Index: E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 62002CJ0152 Terra Baubedarf-Handel VORAB;UStG 1994 §11;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Der Vorsteuerabzug darf erst in jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, in welchem - zusätzlich zu den weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug - auch eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (Hinweis EuGH 29. April 2004, C-152/02, Terra Baubedarf-Handel GmbH). Die schon lange vor dem ... mehr lesen...
Index: E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 62002CJ0152 Terra Baubedarf-Handel VORAB;UStG 1994 §11;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Der Vorsteuerabzug darf erst in jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, in welchem - zusätzlich zu den weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug - auch eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (Hinweis EuGH 29. April 2004, C-152/02, Terra Baubedarf-Handel GmbH). Die schon lange vor dem ... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner R" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der Beschwerdeführer betreibt ein Handelsunternehmen. Im Zuge einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für mehrere Voranmeldungszeiträume des Jahres 1995 traf der Prüfer u.a. die Feststellung, der Beschwerdeführer habe aus Rechnungen über eine Reihe von Waren (u.a. Radlader, Fenster sowie P... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner R" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der Beschwerdeführer betreibt ein Handelsunternehmen. Er kaufte bei Elfriede L. im Jahr 1994 Parfumöle und im Jahr 1995 Parfumöle sowie Kunststofffenster und Buchenholz. Auf Grund von Rechnungen der Elfriede L. machte er im Jahr 1994 Vorsteuern in Höhe von S 1,433.717,40 und im Jahr 1995 Vorste... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner R" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der Beschwerdeführer betreibt ein Handelsunternehmen. Im Zuge einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für mehrere Voranmeldungszeiträume des Jahres 1995 traf der Prüfer u.a. die Feststellung, der Beschwerdeführer habe aus Rechnungen über eine Reihe von Waren (u.a. Radlader, Fenster sowie P... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner R" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der Beschwerdeführer betreibt ein Handelsunternehmen. Er kaufte bei Elfriede L. im Jahr 1994 Parfumöle und im Jahr 1995 Parfumöle sowie Kunststofffenster und Buchenholz. Auf Grund von Rechnungen der Elfriede L. machte er im Jahr 1994 Vorsteuern in Höhe von S 1,433.717,40 und im Jahr 1995 Vorste... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Es gehört zu den durch § 12 Abs. 1 UStG 1972 normierten Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, dass eine Rechnung vorliegt, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Dabei normiert das Gesetz die entsprechende Bezeichnung der Ware in der... mehr lesen...
Index: E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 62003CJ0354 Optigen VORAB;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/15/0203 E 30. März 2006 RS 2 Stammrechtssatz Hatte der Steuerpflichtige Kenntnis davon, dass die auffällig ungewöhnliche Abwicklung der Umsätze einer durch eine andere Person initiierten Lieferantenkette einen Mehrwertsteuerbetrug bezweckte, oder konnte er davon Kenntnis haben, so steht i... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Rechnung muss, soll sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z. 5 UStG 1994 genügen. Nach dieser Gesetzesbestimmung gehört zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung der Ausweis des Entgeltes für die Lieferung oder sonstige Leistung. Es muss sich um das tatsächlich beabsichtigte Entgelt handeln (Hinweis E 28. Februar 2002, 96/15/0270). Kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (Hingabe kopierter Verrechnun... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn zwischen der tatsächlich gelieferten und der in der Rechnung ausgewiesenen Ware keine Übereinstimmung besteht; dies selbst dann nicht, wenn die Bezeichnung in der Rechnung als handelsüblich angesehen werden kann. Von de... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §167 Abs2;UStG 1994 §11 Abs1 Z5;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/15/0203 E 30. März 2006 RS 1 Stammrechtssatz Eine Rechnung muss, soll sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z. 5 UStG 1994 genügen. Nach dieser Gesetzesbestimmung gehört zu den notwendigen Merkmalen eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Hatte der Steuerpflichtige Kenntnis davon, dass die auffällig ungewöhnliche Abwicklung der Umsätze einer durch eine andere Person initiierten Lieferantenkette einen Mehrwertsteuerbetrug bezweckte, oder konnte er davon Kenntnis haben, so steht ihm das Recht auf Vorsteuerabzug nicht zu (Hinweis EuGH 12. Jänner 2006, Rs C-354/03, Optigen u.a.). Gerichtsentscheidung EuGH 62003J0354 Optigen VORAB Im RIS seit 17.05.2006 mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Es gehört zu den durch § 12 Abs. 1 UStG 1972 normierten Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, dass eine Rechnung vorliegt, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Dabei normiert das Gesetz die entsprechende Bezeichnung der Ware in der... mehr lesen...
