Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §18 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Der AbgBeh kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei Jahresumsätzen einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft (einer GmbH) von ca 1,408000 ÖS (1978), ca 1,730000 ÖS (1979) und ca 1,577000 ÖS (1980) zur Auffassung gelangte, daß das in den Verträgen, in denen der damalige Alleingesellschafter und Geschäftsführ... mehr lesen...
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung betreffend verschiedene Betriebe gewerblicher Art der Marktgemeinde G. erließ das Finanzamt hinsichtlich des Betriebes "Hallenbad" unter anderem Bescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1980 bis 1982 und Einheitswert des Betriebsvermögens ab dem 1. Jänner 1982 und dem 1. Jänner 1983 und hinsichtlich des Betriebes "Licht- und Kraftstromvertrieb" Bescheide über Körperschaftsteuer 1978 bis 1982, Gewerbesteuer 1979 bis 1982 sowie Einheit... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1966 §1 Abs1 Z6;KStG 1966 §2 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/13/0099
Rechtssatz: AusfzF, inwieweit Betriebe gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts und privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen gleich behandelt werden können. ... mehr lesen...
Im Zuge einer bei W.G. durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung traf der Betriebsprüfer die Feststellung, daß eine Verzinsung von Darlehen, die von der W.G. GmbH. an W.G. in den Jahren 1985 und 1986 gegeben worden waren, nicht erfolgt sei. Als verdeckte Gewinnausschüttung wurden aus dem Titel der Nichtverzinsung dieser Darlehen für 1985 S 58.699,-- und für 1986 S 94.348,-- festgestellt. Im Zuge einer bei der W.G. GmbH. anschließend durchgeführten Betriebsprüfung traf der Prüfer ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1;EStG 1972 §37 Abs4;KStG 1966 §16 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;KStG 1966 §8 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/14/0027
Rechtssatz: Die Darlehenshingabe der Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter ist dann eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Darlehensrückzahlung von vorne... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z1;EStG 1972 §37 Abs4;KStG 1966 §16 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;KStG 1966 §8 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/14/0027
Rechtssatz: Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt es auf die Art der Verbuchung der Versicherungsprämien oder deren Erfassung in Lohnsteuerbe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/14/0027 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0111 E 30. Mai 1989 VwSlg 6405 F/1989 RS 1 Stammrechtssatz Die Hingabe eines zinsenlosen Darlehens durch eine Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter bewirkt eine verdeckte Ge... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/14/0027 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/14/0034 2 Stammrechtssatz Wenn den Vorteilen des Gesellschafters aus der zinsenlosen Darlehensgewährung der Ges aufrechenbare Vorteile der Ges gegenüberstehen, rech... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist mit 20 % an der K-GmbH beteiligt. Eine bei dieser Gesellschaft durchgeführte Betriebsprüfung (BP) nahm Zuschätzungen zum erklärten Betriebsergebnis vor. Im Hinblick auf diese Zuschätzungen rechnete das Finanzamt dem Beschwerdeführer in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1985 bis 1987 verdeckte Gewinnausschüttungen zu, woraus ein Abgabenrückstand von insgesamt S 706.849,-- resultierte. Für einen Teilbetrag von S 600.986,-- ersuchte der Beschwerdeführer... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog in den Streitjahren unter anderem Einkünfte als Geschäftsführer einer GmbH, deren Anteile sich zu 90 % in seinem Eigentum befanden. Die restlichen 10 % Anteile an der GmbH gehörten seiner Ehegattin. Bei der GmbH fand eine Betriebsprüfung (BP) statt, die zu Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen auf Grund von Kalkulationsdifferenzen bzw. auf Grund von erheblichen Buchführungsmängeln führte. Weiters wurden Teile der Werbungskosten als privat veranlaßter Aufwand de... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §19 Abs1;EStG 1972 §27 Abs1 Z1;EStG 1972 §27 Abs2 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Eine Bindung des an den Gesellschafter einer GmbH ergangenen Einkommensteuerbescheides an den die GmbH betreffenden Körperschaftsteuerbescheid besteht nicht. Der Steuerpflichtige kann daher im Rahmen des Einkommensteuerfestsetzungsverfahrens durchaus das Zufließen einer ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z1;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §5;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel wohl als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten, wobei, wenn das Ermittlungsverfahren nichts anderes ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH veräußerte im November 1985 an ihren geschäftsführenden Alleingesellschafter ein Grundstück im Ausmaß von 305 m2 um S 50.000,--. Anläßlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Betriebsprüfung ermittelte der Prüfer in Anlehnung an ein von der Beschwerdeführerin beigebrachtes Schätzungsgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen den gemeinen Wert des Grundstückes mit S 183.000,-- und behandelte den Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0131 E 27. Juni 1989 RS 4 Stammrechtssatz Die für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderliche Absicht der Vorteilsgewährung an den Gesellschafter kann auch aus (objektiven) Sachverhaltselementen erschlossen werden. European... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §22;BAO §25;EStG 1972 §27 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Soweit die GmbH die bloße Erwartung eines bestimmten Verhaltens ihres Alleingesellschafters ins Treffen führt, bezieht sich die Abgabenbehörde zu Recht auf die Kriterien, die im Rahmen der Beweiswürdigung für die steuerliche Anerkennung von Verträgen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Ein Vorteilsausgleich findet nicht schon statt, wenn den Vorteilen des Gesellschafters aufrechenbare Vorteile der Gesellschaft gegenüberstehen. Es muß vielmehr eine enge Beziehung der Rechtsgeschäfte, innerhalb deren ein Vorteilsausgleich erfolgen soll, bestehen, die Vorteile (Leistungen und Gegenleistungen) mü... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z1;EStG 1972 §4 Abs2;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Die in einem Vorjahr als verdeckte Gewinnausschüttung erfolgte Vorteilsgewährung kann durch eine Korrekturhandlung (nachträgliche Aufnahme einer Forderung in der Bilanz des Verkaufsjahres) nicht mehr rückgängig gemacht werden (Hinweis E 19.5.1987, 86/14/0179). European ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Angemessenheit des bei der Veräußerung einer Liegenschaft durch die Gesellschaft an den (Allein-)Gesellschafter vereinbarten Preises ist insb die Verkäuferposition der Gesellschaft zu berücksichtigen. Es kommt daher darauf an, um welchen Preis die Gesellschaft verkauft hätte, wenn sich doch ... mehr lesen...
