TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/29 2004/16/0076

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Veröffentlicht am 29.07.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

BAO §21;
ErbStG §3 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Mag. Werner Tschapeller, Wirtschaftsprüfer in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 26. März 2004, Zl. RV/0493-I/03, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Im ersten Quartal 2000 wurde in den Ausgaben der "T Tageszeitung" (in der Folge: "TT") unter dem Titel "Schenken sie Zeit zum Lesen" u. a. wie folgt geworben:

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Der Beschwerdeführer beteiligte sich an dieser Aktion und gewann den Hauptpreis, den obgenannten PKW, im Wert (Listenpreis) von EUR 11.942,--. In den Ausgaben der TT wurde ein Lichtbild des Beschwerdeführers von der Entgegennahme seines Hauptgewinns veröffentlicht.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) eine Schenkungssteuer im Betrag von EUR 1.742,55 vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des § 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG im Wesentlichen aus, Preisausschreiben bzw. Verlosungen, bei welcher aus der Summe der Teilnehmer die Gewinner mittels Loses - und nicht nach der Qualität einer bestimmten Leistung (z.B. Architekten-Wettbewerb: hier echter Leistungslohn) - ermittelt würden, und Quizsendungen führten zu freigiebigen Zuwendungen, wenn es dem Veranstalter auf die Leistung des Teilnehmers nicht ankomme. In diesen Fällen liege trotz Förderung geschäftlicher Interessen eine Bereicherung vor ("vgl. VwGH vom 27.9.1990, 89/16/0214, 0215; vom 4.11.1994, 94/16/0030; vom 15.3.2001, 98/16/0205-0207"). Habe bei einem Preisausschreiben der Veranstalter an der vom Teilnehmer zu erbringenden Leistung selbst kein geldwertes Interesse, so sei die Erfüllung der in solchen Preisausschreiben liegenden Auslobungen steuerrechtlich als unentgeltliche Zuwendung im Sinn des § 3 ErbStG zu behandeln. Der Umstand, dass durch das Preisausschreiben andere Interessen des Veranstalters gefördert werden könnten, sei für die steuerrechtliche Beurteilung des Preisausschreibens belanglos, weil die Motivation für die Bereicherung des Zuwendungsempfängers für das Vorliegen des Bereicherungswillens nicht weiter von Bedeutung sei. Freigiebig sei die Zuwendung dann, wenn der Zuwendende wisse, dass der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert werde.

Im Zusammenhang mit Preisausschreiben von Zeitschriften habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis bereits vom 31. Oktober 1956, Slg. 1517/F, ausgeführt, die Preise stünden zum Wert der Leistung in keinem Verhältnis und würden daher auch nicht für eine geldwerte Leistung des Einsenders gegeben; sie sollten vielmehr den Umsatz und den Gewinn der Zeitungen durch die dadurch bewerkstelligte Werbung heben; den Gewinnern gegenüber hätten die Zeitungen also bewusst freigiebig gehandelt. Dabei wäre gleichgültig, ob Geld oder Warenpreise gegeben würden.

Wenn die Behörde, anstelle sonstiger allenfalls geldwerter Interessen des hinter der Verlosung stehenden Unternehmens, lediglich auf die Bewertung der Leistung aus Sicht des Bedachten geblickt und die vom Zuwendenden mit der Leistung verfolgten wirtschaftlichen Zwecke außer Betracht gelassen hätte, so käme dies laut Verfassungsgerichtshof keiner Gesetzlosigkeit gleich, da doch der Bedachte primärer Steuerschuldner, seine Bereicherung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG erforderlich und sein Erwerb die Grundlage der Steuerbemessung wäre ("siehe VfGH 10.6.1978, B 51/77"). Nach Abtretung dieser Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. September 1980, Zl. 1758/78, dargelegt, die Leistungen der Gewinner stellten auch nicht eine einigermaßen entsprechende Gegenleistung für die ihnen zugewendete Leistung (Gewinn) dar. Es könnte daher die objektive Bereicherung der Gewinner, die vor der Verlosung keinerlei Geldanspruch gehabt hätten, nicht verneint werden, wobei sich aus dieser letzteren Überlegung auch der subjektive Bereicherungswille, den Gewinnern geldwerte Vorteile freigiebig zuzuwenden, ergäbe. Der Bereicherungswille wäre bereits dann gegeben, wenn sich der Zuwendende des Umstandes bewusst wäre, dass er durch seine Zuwendung den Bedachten bereicherte, wobei die Verfolgung anderweitiger eigener Wirtschaftsinteressen durch das Inaussichtstellen von Preisen ebenso wenig von Bedeutung wäre wie der Umstand, dass die Preise von dritten Unternehmen mit der Zweckwidmung für Werbung zur Verfügung gestellt worden wären.

