RS Vwgh 1999/1/20 96/13/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1999
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §11 Abs1;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/05/28 96/15/0132 1

Stammrechtssatz

Die Voraussetzung für den Vorsteueranspruch, nämlich die Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware, ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (Hinweis E 28.5.1998, 96/15/0220). Es kommt entscheidend darauf an, von welcher Art die tatsächlich gelieferten Gegenstände sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996130209.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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