RS Vwgh 2006/4/27 2005/16/0267

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/16/0268 2005/16/0269 2005/16/0270

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/16/0206 E 9. August 2001 RS 2

Stammrechtssatz

§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG enthält zwei Tatbestände. Nach dem zweiten Tatbestand gilt als Schenkung, was infolge einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird. Dabei kommen als derartige Rechtsgeschäfte sowohl unentgeltliche als auch entgeltliche Rechtsgeschäfte in Betracht. Unter Bedingung im Sinne dieser Vorschrift ist überdies jeder bedungene, also vereinbarte Vertragspunkt zu verstehen (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 3, Rz 67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160267.X03

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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