RS Vwgh 1992/11/25 91/13/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §26 Abs1;
EStG 1972 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/16/0020 9

Stammrechtssatz

Die polizeiliche Anmeldung und Abmeldung ist für die Frage des Wohnsitzes (der Innehabung) nicht entscheidend, sie kann aber in Zweifelsfällen Beurteilungsanhalt bieten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130030.X04

Im RIS seit

25.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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