Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht35/02 Zollgesetz
Norm: BAO §26 Abs1;ZollRDG 1994 §4 Abs2 Z3;ZollRDG 1994 §4 Abs2 Z8 idF 1998/I/013;
Rechtssatz: Innehaben einer Wohnung bedeutet, diese jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen auch familienrechtliche Ansprüche, zB des Ehegatten, in Betracht. Die polizeiliche Anmeldung ist nicht entscheid... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Dirigent, der mehrere Jahre vor dem Streitjahr seinen Wohnsitz in Wien hatte, bezog im Streitjahr u.a. inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die Zeiträume 1. bis 18. Jänner, 1. Mai bis 12. Juni und 18. September bis 31. Dezember. Mit Schreiben vom 8. Juli 1998 teilte er dem Finanzamt mit, dass er mit 1. September 1998 seinen Wohnsitz in Wien aufgeben und seine berufliche Tätigkeit nach Genf verlagern werde. Die unbeschränkte Steuerpflicht we... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §26 Abs1;EStG 1988 §1 Abs2;
Rechtssatz: Unter dem "Innehaben" einer Wohnung ist die rechtliche und/oder tatsächliche Möglichkeit zu verstehen, über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §26 Abs1;EStG 1988 §1 Abs2;
Rechtssatz: Unter einer Wohnung sind eingerichtete, zum Wohnen bestimmte Räume zu verstehen. Ob eine Wohnung standesgemäß ist, ist nicht entscheidend (Hinweis Doralt, EStG9, § 1 Tz. 10 und die dort angegebene Judikatur). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §26 Abs1;EStG 1988 §1 Abs2;
Rechtssatz: Steuerrechtlich ist das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung der Innehabung einer Wohnung geknüpft. Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war von Jänner 1994 bis Oktober 1995 bei einem Unternehmen in Tanger, Marokko, beschäftigt. Für die Jahre 1994 und 1995 erklärte er als beschränkt Steuerpflichtiger ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der B GmbH & Co KG wurden Eigenbelege über Honorarzahlungen und Spesenersätze der B GmbH & Co KG an den Beschwerdeführer vorgefunden. Insgesamt handelte es sich dabei für das Jahr 1994 um Spesen in... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Unter dem "Innehaben" einer Wohnung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über diese Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können, zu verstehen. Dabei fordert der für die Anwendung der Abgabenvorschriften maßgebliche Wohnsitzbegriff nicht d... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Eine polizeiliche Meldung oder das Unterlassen derselben ist für die Frage des Wohnsitzes nicht entscheidend (Hinweis E 26. November 1991, 91/14/0041; E 21. Mai 1990, 89/15/0115). Schlagworte Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Wohnsitz ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Da ein Mensch mehrere Wohnungen innehaben kann, sind gleichzeitig auch mehrere Wohnsitze möglich (Hinweis E 16. September 1992, 90/13/0299). Auch eine berufliche Tätigkeit im Ausland und häufige Auslandsreisen schließen einen Wohnsitz im Inland nicht aus (Hinweis E 11. Dezember 1990, 90/14/0... mehr lesen...
Gegenstand der drei, vom Verwaltungsgerichtshof wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbundenen Beschwerden ist die Vorschreibung von 32 % Einfuhrumsatzsteuer für einen PKW BMW 7/1, Baujahr 1987, der im Jahr 1987 ins Zollgebiet eingebracht wurde (erstangefochtener Bescheid), und für den die Zollschuld gemäß § 177 Abs. 3 ZollG im Jänner 1988 unbedingt wurde, die Vorschreibung von Zoll und 32 % Einfuhrumsatzsteuer für einen PKW Marke Suzuki, Baujahr 1980, der im Jahr ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht35/02 Zollgesetz
Norm: BAO §26 Abs1;ZollG 1988 §93 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/16/0230 95/16/0229
Rechtssatz: Eine Person kann, wie sich aus dem Wortlaut des § 93 Abs 4 erster Satz ZollG 1988 ergibt, in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der... mehr lesen...
