RS Vwgh 2005/12/15 2005/16/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2005
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Voraussetzung für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Schenkung bzw. freigiebigen Zuwendung ist der Schenkungswille bzw. Bereicherungswille. Ohne diesen Schenkungs- bzw. Bereicherungswillen kommt eine Schenkung bzw. freigiebige Zuwendung nicht zustande (Hinweis E 26. Februar 1981, Zlen. 439/80 und 1307/80). An einem Schenkungs- und Bereicherungswillen fehlt es aber, wenn die Vermögenstransaktion nur zum Zweck der Rückabwicklung eines einvernehmlich aufgehobenen Rechtsgeschäftes erfolgte (vgl. nochmals das bereits zitierte Erkenntnis vom 26. Februar 1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160173.X01

Im RIS seit

23.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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