Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer 1996 ging das Finanzamt u. a. davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Rechnung (Entgelt 7,476.989 S, Rechnungsausstellungsdatum 29. Februar 1996) ausgestellt, aber keine Lieferung erbracht habe, und nahm daher das Entstehen einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung nach § 11 Abs 14 UStG 1994 an. Im Juni 1996 hatte die Beschwerdeführerin die ursprünglich mit Umsatzsteuer ausgestellte Rechnung dahingehend berichtigt, dass Umsatzsteuer nicht mehr a... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §11 Abs14;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Steuerschuld nach § 11 Abs 14 UStG 1994 hat zur Voraussetzung, dass eine solche Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 legcit erfüllt. Der Zweck der Regelung des § 11 Abs 14 UStG 1994 liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug - eine Rechnung ist Voraussetzung für... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z4;UStG 1994 §11;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung iSd § 11 UStG anzusehen und fehlt somit eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (Hinweis E 25. Jänner 2000, 99/14/0304). Dies ist etwa auch dann der Fall, wenn die Urkunde entgegen der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 4... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §11 Abs14;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Steuerschuld nach § 11 Abs 14 UStG 1994 hat zur Voraussetzung, dass eine solche Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 legcit erfüllt. Der Zweck der Regelung des § 11 Abs 14 UStG 1994 liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug - eine Rechnung ist Voraussetzung für... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z4;UStG 1994 §11;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung iSd § 11 UStG anzusehen und fehlt somit eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (Hinweis E 25. Jänner 2000, 99/14/0304). Dies ist etwa auch dann der Fall, wenn die Urkunde entgegen der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 4... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Bei der beschwerdeführenden GmbH, die den Export- und Importhandel betreibt, fand im Jahr 1993 eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Im Prüfungsbericht vom 17. Februar 1994 traf der Prüfer umfangreiche Feststellungen, die zur Versagung des Vorsteuerabzuges für den Zeitraum 8-1... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1;UStG 1972 §11 Abs14;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Dass in § 11 Abs 14 UStG 1972 für den Fall einer nicht dem Gesetz entsprechenden Rechnungslegung das Entstehen einer Steuerschuld statuiert wird, bedeutet keine eigenständige Rechnungsdefinition, auf die der Verweis im § 12 Abs 1 UStG 1972 bezogen werden könnte (Hinweis E 1. Dezember 1983, 83/15/0033). ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §12 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
SWK Nr. 31/2006, S 872 - S 878;
Rechtssatz: Es gehört zu den durch § 12 Abs 1 UStG 1972 normierten Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, dass eine Rechnung vorliegt, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Dabei normiert das Gesetz die entsprechende ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §12 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
SWK Nr. 31/2006, S 872 - S 878;
Rechtssatz: Kann die Behörde von der Lieferung eines "aliud" und somit von einer fehlenden Übereinstimmung zwischen Rechnung und gelieferter Ware ausgehen, ist der Vorsteuerabzug schon deshalb zu versagen. European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der Beschwerdeführer fungierte als Zwischenhändler in der von Werner Rydl aufgebauten Lieferantenkette. Strittig ist betreffend Umsatzsteuer 1993 die Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen in Höhe von insgesamt rd. 4 Mio. S aus dem Wareneinkauf von "Gelee Royal". Im angefochtene... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Steuerberater. In den Jahren 1986 bis 1990 wurden Kanzleitätigkeiten für ihn von der "CCI Integrierte Text- und Datenverarbeitung GmbH" durchgeführt. Der Firmenwortlaut dieser 1977 gegründeten Gesellschaft wurde mit Wirkung vom 18. September 1991 in "TAP Handel mit techn. Anlagen, Einrichtungen und Maschinen GmbH" geändert. Der Beschwerdeführer war vom 16. Februar 1984 bis 22. Mai 1990 Geschäftsführer dieser GmbH. Bei der GmbH fand 1991 und 1992 eine abga... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0132 E 28. Mai 1998 VwSlg 7288 F/1998 RS 1
(hier ohne letzten Satz) Stammrechtssatz Die Voraussetzung für den Vorsteueranspruch, nämlich die Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware, ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergeg... mehr lesen...
Anlässlich einer bei der beschwerdeführenden GmbH durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde in einem darüber ergangenen Bericht u.a. festgehalten, die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 1984 Vorsteuern aus Rechnungen einer W-Handels GmbH, einer P-Handels GmbH sowie einer GB GmbH geltend gemacht. In den Rechnungen seien Programmierarbeiten mit Millionenbeträgen an die geprüfte Gesellschaft verrechnet worden. Bei den rechnungsausstellenden Gesellschaften seien die Vorgänge... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: In seinem Erkenntnis vom 24. April 1996, 94/13/0133, 0134, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 für die eindeutige Feststellung des liefernden (oder leistenden) Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch die Adresse fordert. Um von einer z... mehr lesen...
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Baugewerbe (Innenausbau) tätige GmbH. Den Streitpunkt des erstangefochtenen Bescheides (Umsatzsteuer 1994) bildet die Versagung eines Vorsteuerabzuges in Höhe von 9.948,17 S. In Anlehnung an eine für den Zeitraum Februar bis Dezember 1995 durchgeführte Prüfung der Aufzeichnungen nach § 151 Abs. 1 BAO (Prüfungsbericht vom 29. Juli 1996) hatte das Finanzamt diesen aus Rechnungen der "W-BAU GesmbH" stammenden Vorsteuerbetrag nich... mehr lesen...