Die A-Handelsgesellschaft mbH mit dem statutarischen Sitz in Linz wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22. Februar 1985 zwischen der B-International mit dem Sitz in Holland (Stammeinlage S 499.000,--) und deren niederländischen Direktor (Stammeinlage S 1.000,--) L errichtet. Zu ihren Geschäftsführern wurden in der ersten Generalversammlung, die am Tag der Errichtung des Gesellschaftsvertrages stattfand, der Beschwerdeführer und L bestellt. Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §184;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhtes Entgelt in Hundertsätzen von Warenverkaufspreisen für Leistungen des Mehrheitsgesellschafters einer GmbH an diese aus einem zwischen beiden bestehenden Kooperationsvertrag darf durch Schätzung auf Grund eines in einem Vorjahr gewährt... mehr lesen...
Im Jahre 1982 verzichtete der Mehrheitsgesellschafter der beschwerdeführenden GmbH, S.F., auf eine Forderung gegenüber der Gesellschaft in Höhe von S 692.872,--. Im Jahre 1983 wurde der Forderungsverzicht in Höhe des Teilbetrages von S 538.518,-- widerrufen. Eine im Unternehmen der Beschwerdeführerin durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung (BP) erblickte zwar in der durch den Forderungsverzicht im Jahre 1982 bewirkten Vermögensvermehrung keinen Sanierungsgewinn, ließ sie aber bei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §93 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/13/0253
Rechtssatz: Die Übernahme der Zahlung von Forderungen, auf die ein Gesellschafter bereits verzichtet hat, führt bei der Gesellschaft zu einem Aufwand und wirkt damit gewinnmindernd bzw verlusterhöhend. Eine solche v... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/13/0253
Rechtssatz: Voraussetzungen für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist eine AUSDRÜCKLICHE (eindeutige) WECHSELSEITIGE Vereinbarung über den Vorteilsausgleich. Diese - wechselseitige - Vereinbarung muß aber bereits zu dem ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/13/0253
Rechtssatz: Verdeckte Gewinnausschüttungen sind alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbare Zuwendungen (Vorteile) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen anzusehen, die... mehr lesen...
Derselbe Sachverhalt wie im vorliegenden Beschwerdefall lag bereits dem hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1991, Zl. 90/14/0208, betreffend Haftung derselben Beschwerdeführerin für Kapitalertragsteuer, zu Grunde. Im genannten Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Gerichtshof das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung verneint. Da die belangte Behörde von einer solchen auch im angefochtenen Bescheid, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer, ausgegangen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: GewStG §1;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990140209.X01 Im RIS seit 18.03.1991 mehr lesen...
Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin war in den Streitjahren der Betrieb eines Hotels. Am Stammkapital der Beschwerdeführerin in Höhe von S 10 Mio waren ab 1979 nachstehende Personen wie folgt beteiligt: bis 7.6.1979: N.H. S 9,400.000,-- I.GmbH S 600.000,-- ab 8.6.1979: C.H. ltd. (Schweiz) S 9,400.000,-- D.S. S 600.000,-- 1980: C.H. ltd. S 8,000.000,-- R.B. (Schweiz) S 1,400.000,-- D.S. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;UStG 1972 §1 Abs1 Z1;UStG 1972 §4 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/14/0134
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 514;
Rechtssatz: Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft gegen unangemessen hohes Entgelt stellen eine verdeckt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/14/0134
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 514;
Rechtssatz: Legt die Kapitalgesellschaft die Geschäftsunterlagen für ein mangels Durchführung von Bauarbeiten unglaubwürdig erscheinendes, an den Gesellschafter gezahltes Entgelt für die Baubetreuung nich... mehr lesen...