Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/16/0268
2005/16/0269
2005/16/0270 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/16/0206 E 9. August 2001 RS 2 Stammrechtssatz § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG enthält zwei Tatbestände. Nach dem zweiten Tatbestand gilt als Schenkung, was infolge einer einem Rechtsgeschäft unter Le... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/16/0268
2005/16/0269
2005/16/0270
Rechtssatz: Die in den Ziffern 3 bis 8 des § 3 Abs. 1 ErbStG aufgezählten, weiteren steuerpflichtigen Tatbestände haben den Rang von Ersatztatbeständen, mit denen einerseits das das Gesetz beherrschende Bereicherungsprinzip für be... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/16/0268
2005/16/0269
2005/16/0270 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/16/0082 E 31. Oktober 1991 RS 1 Stammrechtssatz § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG will (wie auch andere Regelungen des § 3) als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die glei... mehr lesen...
Dr. Franz M. und Elisabeth K. waren Miteigentümer der Liegenschaft EZ Y des Grundbuches Litzlberg, Bezirksgericht Vöcklabruck. Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 13. März 1993 schenkte und übergab Dr. Franz M. auf den Todesfall seine Miteigentumsanteile an dieser Liegenschaft je zur Hälfte an zwei seiner Kinder - die Beschwerdeführer - unter Vereinbarung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu deren Gunsten. Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 26. Ju... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §881;ErbStG §3 Abs1 Z3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/16/0268
2005/16/0269
2005/16/0270 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/16/0124 E 23. Jänner 2003 RS 2
(Hier nur der erste Satz) Stammrechtssatz Die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG erfasst unter ande... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/16/0268
2005/16/0269
2005/16/0270 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/16/0206 E 9. August 2001 RS 2 Stammrechtssatz § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG enthält zwei Tatbestände. Nach dem zweiten Tatbestand gilt als Schenkung, was infolge einer einem Rechtsgeschäft unter Le... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/16/0268
2005/16/0269
2005/16/0270 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/16/0082 E 31. Oktober 1991 RS 1 Stammrechtssatz § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG will (wie auch andere Regelungen des § 3) als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die glei... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin und R.W. haben am 26. Juli 2002 einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Punkt I. und IV. dieses Vertrages haben folgenden Inhalt: Die Beschwerdeführerin und R.W. haben am 26. Juli 2002 einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Punkt römisch eins. und römisch vier. dieses Vertrages haben folgenden Inhalt: "I. Präambel Mit Notariatsakt vom 05. September 1997, ... hat (die Beschwerdeführerin) ihrer Nichte (R.W.) ... und deren damaligen Lebensgefährten ... die... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Voraussetzung für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Schenkung bzw. freigiebigen Zuwendung ist der Schenkungswille bzw. Bereicherungswille. Ohne diesen Schenkungs- bzw. Bereicherungswillen kommt eine Schenkung bzw. freigiebige Zuwendung nicht zustande (Hinweis E 26. Februar 1981, Zlen. 439/80 und 1307/80). An einem Schenkungs-... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin und R.W. haben am 26. Juli 2002 einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Punkt I. und IV. dieses Vertrages haben folgenden Inhalt: Die Beschwerdeführerin und R.W. haben am 26. Juli 2002 einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Punkt römisch eins. und römisch vier. dieses Vertrages haben folgenden Inhalt: "I. Präambel Mit Notariatsakt vom 05. September 1997, ... hat (die Beschwerdeführerin) ihrer Nichte (R.W.) ... und deren damaligen Lebensgefährten ... die... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin und R.W. haben am 26. Juli 2002 einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Punkt I. und IV. dieses Vertrages haben folgenden Inhalt: Die Beschwerdeführerin und R.W. haben am 26. Juli 2002 einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Punkt römisch eins. und römisch vier. dieses Vertrages haben folgenden Inhalt: "I. Präambel Mit Notariatsakt vom 05. September 1997, ... hat (die Beschwerdeführerin) ihrer Nichte (R.W.) ... und deren damaligen Lebensgefährten ... die... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Voraussetzung für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Schenkung bzw. freigiebigen Zuwendung ist der Schenkungswille bzw. Bereicherungswille. Ohne diesen Schenkungs- bzw. Bereicherungswillen kommt eine Schenkung bzw. freigiebige Zuwendung nicht zustande (Hinweis E 26. Februar 1981, Zlen. 439/80 und 1307/80). An einem Schenkungs-... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Voraussetzung für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Schenkung bzw. freigiebigen Zuwendung ist der Schenkungswille bzw. Bereicherungswille. Ohne diesen Schenkungs- bzw. Bereicherungswillen kommt eine Schenkung bzw. freigiebige Zuwendung nicht zustande (Hinweis E 26. Februar 1981, Zlen. 439/80 und 1307/80). An einem Schenkungs-... mehr lesen...
