Die Beschwerdeführerin betreibt ein Braunkohlenbergwerk im Tagbau. In ihrer Bilanz für 1950 hatte sie unter den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter der Post "Bergbaubesitz" auch den so genannten "Abraum" aktiviert und davon in diesem Jahre zu Lasten des Gewinnes 5,841.588 S abgeschrieben. In einer Beilage zu dieser Steuererklärung hatte sie außerdem unter Berufung auf Art. IV Abs. 3 des Steueränderungsgesetzes, BGBl. Nr. 191/1951 (StÄG 1951), die Absetzung eines weiteren ... mehr lesen...