Index: E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 62003CJ0354 Optigen VORAB;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/15/0203 E 30. März 2006 RS 2 Stammrechtssatz Hatte der Steuerpflichtige Kenntnis davon, dass die auffällig ungewöhnliche Abwicklung der Umsätze einer durch eine andere Person initiierten Lieferantenkette einen Mehrwertsteuerbetrug bezweckte, oder konnte er davon Kenntnis haben, so steht i... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn zwischen der tatsächlich gelieferten und der in der Rechnung ausgewiesenen Ware keine Übereinstimmung besteht; dies selbst dann nicht, wenn die Bezeichnung in der Rechnung als handelsüblich angesehen werden kann. Von de... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §167 Abs2;UStG 1994 §11 Abs1 Z5;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/15/0203 E 30. März 2006 RS 1 Stammrechtssatz Eine Rechnung muss, soll sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z. 5 UStG 1994 genügen. Nach dieser Gesetzesbestimmung gehört zu den notwendigen Merkmalen eine... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Streitjahr 1996 an der HF-GmbH wesentlich beteiligt. Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung dieser Gesellschaft wurden u.a. folgende Feststellungen getroffen: "Tz. 45.7.1. Allgemeines Die Firma (Adolf K.) lieferte in den Jahren 1993 bis 1997 an die Firma (die HF-GmbH) hauptsächlich Zentralschmieranlagen. Diese Schmieranlagen wurden von Herrn K. selbst bzw. wurden sie auf Rechnung der Firma (Adolf K.) von einer fremden Werkstatt eingebaut. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Streitjahr 1996 an der HF-GmbH wesentlich beteiligt. Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung dieser Gesellschaft wurden u.a. folgende Feststellungen getroffen: "Tz. 45.7.1. Allgemeines Die Firma (Adolf K.) lieferte in den Jahren 1993 bis 1997 an die Firma (die HF-GmbH) hauptsächlich Zentralschmieranlagen. Diese Schmieranlagen wurden von Herrn K. selbst bzw. wurden sie auf Rechnung der Firma (Adolf K.) von einer fremden Werkstatt eingebaut. ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §11 Abs14;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 zur Voraussetzung, dass eine solche Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 leg.cit. erfüllt. Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, is... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §11 Abs14;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 zur Voraussetzung, dass eine solche Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 leg.cit. erfüllt. Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, is... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gemeinde kaufte ein Feuerwehrfahrzeug (Rüstlöschfahrzeug), worüber in den vorgelegten Verwaltungsakten eine Auftragsbestätigung der Ö. AG vom 6. März 1992 über ein Fahrgestell mit Fahrerhaus zum Preis von 930.000 S zuzüglich Mehrwertsteuer von 186.000 S und eine Schlussrechnung der Firma L. vom 20. Juli 1993 über ein Rüstlöschfahrzeug auf beigestelltem Fahrgestell, ausgeliefert am 19. Juli 1993, mit näher beschriebener Ausrüstung um den Preis von 1,606.340 S zuz... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: KStG 1988 §2;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs2;UStG 1972 §2 Abs1;UStG 1972 §2 Abs3;
Rechtssatz: Ausführungen zur Beurteilung, ob ein von der Gemeinde gekauftes Feuerwehrfahrzeug (Rüstlöschfahrzeug) überwiegend unternehmerischen Zwecken der Gemeinde gedient hat. (Im Beschwerdefall, in welchem eine Verwendung des Fahrzeuges durch Ange... mehr lesen...
Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer für den Kalendermonat November 2000 Vorsteuern im Gesamtbetrag von S 680.937,40 aus zwei Rechnungen einer Gesellschaft geltend gemacht hatte, von der ihm bekannt war, dass sie an dem in den Rechnungen als Anschrift des Rechnungsausstellers ausgewiesenen Standort keinen Geschäftsbetrieb entfaltet hatte. Im Zuge einer über die Tätigkeit des Be... mehr lesen...
Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer für den Kalendermonat November 2000 Vorsteuern im Gesamtbetrag von S 680.937,40 aus zwei Rechnungen einer Gesellschaft geltend gemacht hatte, von der ihm bekannt war, dass sie an dem in den Rechnungen als Anschrift des Rechnungsausstellers ausgewiesenen Standort keinen Geschäftsbetrieb entfaltet hatte. Im Zuge einer über die Tätigkeit des Be... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Dass eine Rechnung, die den liefernden oder leistenden Unternehmer mit einer Anschrift kennzeichnet, unter welcher dieser Unternehmer zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht den Sitz seines Unternehmens hat, den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht verschafft, entspricht einhelliger Rechtsprechung und Lehre (Hin... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Dass eine Rechnung, die den liefernden oder leistenden Unternehmer mit einer Anschrift kennzeichnet, unter welcher dieser Unternehmer zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht den Sitz seines Unternehmens hat, den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht verschafft, entspricht einhelliger Rechtsprechung und Lehre (Hin... mehr lesen...
Der angefochtene Bescheid erging im fortgesetzten Verfahren nach dem - teilweise aufhebenden - hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 99/15/0127 und 0131 (im Folgenden: Vorerkenntnis). Die mit dem Vorerkenntnis - aus hier nicht mehr interessierenden Gründen - erfolgte Bescheidaufhebung bezog sich u.a. auf die Umsatzsteuer 1981 bis 1988. Im zusammen mit der vorliegenden Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, nach Ergehen einer dem Vorerkenntnis Rechnung tra... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt eine Friedhofsgärtnerei samt Blumenkiosk. Bei einer den Zeitraum 1994 bis 1998 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die von ihr weiter zu verarbeitenden bzw. weiter zu verkaufenden Pflanzen zum überwiegenden Teil auf dem Großmarkt zugekauft habe. Die Rechnungen über die gekauften Pflanzen enthielten keine Mengenangaben, sondern nur die Sammelbezeichnung "Schnittblumen und Bindegrün" sowie d... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt eine Friedhofsgärtnerei samt Blumenkiosk. Bei einer den Zeitraum 1994 bis 1998 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die von ihr weiter zu verarbeitenden bzw. weiter zu verkaufenden Pflanzen zum überwiegenden Teil auf dem Großmarkt zugekauft habe. Die Rechnungen über die gekauften Pflanzen enthielten keine Mengenangaben, sondern nur die Sammelbezeichnung "Schnittblumen und Bindegrün" sowie d... mehr lesen...
Index: E3L E09301000E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs3 litc;61987CJ0123 Jeunehomme EGI VORAB;61995CJ0085 Reisdorf VORAB;61996CJ0141 Langhorst VORAB;UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0220 E 28. Mai 1998 RS 1 Stammrechtssatz Die in Art 22 Abs 3 lit c der Richtlinie 77/388/EWG normierte Befugnis der Mitgliedstaaten, jene Kriterie... mehr lesen...