Im ersten Quartal 2000 wurde in den Ausgaben der "T Tageszeitung" (in der Folge: "TT") unter dem Titel "Schenken sie Zeit zum Lesen" u. a. wie folgt geworben: "Sind Sie TT-Abonnent ... Verschenken Sie jetzt ein TT-Abo und wählen Sie sich Ihre Wunschprämie Angebot A: TT-Abonnement ab sofort bis einschl. 29.4.2000 plus TT-Armbanduhr aus Edelstahl als Dankeschön für Sie zum Preis von öS 199,-- Angebot B: TT-Abonnement ab sofort bis einschl. 29.4.2000 plus einer TT-Watterbox (Tiroler Watt... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Nach ständiger, mit Erkenntnis vom 31. Oktober 1956, Zlen. 3218/54 u. a., VwSlg. 1517 F/1956, begründeter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können zwar Preisausschreiben und Quizveranstaltungen zu freigiebigen Zuwendungen führen, jedoch liegt eine solche freigiebige Zuwendung nur dann vor, wenn es auf eine (Gegen-)Leistung des bereicherten ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §21;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der Tatbestand der freigiebigen Zuwendung des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG knüpft an einen wirtschaftlichen Vorgang an und ist daher der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinn des § 21 BAO zugänglich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2004:2004160076.X01 ... mehr lesen...
Im ersten Quartal 2000 wurde in den Ausgaben der "T Tageszeitung" (in der Folge: "TT") unter dem Titel "Schenken sie Zeit zum Lesen" u. a. wie folgt geworben: "Sind Sie TT-Abonnent ... Verschenken Sie jetzt ein TT-Abo und wählen Sie sich Ihre Wunschprämie Angebot A: TT-Abonnement ab sofort bis einschl. 29.4.2000 plus TT-Armbanduhr aus Edelstahl als Dankeschön für Sie zum Preis von öS 199,-- Angebot B: TT-Abonnement ab sofort bis einschl. 29.4.2000 plus einer TT-Watterbox (Tiroler Watt... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Nach ständiger, mit Erkenntnis vom 31. Oktober 1956, Zlen. 3218/54 u. a., VwSlg. 1517 F/1956, begründeter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können zwar Preisausschreiben und Quizveranstaltungen zu freigiebigen Zuwendungen führen, jedoch liegt eine solche freigiebige Zuwendung nur dann vor, wenn es auf eine (Gegen-)Leistung des bereicherten ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §21;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der Tatbestand der freigiebigen Zuwendung des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG knüpft an einen wirtschaftlichen Vorgang an und ist daher der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinn des § 21 BAO zugänglich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2004:2004160076.X01 ... mehr lesen...