Das Zollamt S. stellte am 7. Juni 1990 für den Beschwerdeführer einen Vormerkschein für Personen mit Doppelwohnsitz für einen in Deutschland zugelassenen Personenkraftwagen aus. Im Zuge eines Ausforschungsverfahrens gab der Beschwerdeführer mit einer am 1. Juli 1991 beim Zollamt S. eingelangten Eingabe an, der Vormerkschein sei in Verlust geraten. Der Beschwerdeführer werde sich bemühen, Nachweise dafür zu erbringen, daß sich der Personenkraftwagen seit Ende 1990 in Deutschland befind... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht35/02 Zollgesetz
Norm: BAO §26 Abs1;ZollG 1988 §93 Abs2 lita Z2;
Rechtssatz: Nach § 26 Abs 1 BAO hat jemand seinen Wohnsitz iSd Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Voraussetzung für das Vorhandensein eines Wohnsitzes ist also das Innehaben einer Wohnu... mehr lesen...
Anläßlich einer bei der Beschwerdeführerin, einer inländischen GmbH mit Sitz in Wien, durchgeführten Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1989 wurde u.a. festgestellt, daß deren Geschäftsführer (in der Folge nur Geschäftsführer) einen "Wohnsitz mit seiner Gattin" an einer näher bezeichneten Adresse im 5. Wiener Gemeindebezirk habe. Es bestehe daher unbeschränkte Steuerpflicht, weshalb die Lohnsteuer für den Prüfungszeitraum neu zu berechnen und diesbezüg... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §26 Abs1;EStG 1972 §1;EStG 1988 §1 Abs2;EStG 1988 §1 Abs3;
Rechtssatz: Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung ist steuerrechtlich das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung des Besitzes - hier gleichbedeutend mit Innehabung - einer Wohnung geknüpft. Die polizeiliche Mel... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, die für ihre ab Herbst 1990 in Wien studierende Tochter Gudrun (geboren am 19. Mai 1971) in Deutschland Kindergeld bis Februar 1993 bezog, stellte beim Finanzamt hinsichtlich dieses Kindes die Kalenderjahre 1990 und 1991 betreffende Anträge auf Gewährung einer Ausgleichszahlung gemäß § 4 Abs. 2 FLAG 1967 und einer Schulfahrtbeihilfe gemäß § 30a leg. cit. Das Finanzamt wies diese Anträge mit der Begründung: ab, der Anspruch setze jeweils voraus, daß die Beschwerd... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: BAO §26 Abs1;FamLAG 1967 §2 Abs8;VwRallg;
Rechtssatz: Ausf zum Begriff "Mittelpunkt der Lebensinteressen" (Hinweis E 20.6.1990, 90/16/0032). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1993150145.X03 Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: BAO §26 Abs1;FamLAG 1967 §2 Abs8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/13/0015 E 23. Mai 1990 VwSlg 6501 F/1990 RS 1 Stammrechtssatz Steuerrechtlich ist das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung des Besitzes einer Wohnung geknüpft. Die polizeiliche Meldung oder die Unterlassung derselben ist ebensowenig... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: BAO §26 Abs1;FamLAG 1967 §2 Abs8;FamLAG 1967 §30a;FamLAG 1967 §4 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Die Tatsache der zeitweisen Vermietung von Zimmern an Feriengäste durch den Hauseigentümer an sich wäre für die Annahme eines Wohnsitzes nicht schädlich, wenn der Ehegatte der Antragstellerin (diese ist öst... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 16. März 1992 (OZl. 2/15 der Verwaltungsakten) beantragte der Beschwerdeführer unter anderem für das jetzt streitgegenständliche Fahrzeug Renault Espace Zollfreiheit als Übersiedlungsgut, wobei er in Beantwortung verschiedener seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz an ihn gerichteter Fragen unter anderem folgendes vorbrachte: Bei der Einreise über das Zollamt Suben (am 10. oder 11. September 1991) sei er ohne Kontrolle "durchgewunken" worden; zuvor hätten seine ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht35/02 Zollgesetz