Überhaupt bestehe für eine Differenzierung zwischen "normalen", der Schenkungssteuer unterliegenden, und "bedingten", nicht der Schenkungssteuer unterliegenden Gewinnspielen, bei denen die Ausfolgung des Preises an bestimmte Bedingungen geknüpft sei, kein Raum. Es komme nicht darauf an, ob ein Zusammenhang mit einem anderen Vertragsverhältnis bestehe, sondern vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger eine relevante Gegenleistung für die Zuwendung selbst zu erbringen habe oder nicht. Bei dem Kaufpreis für eine Handelsware, mit dem als Nebenleistung eine Gewinnchance verbunden sei, handle es sich nicht um eine Gegenleistung für den zugewendeten Preis. Mit dem Kaufpreis würden eben diese Waren erworben, nicht aber eine Leistung für den Hauptgewinn, der erst aus einer Vielzahl von Teilnehmern verlost werde, erbracht. Dass Voraussetzung für die Teilnahme an der Auslosung der entgeltliche Erwerb von Waren gewesen sei, ändere nichts an dem Umstand, dass die Zuwendung selbst von keiner Gegenleistung abhängig sei. Der Annahme eines Bereicherungswillens stehe nicht entgegen, dass die Aktion ausschließlich zur Förderung der geschäftlichen Interessen des Veranstalters durchgeführt werde, da die dahinter stehende Motivation nicht weiter von Bedeutung sei ("VwGH 27.4.2000, 99/16/0249 ...").

Nach Obigem könne auch der von Beiser in Steuern2 (2003), S. 311, geäußerten Rechtsansicht, worauf sich der Beschwerdeführer wiederholt beziehe und wonach die von ihm erbrachten Leistungen (bestehendes Abo/Kundenbindung als Abonnent, Erwerb des neuen kurzfristigen Abos für einen Dritten um S 199,--, Zustimmung zu Foto) ausschließlich in einem - sohin angemessenen - Austauschverhältnis zur Teilnahmeberechtigung verbunden lediglich mit einer (zufälligen) Gewinnchance stehen würden, nicht gefolgt werden. Zum einen stelle nämlich die Teilnahmemöglichkeit an sich keinen Vermögenswert dar, zum anderen sei steuerlich nicht zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer - wie alle übrigen Teilnehmer auch - eine bloße Gewinnchance gehabt habe, sondern ihm sei nach der gegebenen Sachlage eben als dem einen Hauptgewinner tatsächlich ein ganz realer Vermögenswert in Form des Autos von nicht unerheblichem Wert zugekommen. Es könne daher nicht der Gewinn selbst, wie vom Beschwerdeführer beabsichtigt, völlig außer Betracht gelassen bzw. nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass er dadurch in seinem Vermögen objektiv bereichert worden sei. Dieser Bereicherung - und nicht etwa der vorausgehenden Teilnahme samt Gewinnchance - sei aber die von ihm konkret hiefür, für das Auto, erbrachte Gegenleistung gegenüberzustellen. Zur Bekräftigung der gegenteilig geäußerten Rechtsansicht habe der Beschwerdeführer wiederholt auf das Glücksspiel Lotto 6 aus 45 verwiesen, bei dem sich ein Los oder Tippschein zum Preis von (vormals) nur S 8,-- und ein Gewinn oftmals in zweistelliger Millionenhöhe gegenüberstünden; hiefür wäre ebenso keine Schenkungssteuer zu entrichten, weil eben der Lospreis der Teilnahme samt Gewinnchance und nicht dem unverhältnismäßigen Millionengewinn gegenüberzustellen wäre.