Die Mutter der Beschwerdeführerin, M., übergab und überließ mit Übergabevertrag vom 29. Dezember 1999 zwei Liegenschaften ihrem Sohn P. In diesem Notariatsakt wurde unter Punkt 4. vereinbart: Über Anweisung der Übergeberin verpflichtet sich der Übernehmer an seine Schwester, (Beschwerdeführerin) zur Abfindung deren Pflichtteilsansprüche hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Liegenschaften den Betrag von insgesamt S 2 Mio. auszuzahlen, und zwar unter der Bedingung, dass von (B... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12;ErbStG §3 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Während der Erbverzicht bzw. Pflichtteilsverzicht als solcher keinen schenkungsteuerpflichtigen Tatbestand bildet (Hinweis Dorazil-Taucher, ErbStG4 [2001] § 3 Rz. 13.3.), soll durch den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 5 ErbStG das erfasst werden, was zu Lebzeiten des Erblassers als Aufwendung für den Erbverzicht gewährt wird (Hinweis Dorazil-... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1 litf;ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §3 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Während beim Erwerb von Todes wegen die Abfindung für einen Verzicht auf den Pflichtteil im Sondertatbestand des § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. f geregelt ist (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer10, Rz. 20) gilt für diesen Vorgang unter Lebenden die allgemeine Reg... mehr lesen...
Die Mutter der Beschwerdeführerin, M., übergab und überließ mit Übergabevertrag vom 29. Dezember 1999 zwei Liegenschaften ihrem Sohn P. In diesem Notariatsakt wurde unter Punkt 4. vereinbart: Über Anweisung der Übergeberin verpflichtet sich der Übernehmer an seine Schwester, (Beschwerdeführerin) zur Abfindung deren Pflichtteilsansprüche hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Liegenschaften den Betrag von insgesamt S 2 Mio. auszuzahlen, und zwar unter der Bedingung, dass von (B... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12;ErbStG §3 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Während der Erbverzicht bzw. Pflichtteilsverzicht als solcher keinen schenkungsteuerpflichtigen Tatbestand bildet (Hinweis Dorazil-Taucher, ErbStG4 [2001] § 3 Rz. 13.3.), soll durch den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 5 ErbStG das erfasst werden, was zu Lebzeiten des Erblassers als Aufwendung für den Erbverzicht gewährt wird (Hinweis Dorazil-... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1 litf;ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §3 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Während beim Erwerb von Todes wegen die Abfindung für einen Verzicht auf den Pflichtteil im Sondertatbestand des § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. f geregelt ist (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer10, Rz. 20) gilt für diesen Vorgang unter Lebenden die allgemeine Reg... mehr lesen...
Mit Kaufvertrag vom 6. August 2001 erwarb der Beschwerdeführer die Liegenschaft EZ. 341 Grundbuch Ellmau. In Punkt XI der Vertragsurkunde räumte der Beschwerdeführer Irmgard P an der kaufgegenständlichen Liegenschaft mit dem darauf errichteten Wohnhaus einschließlich Garten das Fruchtgenussrecht ein. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Rechtseinräumung berechtigt bleibe, die Liegenschaft zu betreten und zu bewohnen. Nach Punkt XIV der Vertragsurkunde tr... mehr lesen...
Mit Vereinbarung vom 4. Juli 2001 übergaben die Ehegatten Josef und Friederike E. ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer, den den Übergebern je zur Hälfte gehörigen, aus diversen Liegenschaften bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in G. Als Gegenleistungen wurden verschiedene Wohnungs- und Ausgedingsrechte vereinbart. In Punkt siebentes der Vertragsurkunde wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen sei. Von den Übe... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit ist dann gegeben, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten (Hinweis Fellner, G... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §472;ABGB §938;ErbStG §1 Abs1 Z2;ErbStG §3 Abs1 Z1;ErbStG §3 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/16/0236 E 26. Juni 1997 RS 1 Stammrechtssatz Gegenstand einer Schenkung bzw freigebigen Zuwendung kann auch eine Dienstbarkeit sein (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, 04ter Teil, Erbschaftssteuer und Sc... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/16/0370 E 15. März 2001 RS 1 Stammrechtssatz Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG ist es in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass der Zuwendende den einseitigen Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt ihm etwas unentgeltlich zuzuwenden, wobei für das Vorliegen des Bereiche... mehr lesen...