Norm: BAO §26 Abs1;ZollG 1988 §36 Abs1 lita idF 1992/463;ZollG 1988 §36 Abs1 lita;ZollG 1988 §93 Abs4;ZollGNov 1992;
Rechtssatz: Während § 36 Abs 1 lit a ZollG (ebenso wie § 26 Abs 1 BAO) nur den Terminus "Wohnsitz" verwendet(e) und zur Frage des Vorliegens mehrerer Wohnsitze keine Regelung enthält, nahm § 93 Abs 4 ZollG schon vor der ZollGNov 1... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1990, 89/13/0015, verwiesen. Nach diesem Erkenntnis, mit dem der damals angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden ist, mangelte es an konkreten Feststellungen darüber, ob und inwieweit die tatsächliche Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin über die ihr gehörige Eigentumswohnung in S., B-Str. 47, und damit die Mögli... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §26 Abs1;EStG 1972 §1 Abs2;
Rechtssatz: Ein Wohnungseigentümer kann die tatsächliche Herrschaft über seine Wohnung auch durch dritte Personen ausüben, die im Besitz der Schlüssel sind (Hinweis RFH 1.3.1934, VI A 964, 965/33, RStBl 1934, S 341). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §26 Abs1;EStG 1972 §1 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/16/0020 9 Stammrechtssatz Die polizeiliche Anmeldung und Abmeldung ist für die Frage des Wohnsitzes (der Innehabung) nicht entscheidend, sie kann aber in Zweifelsfällen Beurteilungsanhalt bieten. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hat im Jahre 1985 einen Personenkraftwagen der Marke Toyota Saloon 2600, niederländisches Kennzeichen nn1, sowie ein Motorrad, Honda 750, niederländisches Kennzeichen nn2, unter Inanspruchnahme des formlosen, sicherstellungsfreien Vormerkverkehrs eingeführt. Bei einer Einvernahme am 15. Juli 1985 gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Wohnsitz in Z, Niederlande. Seine Freundin (mit der er ein Kind habe) habe bereits eine größere Wohnung angemietet, und zw... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1;
Rechtssatz: Der Umstand, daß sich jemand nur als Tourist in einem Land (hier für eine jeweilige zusammenhängende Aufenthaltsdauer von drei Monaten) aufzuhalten berechtigt ist, steht dem Innehaben einer Wohnung und damit der Annahme eines Wohnsitzes iSd § 26 BAO nicht entgegen. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1;
Rechtssatz: Für die Annahme eines Wohnsitzes iSd § 26 Abs 1 BAO im Zollausland kommt es weder darauf an, daß der Abgabepflichtige sich trotz eines Aufenthaltsverbotes weiterhin im Zollausland aufgehalten hat noch daß ihm von den Polizeibehörden des Zollauslands ein "Wohnrecht" zugestanden worden ist. European Case Law... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/09/16 90/13/0299 1 Stammrechtssatz Unter dem "Innehaben" einer Wohnung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können, zu verstehen (Hinweis E 30.1.1990, 89/14/0054). ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/16/0020 5 Stammrechtssatz Es reicht hin, wenn eine Wohnung jährlich durch mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) benutzt wird, wie es zB der Fall ist, wenn sich der Steuerpflichtige in den Räumen zur Erholung, anläßlich von Inlandsbesuchen, zu Studienzwecken uä aufhält. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/16/0020 6 Stammrechtssatz Eine Wohnung "innehaben" bedeutet, daß sie dem Steuerpflichtigen für seine Wohnzwecke rechtlich und tatsächlich zur Verfügung steht; sie muß ihm nicht gehören, auch in Räumen, die ein Dritter gemietet hat, kann man eine Wohnung innehaben (Hinweis E 14.1.1988, 87... mehr lesen...