Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich zunächst im wesentlichen folgendes: Der am 8. September 1977 im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien (in der Folge: AKH) verstorbene Friedrich (oder Fritz) ... M. (in der Folge: Erblasser) hatte in seiner am 22. April 1977 in Wien verfaßten außergerichtlichen schriftlichen Erklärung des letzten Willens seine Ehegattin Monika M. zur Alleinerbin eingesetzt und u.a. der Beschwerdeführerin (seiner Tochter aus seiner vorletzten Ehe) Ve... mehr lesen...
Zum besseren Verständnis der Sach- und Rechtslage dieses Verfahrens wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das die beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl. 90/16/0003, verwiesen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen und obbezeichneten Bescheid bestätigte die Finanzlandesdirektion für Kärnten als Abgabenbehörde zweiter Instanz die vom Hauptzollamt Klagenfurt von Amts wegen mit Abrechnungsbesc... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §26 Abs1;ErbStG §6 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 380;
Rechtssatz: Der im § 6 Abs 2 ErbStG verwendete Wohnsitzbegriff ist im Sinne der BAO zu verstehen (Hinweis E 17.12.1975, 1037/75). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989160020.X01 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 380;
Rechtssatz: Die polizeiliche Anmeldung und Abmeldung ist für die Frage des Wohnsitzes (der Innehabung) nicht entscheidend, sie kann aber in Zweifelsfällen Beurteilungsanhalt bieten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989160020.X09 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 380; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/15/0078 E 22. Juni 1987 RS 1 Stammrechtssatz Der Wohnsitzbegriff des § 26 Abs 1 BAO fordert nicht die ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung. Er ermöglicht, daß jemand auch mehrere Wohnsitze haben kann. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 380;
Rechtssatz: Eine Wohnung "innehaben" bedeutet, daß sie dem Steuerpflichtigen für seine Wohnzwecke rechtlich und tatsächlich zur Verfügung steht; sie muß ihm nicht gehören, auch in Räumen, die ein Dritter gemietet hat, kann man eine Wohnung innehaben (Hinweis E 14.1.1988, 87/16/0127). ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht35/02 Zollgesetz
Norm: BAO §26 Abs1;VwRallg;ZollG 1988 §93 Abs2 lita Z1;ZollG 1988 §93 Abs4; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 29;
Rechtssatz: Der Familienwohnsitz ist nur bei gemeinsamer Haushaltsführung von ausschlaggebender Bedeutung, also nicht bei getrennten Haushalten. Bei von der Familie getrennter Haushalt... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 380;
Rechtssatz: Es reicht hin, wenn eine Wohnung jährlich durch mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) benutzt wird, wie es zB der Fall ist, wenn sich der Steuerpflichtige in den Räumen zur Erholung, anläßlich von Inlandsbesuchen, zu Studienzwecken uä aufhält. Europe... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht37/01 Geldrecht Währungsrecht41/02 Staatsbürgerschaft90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: BAO §26 Abs1;DevG §1 Abs1 Z9;JN §66 Abs1;KFG 1967 §64 Abs5;StbG 1965 §5; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 380;
Rechtssatz: Der Wohnsitzbegriff nach § 26 Abs 1 BAO hat einen anderen Inhalt und Umfang als etwa der Wohnsitz iSd § 66 Abs 1 JN (H... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht35/02 Zollgesetz
Norm: BAO §26 Abs1;VwRallg;ZollG 1988 §93 Abs4; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 29;
Rechtssatz: Unter persönlichen Beziehungen sind nach § 93 Abs 4 ZollG 1988 all jene zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstand... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1;JN §66 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 380; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/17/0147 E 4. Oktober 1985 RS 5 Stammrechtssatz Der Wohnsitzbegriff des § 26 Abs 1 BAO knüpft - anders als der Begriff des Wohnsitzes nach § 66 Abs 1 JN - nicht an die Absicht (also ein subjektives Moment), an dem be... mehr lesen...