Dem sei aber Folgenden entgegen zu halten: Das Lotto sei nach § 6 Glücksspielgesetz eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchance mit mehrerer Zahlen aus einer bestimmten Zahlenreihe annehme und durchführe. Ausspielungen seien Glücksspiele, bei denen der Veranstalter den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Lottoschein = Wetteinsatz) eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stelle. Es handle sich hiebei also um ein zweiseitig verbindliches entgeltliches Rechtsgeschäft, im Gegensatz zur Verlosung, die eine einseitige Auslobung darstelle. Die Auslobung begründe ein einseitig verbindliches Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung, sei jedoch kein Vertrag im Gegensatz zum Glücksvertrag im Sinn des § 33 TP 17 GebG 1957. Die Auslobung sei zwar zivilrechtlich ein entgeltliches Rechtsgeschäft, jedoch werde in der besonderen Ausformung eines Preisausschreibens oder einer Verlosung ein unentgeltliches Rechtsgeschäft (freigiebige Zuwendung) verwirklicht, wenn der ausgesetzte Preis nicht als Belohnung für eine zu erbringende Leistung gegeben werde. Das Lotto unterliege zudem dem Glücksspielmonopol des Bundes, der das Recht zur Durchführung durch Erteilung einer Konzession übertragen könne. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof auch dort, wo vom Lottoveranstalter im Nachhinein für Teilnehmer bestimmter Runden zusätzlich Geld- oder Warenpreise (Autos) ausgespielt würden, entschieden, dass hier der Tatbestand nach § 33 TP 17 GebG 1957 schon deshalb nicht verwirklicht werde, da sich diese Ausspielung oder sonstige Veranstaltung nicht an die Öffentlichkeit wendete. Bei den Waren- und Geldpreisen handelte es sich um Bestandteile des Vermögens des Lottoveranstalters, über die er in der Folge durch Schenkung bzw. freigiebige Zuwendung nach § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG verfügt hätte und diese daher - gleich anderen Preisausschreiben, Verlosungen etc. - der Schenkungssteuer unterliegen würden.

