Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Mit Bescheid vom 28. Mai 1996 setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer die Umsatzsteuer 1995 fest. Entsprechend den Feststellungen einer im Jahr 1995 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 151 BAO (über den Zeitraum Jänner bis Juni 1995) könne - so wird in der ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter (bzw zu liefernder) Ware und in der Rechnung enthaltener Bezeichnung vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1996150228.X03 Im RIS seit 10.06.2002 mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0220 E 28. Mai 1998 RS 4 Stammrechtssatz Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, daß über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 gelegt worden ist (Hinweis: Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm 2). Es muß also die Lieferung erfolgt sein und eine Rechnung vor... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter (bzw zu liefernder) Ware und in der Rechnung enthaltener Bezeichnung vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1996150228.X03 Im RIS seit 10.06.2002 mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0220 E 28. Mai 1998 RS 4 Stammrechtssatz Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, daß über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 gelegt worden ist (Hinweis: Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm 2). Es muß also die Lieferung erfolgt sein und eine Rechnung vor... mehr lesen...
In seiner Umsatzsteuererklärung für 1995 wies der Beschwerdeführer neben steuerpflichtigen Umsätzen Vorsteuern im Ausmaß von rund S 63.000,-- aus der Errichtung eines Gebäudes aus. In einer gegen den erklärungsgemäß ergangenen Umsatzsteuerbescheid 1995 erhobenen Berufung wurde mitgeteilt, dass in der ursprünglichen Umsatzsteuererklärung nur "die Vorsteuern im Ausmaß des unternehmerisch genutzten Anteiles des Gebäudes" (laut einer weiteren Eingabe des Beschwerdeführers 19,74 %) geltend... mehr lesen...
In seiner Umsatzsteuererklärung für 1995 wies der Beschwerdeführer neben steuerpflichtigen Umsätzen Vorsteuern im Ausmaß von rund S 63.000,-- aus der Errichtung eines Gebäudes aus. In einer gegen den erklärungsgemäß ergangenen Umsatzsteuerbescheid 1995 erhobenen Berufung wurde mitgeteilt, dass in der ursprünglichen Umsatzsteuererklärung nur "die Vorsteuern im Ausmaß des unternehmerisch genutzten Anteiles des Gebäudes" (laut einer weiteren Eingabe des Beschwerdeführers 19,74 %) geltend... mehr lesen...
Index: E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 61990CJ0097 Lennartz VORAB;61992CJ0291 Armbrecht VORAB;61998CJ0415 Bakcsi VORAB;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §12 Abs2 Z1;
Rechtssatz: In welchem Ausmaß der Steuerpflichtige einen Gegenstand bei dessen Erwerb dem Unternehmen zugeordnet hat, ist - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH - eine unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhaltes, zu denen d... mehr lesen...
Index: E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 61990CJ0097 Lennartz VORAB;61992CJ0291 Armbrecht VORAB;61998CJ0415 Bakcsi VORAB;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §12 Abs2 Z1;
Rechtssatz: In welchem Ausmaß der Steuerpflichtige einen Gegenstand bei dessen Erwerb dem Unternehmen zugeordnet hat, ist - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH - eine unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhaltes, zu denen d... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Bei der Beschwerdeführerin wurde vom 1. August bis 22. Dezember 1995 eine so genannte "Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung" (Prüfung der Aufzeichnungen nach § 151 Abs. 1 BAO) für den Zeitraum Februar 1994 bis Juli 1995 durchgeführt. Während dieser Prüfung ordnete das Finanzamt mit Sicherstellungsauftrag vom 23. August 1995 g... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Anerkennung einer von der Beschwerdeführerin, welche sich schwerpunktmäßig mit der Vermietung von Luftfahrzeugen beschäftigt, geltend gemachten Vorsteuer in Höhe von S 428.031,-- für den Ankauf eines Pkw Mercedes 600 SEL strittig. Mit Erkenntnis vom 24. April 1996, 95/13/0178 (in der Folge Vorerkenntnis) hob der Verwaltungsgerichtshof den Umsatzsteuerbescheid 1991, mit welchem nach gestelltem Devolutionsantrag die entsprechende Vorsteuer im Rahmen der Veranla... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Bei der Beschwerdeführerin wurde vom 1. August bis 22. Dezember 1995 eine so genannte "Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung" (Prüfung der Aufzeichnungen nach § 151 Abs. 1 BAO) für den Zeitraum Februar 1994 bis Juli 1995 durchgeführt. Während dieser Prüfung ordnete das Finanzamt mit Sicherstellungsauftrag vom 23. August 1995 g... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/13/0088 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/13/0011 E 19. Juli 2000 RS 1 Stammrechtssatz Wie der VwGH in zahlreichen Erkenntnissen über Beschwerdefälle im Zusammenhang mit den unter dem Beg... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §23 Abs1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1972 §3 Abs1;
Rechtssatz: Ein Unternehmer kann als Vorsteuer nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 nur eine von einem anderen Unternehmen in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer unter anderem für Lieferungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Stellt der An- (und Ver)k... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §11 Abs1 Z5;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §11 Abs1 Z5;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/13/0088
Rechtssatz: Die Ansicht, es käme für die Vorsteuerabzugsberechtigung lediglich darauf an, dass das auf der Rechnung ausgewiesene Entgelt ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/13/0088