Gegenstand des Unternehmens der mit Gesellschaftsvertrag vom 25. Oktober 1993 gegründeten beschwerdeführenden GmbH ist die Gründung und der Erwerb von Beteiligungen an bestehenden oder neu zu errichtenden in- und ausländischen Gesellschaften und deren Verwaltung, sowie die Geschäftsführung und Vertretung anderer Gesellschaften, sowie überhaupt die Ausübung der Holding-Funktion hinsichtlich anderer Gesellschaften. Der Unternehmensgegenstand umfasst nach Punkt 2. des Gesellschaftsvertra... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/13/0099
Rechtssatz: Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 iVm § 11 Abs 1 UStG 1972 ist, dass sich ua Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnu... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs1;UStG 1972 §2 Abs1; Beachte Besprechung in:JBl 2003, Heft 10a, S. 818 - 823;
Rechtssatz: Eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, die sich auf den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen beschränkt und hierbei lediglich Rechte wahrnimmt, die sich aus ihrer Stellung als Gesellschafterin ergeben, ist nicht Unternehmer, weil sie insoweit im W... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs14;UStG 1972 §12 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/13/0099
Rechtssatz: Die "Umsatzsteuerschuld des Scheinkaufmanns" nach § 11 Abs 14 UStG 1972 kann keinen Vorsteuerabzug für den Empfänger von Rechnungen eines - eben nicht die Leistung ausführenden - "Scheinkaufmanns" vermitteln. ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §1 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs1;
Rechtssatz: Nur im unternehmerischen Bereich erbrachte Leistungen sind umsatzsteuerbar und nur die mit diesen Leistungen - unmittelbar - zusammenhängenden Vorsteuern gelten als für das Unternehmen ausgeführt und berechtigen iSd § 12 Abs 1 erster Satz UStG 1972 zum Vorsteuerabzug. European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Anlässlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde unter anderem festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum Jänner 1990 bis August 1991 zweier Subunternehmer, der P GmbH, N Gasse 23, sowie der G GmbH, B Gasse 6, bedient habe. Die vorliegenden Rechnungen mit Steuerausweis dieser Gesellschaften im Ausmaß von insgesamt rund S 9,7 Mio hätten zum Vorsteuerabzug gedient. Hinsichtlich der P GmbH sei anlässlich einer Erhebung am 8. Okt... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/13/0072
Rechtssatz: Soferne Gesellschaften an den in den Rechnungen angeführten Anschriften nicht existent gewesen sind, haftet den Rechnungen der formale Mangel eines Fehlens der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens an... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist als Jurist Dienstnehmer eines Energieversorgungsunternehmens (nach der Aktenlage Abteilungsleiter für Versicherungswesen). Er gab dem Finanzamt bekannt, dass er in den Jahren 1990 und 1991 Verluste aus einer "selbständigen Konsulenten- und Vortragstätigkeit" erwirtschaftet habe (1990: -157.386,-- S, 1991: -86.063,-- S) und ihm in Zusammenhang mit dieser Betätigung der Vorsteuerabzug zustehe (Vorsteuern 1990: 1.101,-- S, 1991: 1.927,-- S). Einnahmen hatte ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §12 Abs1;
Rechtssatz: Der Unternehmer kann nur Vorsteuern für Leistungen abziehen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, wobei der Zusammenhang mit künftigen Umsätzen genügt, und zwar auch dann, wenn es in der Folge nicht zur Ausführung der geplanten Umsätze kommt (Hinweis Ruppe, UStG2, § 12 Tz 82). European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Betriebsgegenstand der beschwerdeführenden GmbH war in den Streitjahren das Verlegen von Bodenbelägen. Im Bericht über eine im Jahre 1996 durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung wurde ausgeführt, in den Streitjahren seien Eingangsrechnungen aufwandswirksam mit Vorsteuerabzug geltend gemacht worden, auf denen als Aussteller "Robert L.", Parkettböden, Wien XVIII, H-Gasse 21, angegeben war. Es sei festgestellt worden, dass eine Firma mit diesem Wortlaut nicht existiere bzw weder über ei... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/13/0133 E 24. April 1996 7091 F/1996 RS 1
(hier ohne den letzten Satz) Stammrechtssatz § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 begnügt sich nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, daß ein (irgendein) Unternehmer die in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Angaben von Namen und Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers in einer Rechnung dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehme... mehr lesen...
Anlässlich einer bei der beschwerdeführenden GmbH & Co KG, welche eine Kfz-Werkstätte sowie den Kfz-Handel betreibt, durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass sämtliche Ausgaben für Wareneinkauf (Kantine, Werbung, Dressen) und sonstige Fremdleistungen sowie die Werbeeinnahmen eines Fußballvereines über Aufwand- und Ertragskonten der Beschwerdeführerin verbucht worden seien. Präsident des Fußballvereines sei GD, der Geschäftsführer der Komplementär GmbH un... mehr lesen...
In einer Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Mai 1995 machte der Beschwerdeführer einen Vorsteuerüberschuss in Höhe von S 478.502,-- geltend, der mit dem Export von Aurela-Parfumessenzen begründet wurde, die der Beschwerdeführer von der U. Gesellschaft mbH bezogen hatte. In einem Bericht über das Ergebnis einer Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung der Tätigkeit des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass es sich nach den Erhebungen der Finanzbehörde bei den betroffenen Lieferunge... mehr lesen...
Gegenstand des Beschwerdefalles ist die im angefochtenen Bescheid bestätigte Aberkennung von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen der U. Gesellschaft mbH über Aurela-Duftstoffe, welche von der belangten Behörde unter anderem auch damit begründet wurde, dass Rechnungen über hochwertige Produkte ausgestellt worden seien, während tatsächlich nur wertloses Material geliefert worden sei. Die angelieferten Duftstoffe seien von der Beschwerdeführer... mehr lesen...