum nachweislich kaum eine Tätigkeit entfaltet habe, nahm das Finanzamt von einer Veranlagung zur Umsatzsteuer Abstand und setzte den Gewinn bzw. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Schätzungsweg jeweils mit Null fest. Im Jahr 1986 wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet. Nach Abschluß ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs14;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 12 UStG ist, daß der andere Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt. Fehlt diese Voraussetzung, so kann eine Vorsteuer auch dann nicht abgezogen werden, wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und der Aussteller die Steuer nach § 11 Abs 14 USt... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Vorsteuerabzugsberechtigung ist nicht nur, daß der Rechnungsaussteller Unternehmer ist, sondern auch, daß die Lieferung oder sonstige Leistung im Rahmen des Unternehmens ausgeführt wird. Für Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seiner außerunternehmerischen Sphäre ausführt, besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Abgabepflichtiger unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Bruder E.F. durch Einstellen einer fälschlicherweise mit 31. Dezember 1985 datierten, aber erst 1987 erstellten Rechnung über von E.F. ihm gegenüber erbrachte Leistungen im Betrag von brutto S 211.950,-- in sein steuerliches Rechenwerk und dar... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Eine der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ist die erfolgte Rechnungslegung an den Unternehmer. Erst wenn neben der Leistungserbringung auch die Rechnungslegung erfolgt ist, besteht für den Unternehmer die rechtliche Möglichkeit, einen Vorsteuerabzug geltend zu machen (Hinweis Kranich/Siegl/Waba... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine AG mit Sitz in Sopron. Sie verfügt über keine Betriebsstätte in Österreich. Die Beschwerdeführerin machte in den Umsatzsteuererklärungen 1989 bis 1992 Vorsteuern in Höhe von insgesamt ca. 480.000 S geltend. Sie erklärte für diese Jahre jeweils einen Umsatz in Höhe von 8.000 S (1989), 5.000 S (1990), 3.000 S (1991) und 4.000 S (1992). Für das Jahr 1993 wurde kein Umsatz getätigt, aber ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 3.000 S geltend gemacht. Im Zu... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Hausgemeinschaft (idF: Hausgemeinschaft), bestehend aus den jeweiligen Hälfteeigentümern EJ und WH an einem Mietwohngrundstück in G und einem Mietwohngrundstück in F, erzielte Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen. Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 14. Mai 1987 wurde das Mietwohngrundstück in G parifiziert und mit Beschluß vom 3. Juli 1987 Wohnungseigentum begründet. EJ und WH erlangten Wohnungseigentum an jeweils drei Eigentumswohnungen. Eine ... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht in Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der Beschwerdeführer betreibt eine Handelsagentur. Im Zuge einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für mehrere Voranmeldungszeiträume des Jahres 1995 traf der Prüfer die Feststellung, der Beschwerdeführer habe aus Rechnungen über eine Reihe von Waren (Radlader, Fenster, Hallenk... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht in Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre unternehmerische Tätigkeit in den Umsatzsteuererklärungen als "Vermittlung". Im Zuge einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Jänner bis Juli 1995 traf der Prüfer die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe aus Rechnu... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht in Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Die beschwerdeführende KG betreibt ein Bauunternehmen. Im Zuge einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für mehrere Voranmeldungszeiträume der Jahre 1992 und 1993 traf der Prüfer die Feststellung, der Beschwerdeführer habe aus Rechnungen der U-GmbH über Sinterwerkstoffe Vorsteue... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Mit Bescheiden jeweils vom 10. Juni 1996 verminderte das Finanzamt entsprechend den Feststellungen einer im Jahr 1995 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 151 BAO (über den Zeitraum XI/94 bis VI/95) die Vorsteuer im Jahressteuerbescheid für die Umsatzsteuer des Jahres 1994 ... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Mit Bescheiden jeweils vom 10. Juni 1996 verminderte das Finanzamt entsprechend den Feststellungen einer im Jahr 1995 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 151 BAO (über den Zeitraum XI/94 bis VI/95) die Vorsteuer im Jahressteuerbescheid für die Umsatzsteuer des Jahres 1994 ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §1 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/01/29 96/15/0066 2
(Hier: Pro Jahr Erzielung eines einzigen Umsatzes von S 3000,--
bis S 8000,--). Stammrechtssatz Aus dem Wortlaut des § 12 Abs 1 UStG 1972 ergibt sich, daß einem Unternehmer, der im Inland weder seinen Sitz noch eine Betriebsstätte hat, nur dann das Recht auf Vorsteuerabzug ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/06/25 97/15/0147 1 Stammrechtssatz Gemäß § 12 Abs 1 UStG 1972 und § 12 Abs 1 UStG 1994 setzt der Vorsteueranspruch eine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Beschreibung ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und in der Rechnung enthaltener Bezeichnung vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es auf eine Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers an der "Seriosität der Geschäftsabwicklung" grundsätzlich nicht ankommt (daz... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 12 Abs 1 UStG 1972 und § 12 Abs 1 UStG 1994 setzt der Vorsteueranspruch eine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Beschreibung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (Hinweis E 28.5.1998, 96/15/0220). Im RIS seit 20.11.2... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §1 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1972 §3 Abs1;UStG 1972 §3 Abs9;UStG 1972 §6 Z9 lita;
Rechtssatz: In der unentgeltlichen Einräumung von Wohnungseigentum durch eine Miteigentümergemeinschaft an den jeweiligen Wohnungseigentümer ist keine umsatzsteuerbare Lieferung zu erblicken (Hinweis E 22.4.1991, 90/15/0126, 0127). European Case Law Iden... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/05/28 96/15/0220 4 Stammrechtssatz Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, daß über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 gelegt worden ist (Hinweis: Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm 2). Es muß also die ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/15/0136
Besprechung in:
SWK Nr. 31/2006, S 872 - S 878; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/06/25 97/15/0147 1 Stammrechtssatz Gemäß § 12 Abs 1 UStG 1972 und § 12 Abs 1 UStG 1994 setzt der Vorsteueranspruch eine Übereinstimmung zw... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und in der Rechnung enthaltener Bezeichnung vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es auf eine Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers an der "Seriosität der Geschäftsabwicklung" grundsätzlich nicht ankommt (daz... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/05/28 96/15/0220 4 Stammrechtssatz Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, daß über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 gelegt worden ist (Hinweis: Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm 2). Es muß also die ... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der Beschwerdeführer betreibt ein Import/Export-Unternehmen. Er erwarb von EL "Parfumöle" und machte hiefür hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis Juni 1995 Vorsteuern in Höhe von ca. 3,5 Mio. S geltend. EL hatte dem Beschwerdeführer über diese Lieferung mehrere Rechnungen erteilt. Sowe... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel Werner Rydl" in der Öffentlichkeit durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen bekannten Vorgängen. Das Finanzamt führte beim Beschwerdeführer, der ein Handelsunternehmen betreibt, eine abgabenbehördliche Prüfung durch. In der Niederschrift vom 24. Jänner 1996 über das Ergebnis der Prüfung wird festgehalten, daß der Beschwerdeführer für die Monate April bis Juni 1995 Vorsteuern in Höhe vo... mehr lesen...