Wenn in der Berufung argumentiert werde, dass ein Leistungsaustausch bzw. eine Gegenleistung insofern vorläge, als die Tageszeitung mit dem Gewinnspiel samt Berichterstattung Kundenbindung, Neugewinn von Abonnenten und Eigenwerbung betreiben wollte sowie der weitere Veranstalter (das den Hauptgewinn liefernde Autohaus) sich damit zusätzlich Werbeeinschaltungen erspart hätte, so sei dem nach dem bisher Gesagten entgegen zu halten, dass es sich hiebei um eigenständig von den Veranstaltern verfolgte wirtschaftliche Interessen handle, denen in diesem Zusammenhang noch keinerlei rechtliche Bedeutung zukomme. Maßgebend sei allein, ob und welche relevante Gegenleistung der Beschwerdeführer selbst als Zuwendungsempfänger konkret für die erhaltene Zuwendung/den Gewinn erbracht habe. Abgesehen von den nicht zu beachtenden wirtschaftlichen Interessen der hinter der Verlosung stehenden Unternehmen, die auch in keiner Weise etwa mittelbar in eine vom Beschwerdeführer erbrachte Leistung hingedeutet werden könnten, verblieben beim Beschwerdeführer tatsächlich nur folgende Voraussetzungen, die er zunächst für die Teilnahme am Gewinnspiel und letztlich für den Erhalt des Hauptpreises habe erfüllen müssen: Das bestehende Abonnement der Zeitung und den Erwerb eines etwa drei bis vier Monate laufenden Abos (bis 29. April 2000 mit automatischem Ablauf) für einen Dritten um den Preis von S 199,-- inklusive einer belohnenden Prämie (Uhr oder Spielkarten) zwecks möglicher Teilnahme an der Verlosung sowie Teilnahme durch Ausfüllen des Teilnahmekupons und offensichtlich die Zustimmung zur Veröffentlichung eines Fotos. Was das bestehende wie auch das neue kurzzeitige Abonnement anlange, handle es sich hiebei nicht um Gegenleistungen für die Erlangung des Gewinnes, der zudem erst aus einer Vielzahl von Teilnehmern verlost worden sei, sondern der Beschwerdeführer habe offenbar mit diesen beiden Abonnements als Nebenleistung eine Gewinnchance durch die mögliche Teilnahme am Gewinnspiel erworben. Mit dem bestehenden, längst zuvor abgeschlossenen wie auch dem neuen Abonnement selbst sei dagegen eine bestimmte Ware, nämlich der Erhalt von Zeitungen über einen gewissen Zeitraum, nämlich einerseits für den Beschwerdeführer selbst und andererseits für eine kurze Zeit um einen geringen Preis auch für einen Dritten, erworben worden. Dass - wie vom Beschwerdeführer eingewendet - Voraussetzung für die Teilnahme an der Auslosung der (vorausgehende) entgeltliche Erwerb des Abonnements gewesen sei, ändere nichts an dem Umstand, dass die Zuwendung selbst von dieser Leistung nicht abhängig gewesen sei. Es komme nämlich, wie bereits ausgeführt, insbesondere auch nicht darauf an, ob die Ausfolgung des Gewinnes und damit auch die diesbezüglich erforderliche Teilnahme am Gewinnspiel an eine Bedingung, konkret an ein anderes Vertragsverhältnis, geknüpft sei. Diese beiden Leistungen (Abonnements) seien daher lediglich als in diesem Zusammenhang nicht relevante Bedingung für die Teilnahme am Gewinnspiel zu betrachten, die noch dazu im entgeltlichen Austauschverhältnis zum Erhalt einer Ware stünden.

Im Hinblick auf die Zustimmung zur Veröffentlichung eines Fotos sei zunächst angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nochmals als wesentlich festzuhalten, dass bei der Beurteilung, inwieweit eine Gegenleistung vorliege, insbesondere auf die Adäquanz der vom Teilnehmer/Gewinner zu erbringenden Leistung im Verhältnis zu seiner Bereicherung infolge des erworbenen Gewinnes abzustellen sei. Dazu habe die Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 1999, Zlen. 98/16/0196, 0255, verwiesen, wonach der Gewinn von Handys von einer Netzanmeldung im Wert von etwa S 10.000,-- pro Jahr sowie einer noch vor der Übergabe des Gewinngutscheines von der Gewinnerin gestatteten Veröffentlichung ihres Fotos in der Sonntagsausgabe einer Zeitschrift zu Werbezwecken abhängig gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe diesfalls die Leistung der Gewinnerin deshalb als Gegenleistung für die Zuwendung (des Handys) selbst beurteilt, weil die Ausfolgung des Gewinnes selbst an die Bedingung der einjährigen Netzanmeldung beim Veranstalter geknüpft gewesen sei, welche Bedingung der Zuwendung eines Handys im annähernd gleichen Wert das Moment der Freigiebigkeit nehme, und habe weiters begründend ausgeführt, der Tatbestand der freigiebigen Zuwendung nach § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG knüpfte an einen wirtschaftlichen Vorgang an und wäre daher der wirtschaftlichen Betrachtsweise im Sinn des § 21 BAO zugänglich. In Anwendung der erwähnten wirtschaftlichen Betrachtungsweise käme es in den damals vorliegenden Beschwerdefällen entscheidend auf entsprechende Gegenleistungen der jeweiligen Gewinner an, die in Relation zu den Zuwendungen des Veranstalters keineswegs zu vernachlässigen wären. Der (damaligen) Beschwerdeführerin käme zugute, dass ihr die Gewinnerin noch vor Übergabe des Gewinngutscheines die Veröffentlichung ihres Fotos in einer Sonntagsausgabe der K-Zeitung zu Werbezwecken gestattet hätte. Da das jeder Person gemäß § 78 UrhG verbriefte Recht am eigenen Bild unter anderem dann verletzt werden würde, wenn das Bildnis unbefugt zu Werbezwecken verwendet würde, handelte es sich bei der vorliegenden Erklärung der Gewinnerin um den Verzicht auf ein ihr zustehendes vermögenswertes Recht. Da ein solcher Verzicht nach hA eine freigiebige Zuwendung darstellen könnte, könnte darin vice versa auch eine Gegenleistung erblickt werden, die der Leistung des Veranstalters in wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Moment der Freigiebigkeit nähme.