Rechtssatz: Für das Ergebnis der verneinten Vorsteuerabzugsberechtigung ist es belanglos,ob es sich bei den gelieferten Waren um wertloses oder um minderwertiges Material gehandelt ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/13/0088 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/13/0011 E 19. Juli 2000 RS 1 Stammrechtssatz Wie der VwGH in zahlreichen Erkenntnissen über Beschwerdefälle im Zusammenhang mit den unter dem Beg... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §11 Abs1 Z5;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §11 Abs1 Z5;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/13/0088
Rechtssatz: Die Ansicht, es käme für die Vorsteuerabzugsberechtigung lediglich darauf an, dass das auf der Rechnung ausgewiesene Entgelt ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/13/0088
Rechtssatz: Für das Ergebnis der verneinten Vorsteuerabzugsberechtigung ist es belanglos,ob es sich bei den gelieferten Waren um wertloses oder um minderwertiges Material gehandelt ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betätigt sich seinem Vorbringen nach als Verleger von Schriftwerken. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung, die insgesamt die Zeit von 1988 bis Juli 1995 umfasste, wurden Feststellungen insbesondere über die vom Beschwerdeführer in großem Umfang geltend gemachten Vorsteuerbeträge getroffen. Nach den Prüfungsfeststellungen wurden für 1992, 1993 und 1995 Vorsteuerbeträge auf Grund folgender Rechnungen in Anspruch genommen: Rechnung Lothar L vom 24. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betätigt sich seinem Vorbringen nach als Verleger von Schriftwerken. Zum Sachverhalt wird auch auf das hg Erkenntnis vom heutigen Tage, hg Zl 98/13/0111, hingewiesen. In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate August, September, November und Dezember 1996 machte der Beschwerdeführer auf Grund der nachfolgend angeführten Rechnungen Vorsteuerbeträge geltend: Voranmeldung August 1996: Rechnung vom 29. August 1996 ausgestellt von Dr. Mohammed I. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betätigt sich seinem Vorbringen nach als Verleger von Schriftwerken. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung, die insgesamt die Zeit von 1988 bis Juli 1995 umfasste, wurden Feststellungen insbesondere über die vom Beschwerdeführer in großem Umfang geltend gemachten Vorsteuerbeträge getroffen. Nach den Prüfungsfeststellungen wurden für 1992, 1993 und 1995 Vorsteuerbeträge auf Grund folgender Rechnungen in Anspruch genommen: Rechnung Lothar L vom 24. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betätigt sich seinem Vorbringen nach als Verleger von Schriftwerken. Zum Sachverhalt wird auch auf das hg Erkenntnis vom heutigen Tage, hg Zl 98/13/0111, hingewiesen. In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate August, September, November und Dezember 1996 machte der Beschwerdeführer auf Grund der nachfolgend angeführten Rechnungen Vorsteuerbeträge geltend: Voranmeldung August 1996: Rechnung vom 29. August 1996 ausgestellt von Dr. Mohammed I. ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z4;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Auffassung, eine Zeitangabe sei im Falle der behaupteten Übertragung von "Werknutzungsrechten" nicht notwendig, weil der Abgabepflichtige sich die Nutzung der Werke "für alle Zeiten" übertragen habe lassen, ist unzutreffend. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:199913006... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z5;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z5;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistungen und behauptetem Entgelt lässt, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2001, 98/15/0182, festgestellt hat, im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses und ungewöhnlicher Geschäfts... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Handelte es sich um eine auf Dauer angelegte sonstige Leistung, so ist mit der bloßen Bezeichnung "Werknutzungsrechte" Art und Umfang der Leistung nicht ausreichend bezeichnet, sodass derartige Rechnungen den Bestimmungen der Z 3 des § 11 Abs 1 UStG 1994 nicht entsprechen. Dies gilt auch für eine Rechnung über "Mehrarbei... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z4;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Auffassung, eine Zeitangabe sei im Falle der behaupteten Übertragung von "Werknutzungsrechten" nicht notwendig, weil der Abgabepflichtige sich die Nutzung der Werke "für alle Zeiten" übertragen habe lassen, ist unzutreffend. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:199913006... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z5;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z5;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistungen und behauptetem Entgelt lässt, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2001, 98/15/0182, festgestellt hat, im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses und ungewöhnlicher Geschäfts... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Handelte es sich um eine auf Dauer angelegte sonstige Leistung, so ist mit der bloßen Bezeichnung "Werknutzungsrechte" Art und Umfang der Leistung nicht ausreichend bezeichnet, sodass derartige Rechnungen den Bestimmungen der Z 3 des § 11 Abs 1 UStG 1994 nicht entsprechen. Dies gilt auch für eine Rechnung über "Mehrarbei... mehr lesen...
Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer 1996 ging das Finanzamt u. a. davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Rechnung (Entgelt 7,476.989 S, Rechnungsausstellungsdatum 29. Februar 1996) ausgestellt, aber keine Lieferung erbracht habe, und nahm daher das Entstehen einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung nach § 11 Abs 14 UStG 1994 an. Im Juni 1996 hatte die Beschwerdeführerin die ursprünglich mit Umsatzsteuer ausgestellte Rechnung dahingehend berichtigt, dass Umsatzsteuer nicht mehr a... mehr lesen...