RS Vwgh 1991/3/22 90/13/0252

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §93 Abs1 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0253

Rechtssatz

Die Übernahme der Zahlung von Forderungen, auf die ein Gesellschafter bereits verzichtet hat, führt bei der Gesellschaft zu einem Aufwand und wirkt damit gewinnmindernd bzw verlusterhöhend. Eine solche verdeckte Gewinnausschüttung kann jedoch das Einkommen der Körperschaft nicht mindern. Als sonstiger Bezug des Mehrheitsgesellschafters aus Anteilen an einer GmbH unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 93 Abs 1 Z 1 EStG 1972 der Kapitalsertragsteuer

(E 27.6.1989, 88/14/0131, 0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130252.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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