RS Vwgh 1996/1/18 93/15/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §26 Abs1;
FamLAG 1967 §2 Abs8;
FamLAG 1967 §30a;
FamLAG 1967 §4 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Tatsache der zeitweisen Vermietung von Zimmern an Feriengäste durch den Hauseigentümer an sich wäre für die Annahme eines Wohnsitzes nicht schädlich, wenn der Ehegatte der Antragstellerin (diese ist österreichische Staatsbürgerin kraft Eheschließung und ersucht für ihre in Wien studierende Tochter um Gewährung einer Ausgleichszahlung nach § 4 Abs 2 FamLAG und einer Schulfahrtbeihilfe nach § 30a FamLAG) oder die Antragstellerin selbst rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hätten, nach ihrem Willen die Zeit der Eigennutzung in BESTIMMTEN, für Urlaubszwecke geeigneten Räumen zu bestimmen (Hinweis E 4.11.1980, 3235/79) (hier: Den beiden Ehegatten standen im betreffenden Haus nicht dieselben, sondern im Hinblick auf das zeitweise Vermieten von Zimmern durch den Eigentümer verschiedene, gerade freie Zimmer zur Benutzung zur Verfügung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150145.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten