RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0138

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §26 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/16/0020 6

Stammrechtssatz

Eine Wohnung "innehaben" bedeutet, daß sie dem Steuerpflichtigen für seine Wohnzwecke rechtlich und tatsächlich zur Verfügung steht; sie muß ihm nicht gehören, auch in Räumen, die ein Dritter gemietet hat, kann man eine Wohnung innehaben (Hinweis E 14.1.1988, 87/16/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160138.X02

Im RIS seit

17.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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