Nach dem Berufungsvorbringen stellte die Veröffentlichung des Bildnisses des Beschwerdeführers in der TT in Zusammenhalt und als Voraussetzung für alle anderweitig damit verbundenen Interessen der Veranstalter (Kundenbindung, Werbung etc.) eine adäquate Gegenleistung dar, weshalb von einer Freigiebigkeit der Zuwendung nicht gesprochen werden könne. Zur Klarstellung sei nochmals festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der in sonstigen wirtschaftlichen/geschäftlichen Interessen der Veranstalter gelegenen Motivation zur Durchführung eines Gewinnspieles keinerlei rechtliche Bedeutung beizumessen sei. Der behaupteten Adäquanz des Fotos als Gegenleistung könne nur insoweit gefolgt werden, als der Verwaltungsgerichtshof offenkundig bei Kleingewinnen bis zu einem Wert von rund S 10.000--

= EUR 730,-- derartige (versprochene) Gegenleistungen (fotografische Abbildung für Werbezwecke) ohne weitere Ermittlung anerkannt habe, weil aus obigem Erkenntnis erhelle, dass es in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ganz wesentlich auf eine entsprechende Gegenleistung des Gewinners, daher in Relation zum erworbenen Gewinn, ankomme. Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar im Hinblick auf den Gewinn eines Handys, welches aber - wie die Erstbehörde zutreffend dargelegt habe - einen bloß geringwertigen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens darstelle, diese Relation als gegeben erachtet bzw. die Zustimmung zur Veröffentlichung eines Fotos der Gewinnerin als entsprechende Gegenleistung qualifiziert. Nicht ganz außer Acht zu lassen sei dabei aber auch der Umstand, dass es sich im damaligen Beschwerdefall um die Veröffentlichung in einem bundesweit gelesenen Massenblatt gehandelt habe.

Unter Bedachtnahme darauf, dass dem gegenüber im Beschwerdefall als Gewinn ein Fahrzeug mit dem nicht unerheblichen Wert von EUR 11.942,-- zugewendet worden sei, sowie auf der anderen Seite die Veröffentlichung eines Fotos des Beschwerdeführers in der Tageszeitung eines Bundeslandes erfolgt sei, könne in Abwägung der beiderseitigen Leistungen von einer zur Gänze "angemessenen" Gegenleistung des Beschwerdeführers keine Rede sein. Gleichzeitig sei aber auch bei einem hohen Gewinn wie einem Auto die Veröffentlichung des Fotos zu Werbezwecken als (teilweise) Gegenleistung im Betrag von rund EUR 730,-- anzuerkennen. Wie aus der Steuerbemessung ersichtlich, sei vom Finanzamt hiefür ohnehin ein darüber hinausgehender Wertbetrag von EUR 942,-- anerkannt worden. Im Übrigen sei jedoch von einer freigiebigen Zuwendung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG seitens der Veranstalter auszugehen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer dahingehend, dass ein schenkungssteuerpflichtiger Vorgang nicht vorliege und Schenkungssteuer somit nicht festzusetzen sei, verletzt und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Hiezu erstattete der Beschwerdeführer eine Gegenäußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes - neben der Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes - jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Der Tatbestand der freigiebigen Zuwendung des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG knüpft an einen wirtschaftlichen Vorgang an und ist daher der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinn des § 21 BAO zugänglich (vgl. etwa die bei Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band III10, unter Rz 9 zu § 3 ErbStG wiedergegebene hg. Judikatur).