Bis zum Jahre 1982 hatte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt stets Einkommensteuererklärungen für unbeschränkt Steuerpflichtige vorgelegt. Erstmals 1983 gab die Beschwerdeführerin eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige ab und führte als ihre Wohnanschrift MB Enterprises, M, Afrika, an. In einem Vorhalt an die Beschwerdeführerin vertrat das Finanzamt hierauf die Ansicht, daß sie "als unbeschränkt Steuerpflichtige zu veranlagen" sei, weil sie in A, FX-Straße, ein... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §22;BAO §23;BAO §26 Abs1;VwRallg; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 413;
Rechtssatz: Steuerrechtlich ist das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung des Besitzes einer Wohnung geknüpft. Die polizeiliche Meldung oder die Unterlassung derselben ist ebensowenig für die Frage des Wohns... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, die ein Kraftfahrzeughandelsunternehmen betreibt, hatte im Jahre 1984 verrechnete Entgelte aus der Veräußerung von Kraftfahrzeugen an MH und ES im Betrage von S 646.969,-- bzw. S 577.336,50 in ihrer Umsatzsteuererklärung für 1984 als Entgelte aus gemäß § 6 Z. 1 UStG 1972 steuerfreien Ausfuhrlieferungen erklärt. Das Finanzamt veranlagte die Beschwerdeführerin erklärungsgemäß zur Umsatzsteuer und behandelte die erwähnten Entgelte als steuerfrei. Anläßlich ein... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1;
Rechtssatz: Für den Wohnsitzbegriff des § 26 Abs 1 BAO ist die subjektive Absicht und Einstellung, etwa am Ort der Niederlassung zu bleiben, ohne Belang; ebensowenig ist erforderlich, daß die Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet. Maßgeblich ist vielmehr das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht41/02 Melderecht
Norm: BAO §26 Abs1;MeldeG 1972 §1;
Rechtssatz: Die Meldung im Sinne des § 1 des BG vom 16. Dezember 1972 über das polizeiliche Meldewesen (MeldeG 1972), BGBl 1973/30, bildet weder eine Voraussetzung für die Annahme eines Wohnsitzes, noch kann sie für sich alleine diese Annahme begründen. European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Beachte y12717; Rechtssatz: Ausführungen zur Frage eines inländischen Wohnsitzes in einem Erbschaftssteuerverfahren. * E 4.12.1969, 0310/68 #1; Im RIS seit 04.12.1989 mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §3 litc impl;BAO §26 Abs1;JN §66 Abs1;
Rechtssatz: Ein ordentlicher Wohnsitz ist an jenem Ort begründet, welchen die betreffende Person zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten, die Absicht hatte. Es ist möglich, daß eine Person über mehrer... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1;
Rechtssatz: Nach § 26 Abs 1 BAO genügt für das "Innehaben" eines Wohnsitzes das objektive Moment der Innehabung einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß der Betreffende die Wohnung beibehalten und benützen wird. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987160127.X04 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1;
Rechtssatz: Der Wohnsitzbegriff des § 26 Abs 1 BAO fordert nicht die ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung. Er ermöglicht, daß jemand auch mehrere Wohnsitze haben kann. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986150078.X01 Im RIS seit 22.06.1987 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte für 1972 - wie auch schon für das Vorjahr - die Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte. Als Grund machte er die Alimentierung an seine erste, von ihm geschiedene, Frau und an seine zweite Frau (aufrechte Ehe) geltend. Den von der belangten Behörde vorgelegten Akten betreffend den amtswegigen Jahresausgleich des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer dem Finanzamt für den IX.. XVIII. und XIX. Bezirk in Wien ... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §22 Abs1 implizit AVG §3 litc implizit BAO §26 Abs1 AVG § 22 heute AVG § 22 gültig ab 01.02.1991 AVG § 3 heute ... mehr lesen...
Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom 18. Dezember 1967 die von der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1967 zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe im Betrage von S 27.600,-- zurück, weil die Beschwerdeführerin im Juni 1962 in das Ausland (S, Schweiz) verzogen und daher der Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre beiden im Jahre 1952 geborenen Kinder W und E erloschen sei. Die Beschwerdeführerin berief. Sie sei im Sommer 1962 von H nach Wien verzogen und ... mehr lesen...
Index: Familienbeihilfe32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: BAO §26 Abs1FamLAG 1967 §2 Abs1 BAO § 26 heute BAO § 26 gültig ab 30.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988 BAO § 26 gültig von 01.01.1962 bis 29.07.1988 ... mehr lesen...