RS Vwgh 1992/6/26 88/17/0101

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Veröffentlicht am 26.06.1992
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
BAO §147;
BAO §177;
LAO NÖ 1977 §142 Abs1;

Rechtssatz

Anders als das AVG unterscheidet die NÖ LAO (ebenso die BAO) nicht zwischen "amtlichen Sachverständigen" und "anderen Sachverständigen", sondern nur zwischen "öffentlich bestellten Sachverständigen" und "anderen", also nicht "öffentlich bestellten Sachverständigen". Die NÖ LAO enthält weder den Begriff noch die Einrichtung des "Amtssachverständigen" (und auch keine im wesentlichen entsprechende Organe der Abgabenbehörden, nämlich Prüfungsbeamte). Die "öffentlich bestellten Sachverständigen" iSd § 142 Abs 1 NÖ LAO dürfen daher auch nicht mit den "der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen" iSd § 52 Abs 1 AVG gleichgesetzt werden.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendAmtssachverständiger der Behörde beigegeben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170101.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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