Nach ständiger, mit Erkenntnis vom 31. Oktober 1956, Zlen. 3218/54 u.a., Slg. 1517/F, begründeter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können zwar Preisausschreiben und Quizveranstaltungen zu freigiebigen Zuwendungen führen, jedoch liegt eine solche freigiebige Zuwendung nur dann vor, wenn es auf eine (Gegen-)Leistung des bereicherten Teiles nicht ankommt (vgl. wiederum die bei Fellner, aaO, unter Rz 7a, 3. Abs., zu § 3 ErbStG referierte hg. Judikatur, insbes. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, Zlen. 89/16/0214, 0215, mwN). Im genannten hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1956 etwa wurde diese Frage danach beurteilt, ob der Veranstalter des Gewinnspieles ein "geldwertes Interesse" an der (Gegen-)Leistung des Teilnehmers hatte.

Die belangte Behörde vertritt nun die Ansicht, dass die Gegenleistungen des Beschwerdeführers deshalb nicht wesentlich im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und daher der Gewinn schenkungssteuerpflichtig sei, weil die beiden Leistungen des Beschwerdeführers (Abonnements) lediglich als in diesem Zusammenhang nicht als relevante Bedingungen für die Teilnahme am Gewinnspiel zu betrachten seien, die noch dazu im entgeltlichen Austauschverhältnis zum Erhalt einer Ware stünden, und auch die Zustimmung zur Veröffentlichung eines Lichtbildes keine entsprechende Gegenleistung darstelle.

Zur Beantwortung der Frage, ob es dem Veranstalter im Sinne der zitierten Rechtsprechung auf die (Gegen-)Leistungen ankam, ist vorerst von den rechtlichen Rahmenbedingungen des Gewinnspieles - vorliegend der eingangs wiedergegebenen Auslobung - auszugehen. Zieht man nun im Beschwerdefall in Betracht, dass der Beschwerdeführer - wie jeder andere Teilnehmer am Gewinnspiel auch - bereits Abonnent der TT zu sein und zusätzlich S 199,-- einzusetzen hatte (wofür er einerseits ein "Dankeschön" und ein Dritter rund drei Monate lang die Tageszeitung zugestellt erhielten), kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht gesagt werden, dass aus der Sicht des Veranstalters gerade unter Anwendung der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise all diese Gegenleistungen des Beschwerdeführers - wie auch aller anderen Teilnehmer - belanglos waren und deshalb außer Betracht bleiben konnten; vielmehr ist etwa ein "geldwertes Interesse" des Veranstalters an der Zahlung von S 199,-- vom Beschwerdeführer (wie auch von jedem anderen Teilnehmer) zumindest zur Deckung der Kosten der Aktion geradezu evident.

Ausgehend von der eingangs wiedergegebenen Formulierung der Auslobung waren die genannten (Gegen-)Leistungen in ihrer Gesamtheit auch Bedingung für die Teilnahme am Gewinnspiel, weshalb es unzulässig ist, diese (Gegen-) Leistungen nur bestimmten Leistungen des Veranstalters zuzuordnen und solcherart aus der sich aus der Auslobung ergebenden Verknüpfung auch mit dem Hauptgewinn zu lösen.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, wie viele Personen an dem Gewinnspiel teilgenommen haben, wie hoch daher die Summe der Spieleinsätze aller Teilnehmer war, und welchen (gemeinen) Wert die von der Veranstalterin im Gegenzug zu erbringenden Leistungen aufwiesen, um an Hand dessen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen, ob die Veranstalterin ein geldwertes Interesse an den Gegenleistungen der Teilnehmer hatte.

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens folgt daraus, dass der Zuspruch eines Schriftsatzaufwandes von mehr als EUR 991,20 sowie einer Umsatzsteuer hieraus einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Wien, am 29. Juli 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160076.X00

Im RIS seit

01.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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