RS Vwgh 1999/1/20 96/13/0209

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Veröffentlicht am 20.01.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §177;
UStG 1994 §11 Abs1;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Werden in einer Rechnung Fenster, Türen oder auch Tresore, somit Waren, die allein durch Angebotsvielfalt große Bandbreiten bei den Preisen ermöglichen, zu bestimmten Preisen in Rechnung gestellt, so kann in aller Regel ohne sachverständige Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass diese Bezeichnung der Liefergegenstände eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit den tatsächlich gelieferten Fenstern, Türen und Tresoren nicht in Einklang zu bringen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996130209.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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