RS Vwgh 2006/9/7 2004/16/0001

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Veröffentlicht am 07.09.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §26 Abs1;
ZollRDG 1994 §4 Abs2 Z3;
ZollRDG 1994 §4 Abs2 Z8 idF 1998/I/013;

Rechtssatz

Innehaben einer Wohnung bedeutet, diese jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen auch familienrechtliche Ansprüche, zB des Ehegatten, in Betracht. Die polizeiliche Anmeldung ist nicht entscheidend, kann aber in Zweifelsfällen einen Begründungsanhalt bieten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004160001.X02

Im RIS seit

29.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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